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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Friede wenn möglich, aber Wahrheit auf jeden Fall.
Martin Luther





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Dienstwagen

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Überlassung eines Dienstwagens für die Pravitnutzung
1. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen private Nutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss.
2. ...
3. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, ist fraglich, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug noch zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer "gestellen" kann.
BFH, Urteil vom 29.01.2010, VI R 56/07, DB 2010, 2768
Anwendungsvoraussetzungen der 1%-Regelung
1. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
2. Der Anscheinbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 46/08, DB 2010, 1676
Nutzungsentnahme bei mehreren Fahrzeugen
Gehören mehrere Kfz zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grds. auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Rdn. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002, DB 2002, 240)
BFH, Urteil vom 09.03.2010, VIII R 24/08, DB 2010, 875
Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA
1. Die nachhaltige "vertragswidrige" private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als vGA zu beurteilen.
2. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall. (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.4.2009, DB 2009, 1571).
BFH, Urteil vom 11.02.2010, VI R 43/09, DB 2010, 762
Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschaftergeschäftsführer
1. Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kap.Gesellschaft beteiligt ist.
2. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer die mindestens 50% deds Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige i.S. des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom 02.12.2005 - VI R 16/03).
3. Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschaftergeschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA i.H. der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.
4. Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch eine Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Beschluss vom 15.11.2007 - VI ER-S 4/07).
5. Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung und -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen". Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht , kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung des Einzelfalls.
BFH, Urteil vom 23.04.2009, VI B 81/06, DB 2009, 1571
Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung
1. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor.
2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Beschluss vom 15.11.2007 - VI ER - S 4/07).
BFH, Urteil vom 23.04.2009, VI B 118/08, DB 2009, 1442
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches
1. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
2. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus.
BFH, Urteil vom 10.04.2008, VI R 38/06, DB 2008, 1603
Zur Anwendung der 1 v.H.Regelung
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskostsen bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung besteuert wird.
BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06, DB 2007, 2815
Zur Anwendung der 1 v.H.Regelung
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein KfZ für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene KfZ-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbekostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1%-Regelung bemessen wird.
BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06, DB 2007, 2814
Verzicht auf Schadenersatz
1. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 v.H.-Regelung abgegolten.
2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadenersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.
BFH, Urteil vom 24.05.2007, VI R 73/05, DB 2007, 1956
Zur Anwendung der 1 v.H.Regelung
Bei der 1 v.H.Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.
BFH, Urteil vom 07.11.2006, VI R 95/04, DB 2007, 258


Erforderliche Angaben in einem Fahrtenbuch
1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.
2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.
4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.  
BFH, Urteil vom 16.03.2006, VI R 87/04, DB 2006, 1138
Sachwertbezugsbewertung bei Überlassung eines betrieblichen PKW an Arbeitnehmer
Im Falle der Überlassung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Wert des Sachbezugs) zu ermittelnde AfA nicht notwendig nach den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer AfA für PKW von 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des Pkw auszugehen.
BFH, Beschluss vom 29.03.2005, IX B 174/03, DB 2006, 650
Anforderungen an eine Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
1. Ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem frühreren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind und in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geltwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht.
BFH, Urteil vom 16.11.2005, VI R 64/04, DB 2006, 648  
Fahrtenbuch für Dienstwagen - Zeitnahe Führung in geschlossener Form erforderlich
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
BFH, Urteil vom 09.11.2005, VI R 27/05, DB 2006, 647