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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht
- hier Gewinnermittlung
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Keine Nachholung der AfA auf ein nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut
1. Es besteht die Pflicht, die abschnittsbezogene lineare (sog. Normal-)AfA auch tatsächlich vorzunehmen.
2. Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
die AfA im selben Umfang vorzunehmen wie beim Betriebsvermögensvergleich.
3. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist die verspätete Erfassung notwendigen Betriebsvermögens
eine fehlerberichtigende Einbuchung, bei der sich der Bilanzansatz nach dem Wert richtet, mit dem das
bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche
stehen würde- Deshalb darf auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die versäumte AfA
auf ein zunächst nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut nicht nachgeholt werden.
BFH, Urteil vom 22.06.2010, VIII R 3/08, DB 2010, 2365 |
Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Banken
Die persönlichen und finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen
Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck
der finanzierendne Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.
Die - durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte - (zumindest) bedingte
Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des
Steuerpflichtigen über seine Absichten. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher
Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.
BFH, Urteil vom 17.12.2009, III R 101/06, DB 2010, 594 |
Aufnahme und Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens
1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist,
hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine
voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen i.d.R. ausgleichen.
3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung
einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer - gewinnmindernden - Höherbewertung berechtigt.
BFH, Urteil vom 23.04.2009, IV R 62/06, DB 2009, 1439 |
Verlustfeststellung nach § 15a EStG
1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, so
kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu
verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Werts die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Aufbleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.10.2007 - IV R 38/05, DB 2008, 96).
2. Wird das im Rahmen eines sog. Vier-Konten-Modells eingerichtete "Darlehenskonto" eines Gesellschafters infolge von gesellschaftsvertraglich nicht
vorgesehenen Auszahlungen negativ, so weist das nunmehr aktivische "Darlehenskonto" eine Forderung der Gesellschaft gegenübe dem Gesellschafter aus mit
der Folge, dass es in der Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisen nachh § 15a Abs. 1 EStG nicht einzubeziehen ist.
BFH, Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06, DB 2009, 429 |
Fortdauer der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung
Der Steuerpflichtige muss die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene
Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, nicht
jährlich wiederholen.
BFH, Urteil vom 24.09.2008, X R 58/06, DB 2009, 205 |
Ehegattenarbeitsverhältnis
Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten
(ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines
Gesellschafters) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs
in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des
Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die
Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer
sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (gegen BFH-Urteil vom
16.05.1995 = DB 1995, 2249 und in Abgrenzung zu Fällen zusätzlich zum bis dahin
bestehenden Lohnanspruch geleisteter Versicherungsbeiträge).
BFH, Urteil vom 10.06.2008, VIII R 68/06, DB 2008, 2338 |
Überführung einzelner Wirtschaftsgüter vom inländischen Stammhaus in eine
ausländische Betriebsstätte
1. Die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine KG ist
ertragsteuerlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen, als ein Teil
des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt worden ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 26.11.2004 = DB 2004, 2667).
2. Die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft ist kein Teilbetrieb i.S. von § 24 Abs. 1 UmwStG 1995. Die
Fiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar
(entgegen BMF-Schreiben vom 16.06.1978 = DB 1978, 1242; vom 25.03.1998).
3. Die Überführung eines Einzelwirtschaftsguts aus einem inländischen Stammhaus
in eine ausländische (hier: österreichische) Betriebsstätte führte im Zeitraum
vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 EStG 1997 durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch
dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisation, wenn die ausländischen
Betriebsstättengewinne aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland
freigestellt waren (Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der so genannten
Theorie der finalen Entnahme). Das gilt auch für die Einbringung einer
Sacheinlage durch eine Personengesellschaft in eine
Tochter-Personengesellschaft.
BFH, Urteil vom 17.07.2008, I R 77/06, DB 2008, 2281 |
Schweizer Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie
in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten
wird. Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung getroffene "tatsächliche Verständigung"
kann in zeitlicher Hinsicht nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend
sein, wenn sie von allen Beteiligten in diesem Sinn verstanden worden ist oder
werden musste.
3.
Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten
besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter
Betriebsstätten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut gehört
jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, wenn der
Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands weitere Betriebsstätten im
abkommensrechtlichen Sinn besitzt.
BFH, Urteil vom 13.02.2008, I R 63/06, DB 2008, 1296 |
Zeitpunkt des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums
1. Zur Übertragung von Anteilen an einer Vor-GmbH.
2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zweck der späteren Begründung einer
Betriebsaufspaltung durch Bargründung eine GmbH und überträgt er vor Beginn der
Betriebsaufspaltung sowie vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das
wirtschaftliche Eigentum an einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in
Höhe des Nominalwerts der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese
Abtretung keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von
Wirtschaftsgütern (einschließlich des Geschäftswerts) des bisherigen
Einzelunternehmens auf die neue Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert
werden.
