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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Nach jedem Oben wurde ich ein anderer. Unten
Reinhard Karl





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Sanierungssrecht

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Anforderungen an Inhalt und verfahrensmäßige Behandlung eines Insolvenzplans
a) Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.
b) Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich.
c) Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO.
d) Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist.
BGH-Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10, DB 2010, 1985


Änderungskündigung zur Lohnkostensenkung auf Basis eines Sanierungsplans
1. Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ist begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen, und ein Sanierungsplan alle milderen Mittel ausschöpft und die von den Arbeitnehmern zu tragenden Lasten gleichmäßig verteilt.
2. Liegen die Voraussetzungen vor und hat sich die große Mehrheit der Arbeitnehmer (hier ca. 97%) mit der Reduzierung der Vergütung freiwillig einverstanden erklärt, so kann der Arbeitnehmer, dem gegenüber die Reduzierung durch Änderungskündigung erfolgt, sich nicht darauf berufen, die Änderungskündigung sei ihm gegenüber nicht mehr erforderlich, weil der Sanierungserfolg schon durch die freiwilligen Gehaltsreduzierungen erreichbar sei.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Urteil vom 26.06.2008 - 2 AZR 139/07, DB 2008, 2141
Wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Sanierungsdarlehens
Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen lässt (Ergänzung zum Senaturteil vom 6.7.2004 - XI ZR 254/02, DB 2004 S. 2313).
BGH-Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 184/03