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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Friede wenn möglich, aber Wahrheit auf jeden Fall.
Martin Luther





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier:
  Unternehmenssteuerrecht - hier Bilanzsteuerrecht


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Rechnungsabgrenzung | Bearbeitungsentgelt bei Darlehen
Für einn vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" ist kein aktiver RAP zu bilden, wenn das Entgelt im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragspartner mehr ist als nur eine theoretische Option (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 19.01.1978, DB 1978, 916).
BFH, Urteil vom 22.06.2011, I R 7/10, DB 2011, 2006
Abzinsung von Darlehen
Werden Darlehen, die bereits in der Bilanz zum 31.12.1998 enthalten waren, erstmals im Weg der Bilanzberichtigung in der Bilanz zum 31.12.2002 abgezinst, kann für den hierbei entstehenden Gewinn eine den Gewinn mindernde Rücklage von 6/10 gebildet werden.
BFH, Urteil vom 25.08.2010, I R 102/09, DB 2010, 2421
GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten
Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99% seiner Umsätze aus Autorenverträge mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt.
BFH, Urteil vom 12.01.2010, VIII R 34/07, DB 2010, 929
Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellung
1. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann (Bestätigung des BGH-Beschlusses vom 06.10.2009, DB 2009, 2755).
2. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine "Verzinslichkeit" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (ebenfalls Bestätigung des BGH-Beschlusses vom 06.10.2009, a.a.O.).
3. Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf Monate Bestand haben wird. Welche Risiken sich aus den Verhältnissen des Bilanzstichtags zeitlich über mindestens zwölf Monate erstrecken, ist im gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom FG zu beurteilen, das insoweit ggf. eine Schätzung vornehmen muss.
BFH, Urteil vom 27.01.2010, I R 85/09, DB 2010, 590
Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in das Vermögen einer anderen Kapitalgesellschaft
Legt ein Gesellschafter Anteile an einer Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der Anteile ist daher steuerfrei.
BFH, Urteil vom 04.03.2009, I R 32/08, DB 2009, 1382
Bilanzänderung bei nachträglicher Klärung der Rechtslage
1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren Verlauf als unrichtig, so kann er unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden.
2. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG und einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG besteht jedenfalls dann, wenn sich beide Vorgänge auf dieselbe Bilanz beziehen und die Änderung der Bilanz unverzüglich nach der Bilanzberichtigung begehrt wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 31.05.2007 = DB 2007, 2065).
3. Besteht Streit über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung, so muss der Unternehmer nicht schon mit dem Antrag auf Bilanzänderung eine geänderte Bilanz aufstellen, wenn er den Streit gerichtlich klären lassen will. Er ist vielmehr berechtigt, zunächst diese Klärung zu betreiben und ggf. im Anschluss daran seine Bilanz entsprechend zu ändern (Anschluss an BFH-Urteil vomm 27.09.2006 = DB 2007, 199; Abgrenzung vom Urteil vom 13.06.2006 = DB 2006, 2435).
BFH, Urteil vom 17.07.2008, I R 85/07, DB 2008, 2287
Bilanzberichtigung bei nachträglicher Klärung der Rechtslage
1. Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Sat 1 EStG geändert ("berichtigt") werden, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstandes im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entspricht (Bestätigung des BGH-Urteils vom 05.06.2007, DB 2007, 2119).
2. Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden, wenn das FA den Gewinn zwar höher als vom Unternehmer erklärt ansetzt, dies aber auf einer Berücksichtigung von außerbilanziellen Gewinnerhöhungen beruht.
BFH, Urteil vom 23.01.2008, I R 40/07, DB 2008, 1354
Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für Pensionszusagen
1. Für Pensionszusagen, welche nach dem 31.12.1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 13.06.2006, DB 2006, 1654).
2. Das sog. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.
BFH, Urteil vom 13.02.2008, I R 44/07, DB 2008, 1352
Beteiligung einer Oberpersonengesellschaft an einem Kredit, der der Unterpersonengesellschaft dient
Über die Frage, ob die der Finanzierung der Beteiligung der Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft dienenden Kredite vom Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG betroffen sind, ist im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Betriebsergebnisses der Untergesellschaft zu befinden.
BFH, Urteil vom 20.09.2007 - IV R 68/05 - DB 2008, 26
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Ein "Vertreterrecht" ist beim Handelsvertreter auch dann als entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis zurückbleibt.
BFH, Urteil vom 22.08.2007 - X R 2/04 - DB 2007, 2568
Überpari-Emission und Sacheinlage
Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer GmbH im Rahmen einer Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt worden ist, ist in der Steuerbilanz der GmbH auch im Hinblick auf jenen Teilbetrag des Einbringungswerts, der über den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und gemäß § 272 Abs.2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen ist, nach den für Tauschgeschäfte geltenden Regeln und nach nicht Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einlage zu bewerten.
BFH, Urteil vom 24.04.2007 - I R 35/05 - DB 2007, 1731
Bilanzänderung
1. Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nicht vor, wenn sich einem Steuerpflichtigen überhaupt erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein Wahlrecht, hier i.S. des § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG, auszuüben (Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.01.2006, DB 2006, 478).
2. Berruhte die bisher fehlende Ausübung des Wahlrechts jedoch auf einem zumindest fahrlässigen Verhalten, z.B. dem Nichterfassen des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns, so ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich eröffnet.
3. Der Umfang der Bilanzänderung ist auf den Gewinnanteil beschränkt, der sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt.
BFH, Urteil vom 27.09.2006 - IV R 7/06 - DB 2007, 199
Bilanzielle Behandlung von Patronatserklärungen
Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzern ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.
BFH, Urteil vom 25.10.2006 - I R 6/05 - DB 2007, 492
Ansprüche einer GmbH auf Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung sind zu aktivieren
Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist - mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital - zu aktivieren (Anschluss an die Senatsurteile DB 2004, 1399 und BFH/NV 2004, 1234). 
BFH, Urteil vom 09.08.2006 - I R 11/06 - DB 2006, 2039


Allgemeine Abzinsungsgrundsätze
Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrags gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind - auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung - regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten. 
BFH, Urteil vom 30.11.2005 - I R 1/05 - DB 2006, 871
Nachträgliche Erhöhung einer Pensionszusage
1. Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in der Handelsbilanz zu Unrecht gebildet worden ist.
2. Ein unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzzusammenhangs" kommt nur in Betracht, wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.05.1990 - X R 72/87, DB 1990, 2450).
3. Ein Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer Durchsicht der Bilanz hätte bemerken müssen.
BFH, Beschluss vom 13.06.2006 - I R 58/05 - DB 2006, 1654
Sonderposten mit Rücklagenanteil
Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklagenanteil bildet keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 35/04 - DB 2005, 2441
Aktien im Gesellschaftsvermögen einer KG
1. Die Bewertungseinheit einer Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen.
2. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit der Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt.
3. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen.
BFH, Urteil vom 10.08.2005 - VIII R 26/03 - DB 2005, 2327