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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Betriebsaufgabe
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Ermittlung des Gewinns aus der Betriebsveräußerung
Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom
Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von
Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumsaufwendungen und für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht aktiviert
worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.
BFH, Urteil vom 17.10.2007 - I R 61/06, DB 2008, 1073 |
Umsatzsteuerbefreiung bei Geschäftsveräußerung
1. Die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG setzt
voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer
bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Eine
Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber den von ihm
erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.
2. Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit
zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist keine
eigenständige Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit, sondern im Rahmen
der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das
übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (Fortführung des BGH-Urteils vom
28.11.2002, DB 2003, 2370).
BFH, Urteil vom 23.08.2007 - V R 14/05, DB 2008, 104 |
Schuldzinsenabzug nach Betriebsaufgabe
1. Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als
die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können; nicht tilgbare frühere
Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. Eine Ausnahme vom Grundsatz
des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen
Sphäre haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 19.08.1998, DB 1999, 75).
2. Werden im Fall einer Betriebsaufgabe aktive Wirtschaftsgüter aus privaten Gründen zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten
Verbindlichkeiten ins Privatvermögen übernommen, sind die Schulden - gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder
bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden - bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen
übernommenen Wirtschaftsgüter diesen zuzuordnen.
3. Werden die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, stehen die durch die ursprünglich
betrieblichen Verbindlichkeiten verursachten Schuldzinsen nun in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsart und können bei
dieser ggf. als Betriebsausgaben / Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
BFH, Urteil vom 28.03.2007 - X R 15/04, DB 2007, 1559 |
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