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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel.
Konfuzius





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Unternehmenssteuerrecht zur Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ( § 17 EStG)

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Halbabzugsverbot | Anwendung im Verlustfall
Werden bei der Anteilsveräußerung i.S. von § 17 EStG veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis) erzielt, sind Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG) und Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden.
BFH, Urteil vom 06.04.2011 - IX R 40/10, DB 2011, 1668
Halbabzugsverbot | Kaufpreis von EUR 1,00
Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 €) veräußert werden.
BFH, Urteil vom 06.04.2011 - IX R 61/10, DB 2011, 1667
Veräußerungsgewinn
Der Gewinnanteil des Veräußerers einer relevanten GmbH-Beteiligung i.S. von § 17 EStG ist preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils.
BFH, Urteil vom 08.02.2011 - IX R 15/10, DB 2011, 1369
Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage
Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr hat das FG alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen.
BFH, Urteil vom 08.02.2011 - IX R 44/10, DB 2011, 1368
Ringweise Anteilsveräußerungen
Die verlustbringende Veräußerung eines KapGes.-Anteils i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an einen Mitgesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, weil der Veräußerer in einem engen zeitlichen Zusammenhang von einem anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt.
BFH, Urteil vom 07.12.2010, IX R 40/09, DB 2011, 506
Nachträgliche Anschaffungskosten
1. Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen.
2. Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
BFH, Urteil vom 09.06.2010, IX R 52/09, DB 2010, 2369
Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen
Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvemögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Vz. 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Änderung der Rspr.).
BFH, Urteil vom 16.03.2010, VIII R 20/08, DB 2010, 1562
Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung
1. Der Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird.
2. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs. 2 EStG komt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.
BFH, Urteil vom 20.07.2010, IX R 45/09, DB 2010, 2143
Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs
Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage tatsächlich und vollständig rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken.
BFH, Urteil vom 28.10.2008, IX R 17/09, DB 2010, 483
Bewertung von Einlagen
1. Die Beteiligung i.S. von § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist mit den Anschaffungskosten einzulegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.07.1995, DB 1995, 2570).
2. Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht werden.
BFH, Urteil vom 02.09.2008, X R 48/02, DB 2008, 2514
Bewertung von Einlagen
Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist.
BFH, Urteil vom 05.06.2008, IV R 73/05, DB 2008, 2400
Veräußerungsverlust und Darlehen aufgrund Sanierungsprivileg
Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG nicht aus.
BFH, Urteil vom 19.08.2008, IX R 63/05, DB 2008, 2571
Veräußerungsverlust auch durch Einziehung von Gesellschaftsanteilen
Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit zu einem Verlust i.S. von § 17 EStG führen.
BFH, Urteil vom 22.07.2008, IX R 15/08, DB 2008, 2289
ursprünglich einbringungsgeborene GmbH-Anteile
1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.
2. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.
BFH, Urteil vom 24.06.2008, IX R 58/05, DB 2008, 1890
Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes
Die Wesentlichkeit einer Beteiligung ist für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Auflösungsverlusts i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b, Abs. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 veranlagungszeitraumbezogen zu beurteilen.
BFH, Urteil vom 29.05.2008, IX R 62/05, DB 2008, 1889
Inanspruchnahme aus Darlehen oder Bürgschaft
Die Gewährung eines Darlehens oder die Übernahme einer Bürgschaft für eine AG durch einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung.
BFH, Urteil vom 02.04.2008, IX R 76/06, DB 2008, 1604
Bürgschaftsübernahme zugunsten eines mittelbaren Beteiligungsunternehmens
Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.
BFH, Urteil vom 04.03.2008, IX R 78/06, DB 2008, 1129


Bürgschaftsaufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten
Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der Liquidation endgültig mit ihm ausfällt.
BFH, Urteil vom 04.03.2008, IX R 80/06, DB 2008, 1127
Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 Abs. 1 EStG, Berechnung der 5-Jahres-Frist
Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister. 
BFH, Urteil vom 14.03.2006 - VIII R 49/04, DB 2006, 1929
Voraussetzungen für den Übergang wirtschaftlichen Eigentums
1. Eine durch ein notariell beurkundetes Verkaufsangebot erlangte Option auf den Erwerb von Aktien begründet regelmäßig noch kein wirtschaftliches Eigentum des potenziellen Erwerbers.
2. Bei rechtlich, wirtschaftlich und zeitlich verbundenen Erwerben von Aktienpaketen einer AG durch denselben Erwerber zu unterschiedlichen Entgelten muss der Kaufpreis (= Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) für das einzelne Paket für steuerliche Zwecke abweichend von der zivilrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt werden, wenn sich keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe für die unterschiedliche Preisgestaltung erkennen lassen.
BFH, Urteil vom 04.07.2007, VIII R 68/05, DB 2007, 2348