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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Internationales Unternehmenssteuerrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Grenzgänger aus der Schweiz
Ist eine Arbeitnehmer aus Deutschland in die Nähe seiner Arbeitsstelle in der Schweiz verzogen, so eröffnet Art. 4 Abs. 4
DBA-Schweiz 1971/1992 auch dann kein erweitertes Besteuerungsrecht Deutschlands, wenn der Umzug in die Schweiz erst mehrere
Jahre nach Aufnahme der dortigen Arbeitstätigkeit erfolgt ist.
BFH, Urteil vom 19.10.2010 - I R 109/09, DB 2011, 1140 |
Zusammenveranlagung von unbeschränkt ESt-Pflichtigen mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten
Seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige
der EU/des EWR die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die
gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten weniger als 90% der deutschen ESt unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der
Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen.
BFH, Urteil vom 08.09.2010 - I R 28/10, DB 2011, 94 |
Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat
1. Der Senat hält auch für Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland
ansässiges Unternehmen in seiner in Luxemburg befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (st. Rspr.).
2. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG bestimmten Nachversteuerung negativer ausländischer Betriebsstätteneinkünfte, welche in
einem vorangegangenen Vz. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen worden sind,
kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 4 AuslInvG nur dann abgesehen werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass nach den für ihn
geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht
beansprucht werden kann. An einem derartigen "allgemeinen" Ausschluss des Verlustabzugs fehlt es, wenn sich der Abzugsausschluss
lediglich aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalls verbietet (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom
29.11.2006, DB 2007, 1507).
3. Art. 43 EG (=Art. 49 AEUV) steht einer nationalen Steuerregelung wie jener in § 2 Abs. 1 AusInvG nicht entgegen, nach der der
Verlust einer Betriebsstätte, die in einem ausländischen Staat belegen ist, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des
Stpfl. berücksichtigt werden kann, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinn Gewinne erwirtschaftet, steuerlich wieder
hinzugerechnet werden muss, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt und
wenn nach einem zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte der
Betriebsstätte von der Steuer befreit sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23.10.2008 - Rs. C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am
Wannsee-Seniorenheimstatt").
BFH, Urteil vom 03.02.2010 - I R 23/09, DB 2010, 992
siehe auch BGH Urteil vom 09.06.2010, I R 100/09 zum DBA Frankreich, DB 2010, 1731, und I R 107/09,
DB 2010, 1733 |
Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung
1. Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern.
Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist.
2. Umrechnungsmaßstab ist - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.
3. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse
umzurechnen.
BFH, Urteil vom 03.12.2009 - VI R 4/08, DB 2010, 538 |
Zusammenveranlagung von Steuerausländern
1. Die für die personelle Ausweitung der unbeschränkten Steuerpflicht
maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 ist nach
deutschem Recht zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im
ausländischen Wohnsitzstaat zum Teil steuerfrei sind.
2. Überschreiten die im ausländischen Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte bei
einer Ermittlung nach deutschem Recht die absolute Wesentlichkeitsgrenze des
§ 1 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, ist eine
Zusammenveranlagung zur ESt auch dann ausgeschlossen, wenn die ausländischen
Einkünfte nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt unterhalb der
absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
steuerpflichtigen Einkünfte im Wohnsitzstaat so hoch sind, dass sie den
persönlichen Verhältnissen des Ehegatten Rechnung tragen.
BFH, Urteil vom 20.08.2008 - I R 78/07, DB 2008, 2626 |
Behandlung ausländischer Betriebsstättenverluste nach dem DBA-Luxemburg
1. Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2
i.V. mit Art 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach
Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig. Sie
werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen
Besteuerungsgrundlage ausgenommen.
2. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt abweichend davon nur ausnahmsweise
in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die
Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig
verwertbar sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom 13.12.2005, DB 2005, 2788).
BFH, Urteil vom 17.07.2008 - I R 84/04, DB 2008, 2114 |
Berücksichtigung von Verlusten aus einer Betriebsstätte
Art. 43 EG-Vertrag steht dem nicht entgegen, dass eine in einem
Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage
nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in
einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im
letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der
Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume
berücksichtigt werden können.
EuGH, Urteil vom 15.05.2008 - Rs. C-414/06, Lidl Belgium GmbH & Co. KG, DB
2008, 1130 |
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