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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Auch vom Gegner kommt häufig ein guter Rat.
Aristophanes





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier:
Unternehmenssteuerrecht - hier Gewinnermittlung


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

voraussichtlich dauernde Wertminderung | festverzinsliche Wertpapiere
Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung i.H. des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.
BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10, DB 2011, 1834

Aus den Urteilsgründen: Nach § 6 Abs. 1 Nr. Satz 1 EStG 2002 sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 genannten Wirtschaftsgüter - u.a. Beteilungen und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - grds. mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. ..... Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 nr. 2 Satz 2 EStG 2002). ....
§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 | Wertveränderung einer Kaufpreisforderung
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Eine nachträgliche Wertveränderung der Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit wirkt deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.
BFH, Urteil vom 22.12.2010, I R 58/10, DB 2011, 505

Aus den Urteilsgründen: Das Gesetz geht typisierend von der Vorstellung aus, bei dem Veräußerungsgewinn handele es sich um thesaurierte (komprimierte) Gewinne. Unter dieser Annahme zielt die in § 8b Abs. 2 KAStG 2002 eingeräumte Steuerfreistellung darauf ab, die vorangegangene (körperschaft-)steuerliche Vorbelastung beim Anteilseigner zu neutralisieren. Dies gelingt aber nur, wenn man den Veräußerungsvorgang - ähnlich wie bei § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 EStG - als isolierten, einmaligen Vorgang begreift und diesen Vorgang von der laufenden Besteuerung des Anteilseigners abgrenzt. Es geht auch hier darum, im Rahmen der Gewinnermittlung nur das tatsächlich vom Veräußerer Vereinnahmte von der Besteuerung auszunehmen. Dem Veräußerungsvorgang nachfolgende Wertveränderungen der noch ausstehenden Gegenleistung - nicht aber bezogen auf Wertveränderungen beim Gegenstand der Gegenleistung, nachdem diese erbracht wordenn ist - wirken deswegen auf den Veräußerungszeitpunkt, in dem der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist, zurück.
Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft
1. Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig.
2. Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass der gedachte Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile am Betriebsunternehmen einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung am Betriebsunternehmen liegt, ist (auch) eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung (Pachtforderung) gerechtfertigt.
3. Diese Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.
BFH, Urteil vom 14.10.2009, X R 45/06, DB 2010, 198


Teilwertabschreibung auf Gebäude
1. Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14.03.2006 - I R 22/05, DB 2006, 1656).
2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, bei anderen Wirtschaftsgütern grds. nach den amtlichen Afa-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.02.2000, DB 2000, 546). Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
BFH, Urteil vom 29.04.2009, I R 74/08, DB 2009, 1792
Keine Teilwertabschreibung auf eigenkapitalersetzendes Darlehen wegen Unverzinslichkeit
1. Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6.11.2003 IV R 10/01 (BStBl. II 2004 S. 416 = DB 2004 S. 906) aufgestellt hat.
2. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur i.H. des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.
3. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18.8.2004, BSTBl. I 2004 S. 850 = DB 2004 S. 1965).
4. Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens i.d.R. auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.
BFH, Urteil vom 10.11.2005, IV R 13/04, DB 2006, 308