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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
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Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
voraussichtlich dauernde Wertminderung | festverzinsliche Wertpapiere
Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung i.H. des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung
unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum
Umlaufvermögen gehören.
BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10, DB 2011, 1834
Aus den Urteilsgründen:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. Satz 1 EStG 2002 sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 genannten Wirtschaftsgüter - u.a. Beteilungen und
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - grds. mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. ..... Jedoch kann an Stelle
jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 nr. 2 Satz 2 EStG 2002). .... |
§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 | Wertveränderung einer Kaufpreisforderung
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Eine
nachträgliche Wertveränderung der Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit wirkt deswegen gewinnmindernd
auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.
BFH, Urteil vom 22.12.2010, I R 58/10, DB 2011, 505
Aus den Urteilsgründen:
Das Gesetz geht typisierend von der Vorstellung aus, bei dem Veräußerungsgewinn handele es sich um thesaurierte (komprimierte)
Gewinne. Unter dieser Annahme zielt die in § 8b Abs. 2 KAStG 2002 eingeräumte Steuerfreistellung darauf ab, die vorangegangene
(körperschaft-)steuerliche Vorbelastung beim Anteilseigner zu neutralisieren. Dies gelingt aber nur, wenn man den Veräußerungsvorgang
- ähnlich wie bei § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 EStG - als isolierten, einmaligen Vorgang begreift und diesen Vorgang von der
laufenden Besteuerung des Anteilseigners abgrenzt. Es geht auch hier darum, im Rahmen der Gewinnermittlung nur das tatsächlich
vom Veräußerer Vereinnahmte von der Besteuerung auszunehmen. Dem Veräußerungsvorgang nachfolgende Wertveränderungen der noch
ausstehenden Gegenleistung - nicht aber bezogen auf Wertveränderungen beim Gegenstand der Gegenleistung, nachdem diese
erbracht wordenn ist - wirken deswegen auf den Veräußerungszeitpunkt, in dem der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist, zurück. |
Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft
1. Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden,
die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine
Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig.
2. Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass der gedachte Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile am
Betriebsunternehmen einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung am Betriebsunternehmen liegt, ist (auch)
eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung (Pachtforderung) gerechtfertigt.
3. Diese Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.
BFH, Urteil vom 14.10.2009, X R 45/06, DB 2010, 198 |
Teilwertabschreibung auf Gebäude
1. Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert, ermöglicht bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14.03.2006 - I R 22/05, DB 2006, 1656).
2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, bei anderen Wirtschaftsgütern grds. nach den
amtlichen Afa-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.02.2000, DB 2000, 546). Dies gilt auch dann,
wenn der Stpfl. beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
BFH, Urteil vom 29.04.2009, I R 74/08, DB 2009, 1792 |
Keine Teilwertabschreibung auf eigenkapitalersetzendes Darlehen wegen Unverzinslichkeit
1. Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft
vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im
Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze,
die der Senat in seinem Urteil vom 6.11.2003 IV R 10/01 (BStBl. II 2004 S. 416 = DB 2004 S. 906) aufgestellt hat.
2. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur i.H. des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags,
sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der
Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.
3. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des
StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus
einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom
18.8.2004, BSTBl. I 2004 S. 850 = DB 2004 S. 1965).
4. Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens i.d.R. auch nicht zu
nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.
BFH, Urteil vom 10.11.2005, IV R 13/04, DB 2006, 308
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