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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Sanierungssrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Anforderungen an Inhalt und verfahrensmäßige Behandlung eines Insolvenzplans
a) Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen
binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls
die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst
mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.
b) Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird,
dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden
müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten
beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan
gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich.
c) Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO.
d) Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und
Abstimmung möglich ist.
BGH-Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10, DB 2010, 1985 |
Änderungskündigung zur Lohnkostensenkung auf Basis eines Sanierungsplans
1. Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ist begründet, wenn bei
einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere,
betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu
einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des
Betriebs führen, und ein Sanierungsplan alle milderen Mittel ausschöpft und
die von den Arbeitnehmern zu tragenden Lasten gleichmäßig verteilt.
2. Liegen die Voraussetzungen vor und hat sich die große Mehrheit der
Arbeitnehmer (hier ca. 97%) mit der Reduzierung der Vergütung freiwillig
einverstanden erklärt, so kann der Arbeitnehmer, dem gegenüber die
Reduzierung durch Änderungskündigung erfolgt, sich nicht darauf berufen, die
Änderungskündigung sei ihm gegenüber nicht mehr erforderlich, weil der
Sanierungserfolg schon durch die freiwilligen Gehaltsreduzierungen
erreichbar sei.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG,
BAG-Urteil vom 26.06.2008 - 2 AZR 139/07, DB 2008, 2141 |
Wichtiger
Grund zur fristlosen Kündigung eines Sanierungsdarlehens
Ein die fristlose Kündigung eines
Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den
Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das
Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche
Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich
erscheinen lässt (Ergänzung zum Senaturteil vom 6.7.2004 - XI ZR 254/02, DB 2004 S.
2313).
BGH-Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 184/03 |
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