Suchen bei seefelder.de
Benutzerdefinierte Suche

Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

Home Inhaltsverzeichnis Lexikon Unternehmensbörse Über uns Impressum, Kontakt

Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Wir ertrinken in Informationen und hungern nach Wissen.
John Naisbitt





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Ansparrücklage

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
Für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter kann wegen fehlenden Finanzierungszusammenhangs zwischen Rücklage und Investition eine Ansparrücklage nach § 7g EStG nicht gebildet werden, wenn die Rücklage erst nach dem Anschaffungsjahr allein wegen zwischenzeitlicher Änderung des ESt-Bescheids für das Investitionsjahr gebildet wird, um die aufgrund des Änderungsbescheids überschrittene Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG erneut zu unterschreiten.
BFH, Urteil vom 29.04.2008 - VIII R 62/06, DB 2008, 1833


Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahrs aufgelöst werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 06.03.2003, DB 2003, 1933).
BFH, Urteil vom 26.02.2008 - VIII R 82/05, DB 2008, 1074
Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
1. Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird.
2. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben ist.
BFH, Urteil vom 29.11.2007 - IV R 82/05, DB 2008, 960
Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
1. Die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (im Anschluss an BFH-Urteil vom 6.9.2006, DB 2007, 28).
2. Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien (Bestätigung des BGH-Urteils vom 9.6.2007, DB 2007, 28). Das selbe gilt regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der wiederholten Bildung der Rücklagen die Anzahl derjenigen Wirtschaftsgüter erhöht, für die er schon bisher Rücklagen in Anspruch genommen hat.
BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 1/06, DB 2007, 2803