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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Unternehmenssteuerrecht - hier Gemeinnnützigkeit
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Abgrenzung des Entgelts vom echten Zuschuss
Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens
durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag der Stadt ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG als "sportliche
Veranstaltung" noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388/EWG steuerbefreit.
BFH, Urteil vom 05.08.2010, V R 54/09, DB 2010, 2777 |
Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums
auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich
nur zur Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die
aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus,
liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1-3 AO vor, der die Anwendung des § 61 Abs. 3 AO ermöglicht.
BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - I R 59/09, DB 2011, 92 |
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