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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Erbschaftsteuerrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Zwangsweise Veräußerung einer freiberufler-Einzelpraxis
1.Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren führt
auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher
Anordnung erfolgt.
2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eine Freiberuflers.
BFH, Urteil vom 17.03.2010, II R 3/0, DB 2010, 1382
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Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an
die anderen Gesellschafter
1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter
Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine
freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der
Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR).
2. Dies gilt auch,. wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine
Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.
BFH, Urteil vom 09.12.2009, II R 28/08, DB 2010, 990
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Erbauseinandersetzungskosten als Nachlassverbindlichkeiten
Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.
BFH, Urteil vom 09.12.2009, II R 37/08, DB 2010, 933
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Begünstigung bei Schenkung eines KG-Anteils unter Nießbrauchvorbehalt
1. Der schenkungsweise Erwerb eines Kommanditanteils unterfällt nur dann dem § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG
vor 2009 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, wenn die Mitunternehmerstellung durch den
erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt wird.
2. Es reicht daher nicht aus, wenn dem Erwerber hinsichtlich des erworbenen Kommanditanteils nur deshalb
Mitunternehmerinitiative zukäme, weil er bereits Kommanditist der KG war, - d.h., wenn sich seine bisherige
Mitunternehmereigenschaft wegen Unteilbarkeit der Mitgliedschaft auf den hinzuerworbenen Anteil erstrecken
sollte.
BFH, Urteil vom 23.22.2010, II R 42/08, DB 2010, 932
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