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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Unternehmenssteuerrecht zur Betriebsaufspaltung
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft
Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis
zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsaktionär grundsätzlich zu bejahen (Anschluss an das
BFH-Urteil vom 18.01.1982, DB 1982, 1306
BFH, Urteil vom 23.03.2011 - X R 45/09, DB 2011, 1614
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Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren Gesellschaftern nur gemeinsam
die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft zusteht
Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist
die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 22.04.2010 - IV R 9/09, DB 2010, 1384
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Betriebsaufspaltung
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den
Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von
Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen.
BFH, Urteil vom 05.06.2008 - IV R 76/05, DB 2008, 1836
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Beendigung einer Betriebsaufspaltung
1. Für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es aus,
wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände
verpachtet werden. Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne die
wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, bestimmt sich nach den
tatsächlichen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der
spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich
auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale
Betrachtungsweise).
2. In diesem Zusammenhang bilden bei einem "Autohaus" (Handel mit Neu- und
Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfakrikanten einschließlich
angeschlossenen Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb
hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest
mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebseinrichtungen im Regelfall die
alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die
beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig
auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese im
Hinblick auf die Größe des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß
einnehmen.
BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, DB 2008, 270
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Ende einer Betriebsaufspaltung
Überlässt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Wirtschaftsgüter im
Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, werden diese für die
Dauer der Betriebsaufspaltung als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft
behandelt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für
Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebs-Personengesellschaft erfüllt sind,
tritt diese Eigenschaft mit Ende der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der
personellen Verflechtung wieder in Erscheinung.
BFH, Urteil vom 30.08.2007 - IV R 50/05, DB 2007, 2806
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Voraussetzung einer tarifbegünstigten Teilbetriebsveräußerung
Die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft sind wesentliche
Betriebsgrundlagen i.S. von § 16 EStG des Besitzeinzelunternehmens. Werden
diese Anteile nicht mitveräußert, kann von einer privilegierten
Teilbetriebsveräußerung nicht ausgegangen werden.
BFH, Urteil vom 04.07.2007 - X R 49/06, DB 2007, 1952
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Betriebsaufspaltung
Ein Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann
personell, wenn er zwar über die einfache Stimmenmehrheit und nicht über
die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit verfügt,
er aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren Geschäfte des täglichen
Lebens beherrscht, sofern ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen
seinen Willen entzogen werden kann (Fortführung des Senatsurteils vom
21.08.1996 X R 25/93 = DB 1997, 24).
BFH, Urteil vom 30.11.2005 - X R 56/04, DB 2006, 931
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Betriebsaufspaltung
1. Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im
Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung und -aufgabe.
2. Die frühere einkommensteuerrechtliche Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen
erhalten, weil der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH hätte
mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt.
BFH, Urteil vom 10.11.2005, IV R 7/05, DB 2006, 195
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Betriebsaufspaltung
Die verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100%-igen Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an welcher der einlegende Steuerpflichtige
ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, führt auch dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn auch die
Beteiligung an der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.
BFH, Urteil vom 20.07.2005, X R 22/02, DB 2005, 2274
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Betriebsaufspaltung
Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft
an einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 % der Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft hält,
gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens, wenn die weitere
Gesellschaft intensive und dauerhaft Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.
BFH, Beschluss vom 26.08.2005, X B 98/05, DB 2005, 2273
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Betriebsaufspaltung
1. Überläßt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft,
an der er beherrschend beteiligt ist, so gehört das überlassene Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen
des Gesellschafters bei der nutzenden Personengesellschaft. Die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung werden verdrängt.
2. Vermieten die Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage
an eine von ihnen beherrschte Betriebsgesellschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die
Miteigentümer zumindest konkludent zu eihner GbR zusammengeschlossen haben.
3. Vermietet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftgut an einer
Betriebspersonengesellschaft, an der er ebenfalls (ggf. beherrschend) beteiligt ist, so stellt das
überlassene Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft
dar. Diese Zuordnung geht der als Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft vor.
BFH, Urteil vom 18.08.2005, IV R 59/04, DB 2005, 2271
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