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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht
- hier Bilanzsteuerrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Rechnungsabgrenzung | Bearbeitungsentgelt bei Darlehen
Für einn vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu
zahlendes "Bearbeitungsentgelt" ist kein aktiver RAP zu bilden, wenn das Entgelt im Fall einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis
nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese
Kündigung in den Augen der Vertragspartner mehr ist als nur eine theoretische Option (Abgrenzung zum
BFH-Urteil vom 19.01.1978, DB 1978, 916).
BFH, Urteil vom 22.06.2011, I R 7/10, DB 2011, 2006 |
Abzinsung von Darlehen
Werden Darlehen, die bereits in der Bilanz zum 31.12.1998 enthalten waren, erstmals im Weg der Bilanzberichtigung in der Bilanz
zum 31.12.2002 abgezinst, kann für den hierbei entstehenden Gewinn eine den Gewinn mindernde Rücklage von 6/10 gebildet werden.
BFH, Urteil vom 25.08.2010, I R 102/09, DB 2010, 2421 |
GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten
Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des
freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99% seiner Umsätze aus Autorenverträge
mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH
ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen
an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für
seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt.
BFH, Urteil vom 12.01.2010, VIII R 34/07, DB 2010, 929 |
Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellung
1. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am
Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann (Bestätigung
des BGH-Beschlusses vom 06.10.2009, DB 2009, 2755).
2. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine "Verzinslichkeit" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F.
des StEntlG 1999/2000/2002 (ebenfalls Bestätigung des BGH-Beschlusses vom 06.10.2009, a.a.O.).
3. Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG 1997 i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf
Monate Bestand haben wird. Welche Risiken sich aus den Verhältnissen des Bilanzstichtags zeitlich über mindestens
zwölf Monate erstrecken, ist im gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom FG zu beurteilen, das insoweit ggf. eine Schätzung
vornehmen muss.
BFH, Urteil vom 27.01.2010, I R 85/09, DB 2010, 590 |
Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in das Vermögen einer anderen Kapitalgesellschaft
Legt ein Gesellschafter Anteile an einer Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein,
hat diese die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Anteile
in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem
Teilwert i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der
Veräußerung der Anteile ist daher steuerfrei.
BFH, Urteil vom 04.03.2009, I R 32/08, DB 2009, 1382 |
Bilanzänderung bei nachträglicher Klärung der Rechtslage
1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich
vertretbar, erweist er sich aber im weiteren Verlauf als unrichtig, so kann er
unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden.
2. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen einer
Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG und einer Bilanzberichtigung nach § 4
Abs. 2 Satz 1 EStG besteht jedenfalls dann, wenn sich beide Vorgänge auf
dieselbe Bilanz beziehen und die Änderung der Bilanz unverzüglich nach der
Bilanzberichtigung begehrt wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 31.05.2007 = DB
2007, 2065).
3. Besteht Streit über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung, so muss der
Unternehmer nicht schon mit dem Antrag auf Bilanzänderung eine geänderte Bilanz
aufstellen, wenn er den Streit gerichtlich klären lassen will. Er ist vielmehr
berechtigt, zunächst diese Klärung zu betreiben und ggf. im Anschluss daran
seine Bilanz entsprechend zu ändern (Anschluss an BFH-Urteil vomm 27.09.2006 =
DB 2007, 199; Abgrenzung vom Urteil vom 13.06.2006 = DB 2006, 2435).
BFH, Urteil vom 17.07.2008, I R 85/07, DB 2008, 2287 |
Bilanzberichtigung bei nachträglicher Klärung der Rechtslage
1. Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Sat 1 EStG geändert ("berichtigt")
werden, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstandes im Zeitpunkt ihrer
Erstellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entspricht
(Bestätigung des BGH-Urteils vom 05.06.2007, DB 2007, 2119).
2. Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach §
4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden, wenn das FA den Gewinn zwar höher als vom
Unternehmer erklärt ansetzt, dies aber auf einer Berücksichtigung von
außerbilanziellen Gewinnerhöhungen beruht.
BFH, Urteil vom 23.01.2008, I R 40/07, DB 2008, 1354 |
Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für Pensionszusagen
1. Für Pensionszusagen, welche nach dem 31.12.1986 erteilt worden sind (sog.
Neuzusagen), ist handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden
(Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 13.06.2006, DB 2006, 1654).
