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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Beteiligungen an
Unternehmen
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Beteiligungserträge aus Kapitalvermögen
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22.01.2002, VIII R 46/00, DB 2002, 1135).
BFH-Urteil vom 19.12.2007, VIII R 13/05, DB 2008, 441
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Werbungskosten bei den Einkünften aus einem Anteilserwerb
1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung
für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen
gehaltenen Beteiligungen zahlt, können - jedenfalls nach der bis einschließlich
1998 geltenden Gesetzeslage - nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines
Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist
ein tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer
entgeltlichen Veräußerung i.S. des § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert
sich auch nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in
der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt
besteht.
3. Anteile, die von einem an einer GmbH mehrheitlich beteiligten Gesellschafter
an eine andere GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer ebenfalls
mehrheitlich beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der zweiten
GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr
stehenden mehrheitlich beteiligten Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
4. Ein Steuerpflichtiger, der ein bisher genutztes und durch Darlehen
finanziertes, der Einkunftserzielung dienendes Wirtschaftsgut veräußert und
unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet,
durch die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu
erzielen, kann im Wege einer gesplitteten Umwidmung aus dem fortgeführten
Darlehen nicht mehr als Schuldzinsen abziehen, als dem Anteil der
Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.
5. Haben die Parteien eines Tauschvertrages Geldzahlungen als Zuzahlungen
vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen Lieferungen auszugleichen,
vermindern an den Veräußerer erbrachte Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten.
BFH, Urteil vom 23.07.2007, VIII R 28/04, DB 2007, 1845 |
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