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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
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Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Zuflusszeitpunkt | verbilligte Arbeitnehmeraktien
1. Drem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt.
2. Ein solcher Zufluss liegt nicht vor, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die Aktien rechtlich unmöglich ist.
BFH, Urteil vom 30.06.2011 - VI R 37/09, DB 2011, 2127
Aus den Urteilsgründen:
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG auch vom
Arbeitgseber für die Beschäftigung verbilligt überlassene Aktien. Dies setzt allerdings voraus, dass der Vorteil in Form
von Aktien auch zugeflossen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Denn nach der Rechtsprechung des BFH führt allein das Innehaben
von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. |
Bedingte Kapitalerhöhung | erfolgsneutrale Ausgabe an Mitarbeiter
Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der
mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten
Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand.
BFH, Urteil vom 25.08.2010 - I R 103/09, DB 2010, 2648 |
Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen
1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens ist ein geldwerter Vorteil, soweit sich
die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb verwirklicht (Anschluss
an BFH-Urteil vom 23.06.2005 - VI R 10/03; DB 2005, 1882).
2. Die Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist zwar nicht
ausgeschlossen, bedarf aber der Feststellung eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs, wenn
sich andere Ursachen für die Vorteilsgewährung als Veranlassungsgrund aufdrängen.
BFH, Urteil vom 20.05.2010 - VI R 12/08, DB 2010, 2028 |
Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und Sonderrechtsverhältnis bei Vorteilen aus Kapitalbeteiligungen von Arbeitnehmern
Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und nur Arbeitnehmern
angeboten war.
BFH, Urteil vom 17.06.2009 - VI R 69/06, DB 2009, 2186 |
Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei handelbaren, aber nicht börsennotierten Optionsrechten
Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil
in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum
des Optionsnehmers (Arbeitnehmer).
BFH, Urteil vom 20.11.2008, - VI R 25/05, DB 2009, 433 |
Sperrklauseln und Verfallsklauseln
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in
dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird.
2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer
Sperr-, bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern
kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem
Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder auf
seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird.
3. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer auch dann mit der
Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden
Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen
werden und diese Bedingung eintritt (sog. Ist-Prinzip).
BFH, Urteil vom 30.09.2008, - VI R 67/05, DB 2009, 98 |
Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht
1. Ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch das
Dienstverhältnis veranlasst ist und zu Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit führt oder ob sie aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer anderen Einkunftsart oder dem nicht
einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, obliegt in erster Linie der
tatrichterlichen Würdigung durch das FG.
2. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick
auf das Dienstverhältnis Aktienankaufs- oder Vorkaufsrechte eingeräumt,
fließt dem Arbeitnehmer nicht zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern
erst zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter
Vorteil zu (Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Urteilen DB 2007,
1507, DB 2005, 1718, DB 2005, 1882).
BFH, Urteil vom 19.06.2008, - VI R 4/05, DB 2008, 1893 |
Tarifbegünstigung von Aktienoptionen
1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall
als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die
Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf
Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem
Arbeitgeber beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.12.2006 - VI
136/01, DB 2007, 498).
2. Als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten
Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm der ab 1999 geltenden
Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG.
BFH, Urteil vom 18.12.2007, - VI R 62/05, DB 2008, 445 |
Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern
Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur
Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt
für die Übernahme von Kursrisiken, so führt dies bei den Arbeitnehmern zu
Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht.
BFH, Urteil vom 13.09.2007 - VI R 26/04, DB 2008, 33 |
Besteuerung von Aktienoptionen für Arbeitnehmer
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines
Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren
Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt
darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil
fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der
Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des
BFH-Urteils vom 10.03.1972 VI R 278/68, BStBl. II 1972 S. 596 = DB 1972 S.
1610, und des BFH-Beschlusses vom 23.7.1999 VI B 116/99, BStBl. II S. 684
= DB 1999 S. 1932).
2. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht
gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten,
sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu
verschaffen.......
BFH-Urteil vom 24.01.2001 - I R 100/98, DB
2001, 1173
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