2. Das sog. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4 Satz
1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.
BFH, Urteil vom 13.02.2008, I R 44/07, DB 2008, 1352 |
Beteiligung einer Oberpersonengesellschaft an einem Kredit, der der
Unterpersonengesellschaft dient
Über die Frage, ob die der Finanzierung der Beteiligung der
Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft dienenden Kredite vom
Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG betroffen sind, ist im Verfahren der
gesonderten und einheitlichen Feststellung des Betriebsergebnisses der
Untergesellschaft zu befinden.
BFH, Urteil vom 20.09.2007 - IV R 68/05 - DB 2008, 26 |
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Ein "Vertreterrecht" ist beim Handelsvertreter auch dann als entgeltlich
erworbenes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die
Einstandszahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung
erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann
fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll und dem
Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der
Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der künftige
Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis zurückbleibt.
BFH, Urteil vom 22.08.2007 - X R 2/04 - DB 2007, 2568 |
Überpari-Emission und Sacheinlage
Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer GmbH im Rahmen einer
Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt worden ist, ist in der Steuerbilanz
der GmbH auch im Hinblick auf jenen Teilbetrag des Einbringungswerts, der über
den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und
gemäß § 272 Abs.2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen ist, nach den
für Tauschgeschäfte geltenden Regeln und nach nicht Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 5
EStG als Einlage zu bewerten.
BFH, Urteil vom 24.04.2007 - I R 35/05 - DB 2007, 1731 |
Bilanzänderung
1. Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nicht vor, wenn sich einem Steuerpflichtigen überhaupt erst
nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein Wahlrecht, hier i.S. des § 6b Abs. 1
oder Abs. 3 EStG, auszuüben (Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.01.2006, DB 2006, 478).
2. Berruhte die bisher fehlende Ausübung des Wahlrechts jedoch auf einem zumindest fahrlässigen Verhalten, z.B. dem
Nichterfassen des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns, so ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
grundsätzlich eröffnet.
3. Der Umfang der Bilanzänderung ist auf den Gewinnanteil beschränkt, der sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus
der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt.
BFH, Urteil vom 27.09.2006 - IV R 7/06 - DB 2007, 199 |
Bilanzielle Behandlung von Patronatserklärungen
Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme
ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein
Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzern ein
Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen
Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft
geltend machen wird.
BFH, Urteil vom 25.10.2006 - I R 6/05 - DB 2007, 492 |
Ansprüche einer GmbH auf Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung sind
zu aktivieren
Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist - mit
dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital - zu aktivieren (Anschluss an
die Senatsurteile DB 2004, 1399 und BFH/NV 2004, 1234).
BFH, Urteil vom 09.08.2006 - I R 11/06 - DB 2006, 2039 |
Allgemeine Abzinsungsgrundsätze
Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrags gerichtet und erst
nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind - auch ohne Vorliegen einer
ausdrücklichen Zinsvereinbarung - regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen
nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.
BFH, Urteil vom 30.11.2005 - I R 1/05 - DB 2006, 871 |
Nachträgliche Erhöhung einer Pensionszusage
1. Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in
der Handelsbilanz zu Unrecht gebildet worden ist.
2. Ein unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz
zu korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der
Korrektur nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzzusammenhangs" kommt
nur in Betracht, wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre
Grundlagen für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen
nicht mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.05.1990 - X
R 72/87, DB 1990, 2450).
3. Ein Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es in der
Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer Durchsicht der
Bilanz hätte bemerken müssen.
BFH, Beschluss vom 13.06.2006 - I R 58/05 - DB 2006, 1654 |
Sonderposten mit Rücklagenanteil
Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklagenanteil bildet keinen Schuldposten ab,
der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage,
ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines
Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 35/04 - DB 2005, 2441 |
Aktien im Gesellschaftsvermögen einer KG
1. Die Bewertungseinheit einer Beteiligung an einer AG schließt die
Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind,
eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen.
2. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich
zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) gehen
die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung
gestellten Aktien mit der Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien
anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an
Substanz führt.
3. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien
bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf
die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär
ergebniswirksam auszubuchen.
BFH, Urteil vom 10.08.2005 - VIII R 26/03 - DB 2005, 2327 |
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