|
Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht
- hier Häusliches Arbeitszimmer
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
|
|
Betätigungsmittelpunkt
1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das herrichten eines
häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als
Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden
Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob
die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen
hat.
2. Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitative Hinsicht
gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem
häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines
Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.
BFH, Urteil vom 23.05.2006, VI R 21/03, DB 2006, 1408
|
Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses
1. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht
zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so
handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches"
Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG fällt.
2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der
unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des
Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche
gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender
Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26.02.2003, VI R
124/01, DB 2003, 1255, und VI R 125/01, DB 2003, 1257)
3. Nutzt der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer
Einkunftsarten, so sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den
tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen
aufzuteilen..
BFH, Urteil vom 18.08.2005, VI R 39/04, DB 2006, 645
|
|
|