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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht - hier Altersversorgung Geschäftsführer

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

AQbfindung und Ablösung von (überversorgenden) Pensionsrückstellungen für Voraussetzungen des § 6a EStG sind vorrangig vor vGA zu prüfen - Überversorguzng führt zur (anteiligen) Auflösung der Pensionsrückstellung - Unterbliebene Hinzurechnung der Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen als vGA kann nicht nachgeholt werden: Anmerkung von RiBFH Karin Heger
BFH, Urteil vom 28.04.2010, I R 78/08, DB 2010, 1617
Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine Gesellschafter-Witwe
1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG a.F. anzusetzen.
2. Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre.
3. Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG a.F. war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anspruch nicht zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 05.05.2010, II R 16/08, DB 2010, 1865
Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.
BFH, Urteil vom 23.09.2008, I R 62/07, DB 2009, 95
Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige Kapitalabfindung i.H. des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.
2. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.12.1992, DB 1993, 715). In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu berücksichtigen.
3. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.
4. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20.08.2003 sowie des BMF-Schreibens vom 09.12.2002, DB 2002, 2624 unter 1.).
5. Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.
BFH, Urteil vom 05.03.2008, I R 12/07, DB 2008, 1183
Pensionsrückstellungen und verdeckte Gewinnausschüttung
1. ....
2. Die Zuführungen zu der Rückstellung für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als vGA zu behandeln ist, sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als vGA berücksichtigt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten vGA der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28.05.2002, DB 2002, 1187, Tz. 8).
BFH, Urteil vom 21.08.2007, I R 74/06, DB 2007, 2684


Pensionsrückstellung
Das sog. Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist. 
BFH, Urteil vom 10.07.2002, I R 88/01, DB 2002, 422
Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers
1. Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist die Versorgungsverpflichtung nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Bei der Beurteilung dieses Merkmals ist auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20.12.2000 I R 15/00, BFHE 194 S. 191 = DB 2001 S. 1119; vom 7.11.2001 I R 79/00, BFHE 197 S. 164 = DB 2002 S. 123).
2. Für die Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung sind diejenigen Bilanzansätze maßgeblich, die in eine Überschuldungsbilanz aufzunehmen wären. Dabei ist die Pensionsverpflichtung grundstäzlich mit dem nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zu bestimmenden Barwert der Pensionsanwartschaft anzusetzen. Weist jedoch die GmbH nach, dass der handelsrechtlich maßgebliche Teilwert der Pensionsverpflichtung niedriger ist als der Anwartschaftsbarwert, so ist dieser Teilwert anzusetzen.
BFH, Urteil vom 04.09.2002 - I R 7/01

Anmerkung:
Die Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zugunsten ihres Geschäftsführers kann wegen § 8 Abs. 1 KStG zunächst nur insoweit zu einer Gewinnminderung führen, als die Voraussetzungen des § 6a EStG eingehalten sind. Im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) darf die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA ist, dass die Pensionsverpflichtung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines Geschäftsführers, der gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwendet. Ein Geschäftsführer würde hiernach pflichtwidrig handeln, wenn er durch die Pensionszusage im Hinblick auf die bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages im Falle einer Überschuldung (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GmbHG) diese Grenze zur Überschuldung überschreitet.
Altersversorgung des Gesellschaftergeschäftsführers
Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen.
BFH, Urteil vom 10.10.2002, VI R 95/99, DB 2002, 2415
Pensionsrückstellung
Das sog. Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist. 
BFH, Urteil vom 10.07.2002, I R 88/01, DB 2002, 422

Finanzierbarkeit einer Versorgungszusage
Eine Versorgungszusage muss finanzierbar sein, andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Finanzierbarkeit einer Versorgungszusage bestätigt und präzisiert. Danach muss eine Versorgungszusage im Zeitpunkt der Zusage finanzierbar sein, andernfalls liegt in der Bildung der Pensionsrückstellungen eine verdeckte Gewinnausschüttung. Maßgeblich wird nunmehr darauf abgestellt, ob das Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet wäre. Bei der Berechnung der Verpflichtungen aus der Versorgungszusage ist vom versicherungsmathematischen Barwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG auszugehen, also nicht von demjenigen Wert, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalles ergeben würde.
BFH, Urteil vom 07.11.2001, I R 79/00