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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Unternehmenssteuerrecht -
hier Altersversorgung Geschäftsführer
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
AQbfindung und Ablösung von (überversorgenden) Pensionsrückstellungen für
Voraussetzungen des § 6a EStG sind vorrangig vor vGA zu prüfen - Überversorguzng führt zur
(anteiligen) Auflösung der Pensionsrückstellung - Unterbliebene Hinzurechnung der
Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen als vGA kann nicht nachgeholt werden: Anmerkung
von RiBFH Karin Heger
BFH, Urteil vom 28.04.2010, I R 78/08, DB 2010, 1617
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Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine Gesellschafter-Witwe
1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer
Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten
Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen
der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG a.F. anzusetzen.
2. Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters
erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich
zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten
war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre.
3. Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG a.F. war der
Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anspruch nicht zu
berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 05.05.2010, II R 16/08, DB 2010, 1865
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Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen
Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem
Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein
Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer
Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits
erteilten Zusage.
BFH, Urteil vom 23.09.2008, I R 62/07, DB 2009, 95
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Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung
zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der Altersrente eine bei
Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige Kapitalabfindung i.H. des
Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.
2. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich auch nicht
zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem
Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer
mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird (Abgrenzung zum
BFH-Urteil vom 02.12.1992, DB 1993, 715). In diesem Fall würde ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings verlangen, dass
das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die
Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines
versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu
berücksichtigen.
3. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung
des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter
Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren
versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.
4. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener
Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unverfallbare
Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden
Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der
Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit
erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts
(Bestätigung des BFH-Urteils vom 20.08.2003 sowie des BMF-Schreibens vom
09.12.2002, DB 2002, 2624 unter 1.).
5. Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an
eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind
von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der
Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.
BFH, Urteil vom 05.03.2008, I R 12/07, DB 2008, 1183
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Pensionsrückstellungen und verdeckte Gewinnausschüttung
1. ....
2. Die Zuführungen zu der Rückstellung für die Verbindlichkeit aus einer
betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des § 6a EStG entspricht,
aus steuerlichen Gründen aber als vGA zu behandeln ist, sind außerhalb der
Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und
aus verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung nicht
mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf der Ebene der
Kapitalgesellschaft nicht mehr als vGA berücksichtigt werden (Bestätigung
der Senatsrechtsprechung).
3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung gewinnerhöhend aufgelöste
Pensionsrückstellung ist im Wege einer Gegenkorrektur nur um die tatsächlich
bereits erfassten vGA der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen (Bestätigung
des BMF-Schreibens vom 28.05.2002, DB 2002, 1187, Tz. 8).
BFH, Urteil vom 21.08.2007, I R 74/06, DB 2007, 2684
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Pensionsrückstellung
Das sog. Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer
Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt
auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer
zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.
BFH, Urteil vom 10.07.2002, I R 88/01, DB 2002, 422 |
Verdeckte
Gewinnausschüttung bei der Altersversorgung des
Gesellschafter-Geschäftsführers
1. Sagt
eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine
Invaliditätsversorgung zu, so ist die Versorgungsverpflichtung nicht finanzierbar, wenn
ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen
würde. Bei der Beurteilung dieses Merkmals ist auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung
abzustellen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20.12.2000 I R 15/00, BFHE 194 S. 191 = DB
2001 S. 1119; vom 7.11.2001 I R 79/00, BFHE 197 S. 164 = DB 2002 S. 123).
2. Für die Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung sind diejenigen
Bilanzansätze maßgeblich, die in eine Überschuldungsbilanz aufzunehmen wären. Dabei
ist die Pensionsverpflichtung grundstäzlich mit dem nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG
zu bestimmenden Barwert der Pensionsanwartschaft anzusetzen. Weist jedoch die GmbH nach,
dass der handelsrechtlich maßgebliche Teilwert der Pensionsverpflichtung niedriger ist
als der Anwartschaftsbarwert, so ist dieser Teilwert anzusetzen.
BFH, Urteil vom 04.09.2002 - I R 7/01
Anmerkung:
Die Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zugunsten ihres Geschäftsführers kann wegen
§ 8 Abs. 1 KStG zunächst nur insoweit zu einer Gewinnminderung führen, als die
Voraussetzungen des § 6a EStG eingehalten sind. Im Falle einer verdeckten
Gewinnausschüttung (vGA) darf die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung das Einkommen
der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA ist,
dass die Pensionsverpflichtung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist
anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter
ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte. Maßstab
für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines Geschäftsführers,
der gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwendet.
Ein Geschäftsführer würde hiernach pflichtwidrig handeln, wenn er durch die
Pensionszusage im Hinblick auf die bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages
im Falle einer Überschuldung (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GmbHG) diese Grenze zur
Überschuldung überschreitet. |
Altersversorgung
des Gesellschaftergeschäftsführers
Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des
Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse
sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr
beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei
geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der
Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen.
BFH, Urteil vom 10.10.2002, VI R 95/99, DB 2002, 2415 |
Pensionsrückstellung
Das sog. Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer
Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt
auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer
zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.
BFH, Urteil vom 10.07.2002, I R 88/01, DB 2002, 422 |
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Finanzierbarkeit einer Versorgungszusage
Eine Versorgungszusage muss finanzierbar sein, andernfalls liegt eine
verdeckte Gewinnausschüttung vor
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Finanzierbarkeit einer Versorgungszusage
bestätigt und präzisiert. Danach muss eine Versorgungszusage im Zeitpunkt der Zusage
finanzierbar sein, andernfalls liegt in der Bildung der Pensionsrückstellungen eine
verdeckte Gewinnausschüttung. Maßgeblich wird nunmehr darauf abgestellt, ob das
Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet wäre. Bei
der Berechnung der Verpflichtungen aus der Versorgungszusage ist vom
versicherungsmathematischen Barwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG auszugehen, also
nicht von demjenigen Wert, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalles
ergeben würde.
BFH, Urteil vom 07.11.2001, I R 79/00 |
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