|
Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht -
hier Ansparrücklage
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
Für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter kann wegen fehlenden
Finanzierungszusammenhangs zwischen Rücklage und Investition eine
Ansparrücklage nach § 7g EStG nicht gebildet werden, wenn die Rücklage erst
nach dem Anschaffungsjahr allein wegen zwischenzeitlicher Änderung des
ESt-Bescheids für das Investitionsjahr gebildet wird, um die aufgrund des
Änderungsbescheids überschrittene Einkommensgrenze für die Begünstigung nach
§ 10e EStG erneut zu unterschreiten.
BFH, Urteil vom 29.04.2008 - VIII R 62/06, DB 2008, 1833 |
Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch
Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahrs aufgelöst werden
(Anschluss an BFH-Urteil vom 06.03.2003, DB 2003, 1933).
BFH, Urteil vom 26.02.2008 - VIII R 82/05, DB 2008, 1074 |
Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
1. Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung
nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt
werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz
ausgewiesen wird.
2. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG
sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als
Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem
investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung
der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben ist.
BFH, Urteil vom 29.11.2007 - IV R 82/05, DB 2008, 960 |
Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
1. Die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus,
dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in
den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (im Anschluss
an BFH-Urteil vom 6.9.2006, DB 2007, 28).
2. Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern
Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der
Steuerpflichtige die vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des
gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für
dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn
der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die
Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht
bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien
(Bestätigung des BGH-Urteils vom 9.6.2007, DB 2007, 28). Das selbe gilt
regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der wiederholten Bildung
der Rücklagen die Anzahl derjenigen Wirtschaftsgüter erhöht, für die er
schon bisher Rücklagen in Anspruch genommen hat.
BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 1/06, DB 2007, 2803 |
|
|