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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Außensteuerrecht

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

"Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG a.F.
Die Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann eine "Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 begründen (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 29.11.2000 - I R 85/99, DB 2001, 903 ....)
BFH, Urteil vom 23.06.2010, - I R 37/09, DB 2010, 2148
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 07.12.2006 i.V. mit § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom 07.12.2006 weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.
BFH, Urteil vom 23.09.2008, - I B 92/08, DB 2008, 2460
Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG (internationales Schachtelprivileg)
Die gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten beziehen. Ist eine ausländische Tochtergesellschaft mitunternehmerisch an einem weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art und Höhe anteilig zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen Beteiligung.
BFH, Urteil vom 13.02.2008, - I R 75/07, DB 2008, 1607
Ständige Wohnstätte in der Schweiz
Eine Wohnung ist "ständige Wohnstätte" i.S. des DBA-Schweiz 1971, wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene Anlaufstelle darstellt.
BFH, Urteil vom 05.06.2007, - I R 22/06, DB 2007, 2290


Darlehensverträge zwischen verbundenen EU-Unternehmen
Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. der Art. 43 ff. EGV n.F. Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist.
EuGH, Beschluss vom 10.05.2007 - Rs. C-492/04 (Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH / FA Emmendingen), DB 2007, 1283
Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft
1. Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person versteuert wird.
2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO) verbunden werden.
BFH, Beschluss vom 04.04.2007 - I R 110/05, DB 2007, 1388
Tätigkeit als Prokurist einer Schweizer Kapitalgesellschaft
Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz fällt, wird auch dann i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.
BFH, Urteil vom 25.10.2006 - I R 91/04, DB 2007, 893
Freier Dienstleistungsverkehr
Art. 59 EGV a.F. (jetzt Art. 49 EGV n.F.) steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, soweit diese die Erstattung der im Wege des Steuerabzugs von einem beschränkt Steuerpflichtigen erhobenen Körperschaftsteuer davon abhängig macht, dass die Betriebsausgaben, deren Berücksichtigung dieser Steuerpflichtige zu diesem Zweck beantragt, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, die im Rahmen einer im betreffenden Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind, und soweit alle Kosten, die sich von dieser Tätigkeit nicht trennen lassen, unabhängig vom Ort oder Zeitpunkt ihrer Entstehung als solche Ausgaben betrachtet werden. Art. 59 EGV a.F. steht dagegen einer nationalen Regelung entgegen, soweit sie die Erstattung einer betreffenden Steuer an diesen Steuerpflichtigen von der Voraussetzung abhängig macht, dass die genannten Betriebsausgaben die Hälfte der Einnahmen übersteigen.
EuGH vom 15.02.2007 - DB 2007, 832
Rewe Zentralfinanz eG-Entscheidung des EuGH; § 2a Abs. 1 uns 2 EStG ist EG-rechtswidrig
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen eine Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft hält, die es ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen Tochtergesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, stehen die Art. 52 EGV (nach Änderung jetzt Art. 43 EGV) und 58 EGV (jetzt Art. 48 EGV) einer Regelung eines Mitgliedsstaats entgegen, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Möglichkeit einschränkt, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften steuerlich auszugleichen.
EuGH vom 29.03.2007 - DB 2007, 776
Hinzurechnungsbesteuerung nach EUGH-Urteil "Cadbury Schweppes"
1. Die §§ 7 bis 14 AStG sind vorbehaltlich der nachfolgenden Nr. 2 unverändert anzuwenden.
2.Sind Einkünfte einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, ausgenommen Staaten, die keine Amtshilfe leisten, unter den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und 14 AStG bei einem inländischen Gesellschafter steuerpflichtig, dürfen Hinzurechnungsbeträge dennoch nicht nach § 18 AStG festgestellt werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Gesellschaft eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt. Der Stpfl. hat insbesondere nachzuweisen, dass
a) die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, am dortigen Marktgeschehen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aktiv, ständig und nachhaltig teilnimmt,
b) die Gesellschaft dort für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt,
c) das Personal der Gesellschaft über die Qualifikation verfügt, um die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig zu erfüllen,
d) die Einkünfte der Gesellschaft ursächlich aufgrund der eigenen Aktivitäten der Gesellschaft erzielt werden,
e) den Leistungen der Gesellschaft, sofern sie ihre Geschäfte überwiegend mit nahe stehenden Personen i.S. des § 1 Abs. 2 AStG betreibt, für die Leistungsempfänger wertschöpfende Bedeutung zukommt und die Ausstattung mit Kapital zu der erbrachten Wertschöpfung in einem angemessenen Verhältnis steht.
3. ....
BMF-Schreiben vom 08.01.2007 - DB 2007, 137