BFH, Urteil vom 12.12.2007, IV R 17/05, DB 2008, 612 |
Sacheinlage eines Kommanditisten über seine Pflichteinlage hinaus
Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen
Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, so kann er im Wege einer negativen
Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach
§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht
mit der eingetragenen Pflichteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres
Werts die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und
auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und
Abzugsfähigkeit von Verlusten führt.
BFH, Urteil vom 11.10.2007, IV R 38/05, DB 2008, 96 |
Abgrenzung eines Eigenkapital- von einem Darlehenskonto des Gesellschafters
1. Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit
einer Zahlung an den Gesellschafter, sind diese betrieblich veranlasst, wenn auf
eine Forderung des Gesellschafters gezahlt wird.
2. Führt eine KG ein sog. Privatkonto für den Kommanditisten, das allein
jederzeit fällige Forderungen des Gesellschafters ausweist, kann nur aufgrund
ausdrücklicher und eindeutiger Regelung im Gesellschaftsvertrag angenommen
werden, dass das Konto im Fall der Liquidation oder des Ausscheidens des
Gesellschafters zur Deckung eines negativen Kapitalkontos herangezogen werden
soll.
BFH, Urteil vom 26.06.2007, IV R 29/06, DB 2008, 27 |
Ansparabschreibung vor Praxisveräußerung mit Fortführung der freiberuflichen
Tätigkeit in geringem Umfang
1. Veräußert ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als (einzige) wesentliche
Betriebsgrundlage, behält sich aber einzelne von ihm auch künftig betreute
Mandate zurück und/oder ist er für den Erwerber des Mandantenstamms weiterhin
als Steuerberater selbständig tätig, kann er im Jahr vor der beabsichtigten
Veräußerung eine so genannte Ansparrücklage bilden, sofern unter den gegebenen
Umständen noch mit einer Anschaffung der bezeichneten Wirtschaftsgüter für den
"Restbetrieb" zu rechnen ist.
2. Eine Ansparrücklage kann insbesondere nicht mehr gebildet werden, wenn die
voraussichtlich im "Restbetrieb" ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der in der
bisherigen Steuerberater-Praxis ausgeübten entsprechen wird, mangels
Gewinnerzielungsabsicht der "Restbetrieb" voraussichtlich eine so genannte
Liebhaberei sein wird oder das anzuschaffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner
voraussichtlich überwiegenden privaten Nutzung nicht zum notwendigen oder
gewillkürten Betriebsvermögen des "Restbetriebs" gehören würde.
BFH, Urteil vom 01.08.2007, XI R 47/06, DB 2007, 2514
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Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG
Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des
Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist bei Mitunternehmerschaften zwar
gesellschafterbezogen zu bestimmen, gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach
Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe
zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsanteilen der einzelnen
Mitunternehmer aufzuteilen.
BFH, Urteil vom 29.03.2007, IV R 72/02, DB 2007, 1899
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Bewertung einer Beteiligung in der Steuerbilanz
1. Wird eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH gestützter) Fortführung des Buchwerts
gegen die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der Anschaffungskosten der enthaltenen Beteiligung im Rahmen des
steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert
abzustellen.
2. Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.
BFH, Urteil vom 24.04.2007, I R 16/06, DB 2007, 1672
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Übertragung von Domain-Namen
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind
Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
BFH, Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05, DB 2007, 430
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Bildung eines Wirtschaftsjahres durch eine Personenobergesellschaft
Legt eine Personenobergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin
jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfgeschäftsjahres vermieden wird.
BFH, Urteil vom 09.11.2006, IV R 21/05, DB 2007, 890
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Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung neben laufender AfA
1. Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass für das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren
eine AfA in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen wurde.
2. Eine Bilanz kann auch dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden,
wenn ein darin enthaltener Ansatz nicht gegen Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung, sondern nur gegen steuerliche Vorschriften verstößt.
3. Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, so obliegt die
Auswahl des Korrekturweges dem Unternehmer.
BFH, Urteil vom 14.03.2006, I R 83/05, DB 2006, 1766
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Formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft das übergegangene
Betriebsvermögen gemäß § 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen
BMF-Schreiben vom 25.3.1998 BStBl. I 1998, S. 268, Rn 20.30)
BFH, Urteil vom 19.10.2005, I R 38/04, DB 2006, 364
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Anforderungen an einen freiberuflichen Teilbetrieb
Ist ein freiberuflich tätiger Arzt sowohl als Allgemeinmediziner als auch auf arbeitsmedizinischen Gebiet tätig,
übt er zwei ihrer Art nach verschiedene Tätigkeiten aus. Die Veräußerung eines dieser Praxisteile stellt eine
tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung dar, sofern den Praxisteilen die notwendige organisatorische Selbständigkeit
zukommt.
BFH, Urteil vom 04.11.2004, IV R 17/03, DB 2005, 369
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