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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Recht der Publikumsgesellschaft
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Bestellung eines besonderen Vertreters | Beirat
a) Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können zum Zwecke der
Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter
in entsprechender Anwendung der §§ 46 Nr. 8 Hs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 Satz 1
AktG einen besonderen Vertreter bestellen.
b) Als ein solcher besonderer Vertreter kann der Beirat einer
Publikums-Kommanditgesellschaft bestellt werden.
BGH, Urteil vom 07.06.2010 - II ZR 210/09, DB 2010, 2611 |
Pflicht der Gesellschafter zur Nachschusszahlung
a) Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende
Beitragspflichten vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder
zumindest objektiv bestimmbar sein (BGH-Urteil vom 23.01.2006, DB 2006, 835).
b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der
laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage
einer Nachschussverpflichtung sein.
BGH, Urteil vom 19.03.2007 - II ZR 73/06, DB 2007, 964 |
Handelsregisteranmeldungsvollmacht, Ausschluss eines Gesellschafters
a) Bei der Publikums-KG begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung,
nach der die Gesellschafter nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu
unterzeichnen oder der Komplementärin eine nur aus wichtigem Grund
widerrufbare General-Anmeldevollmacht zu erstellen haben, keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
b) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer Publikums-KG bei Fehlen
einer ausdrücklichen Bestimmung, dass ein Rechtsstreit über die
Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) mit der
Gesellschaft auszutragen ist.
c) Klagen von Kommanditisten einer Publikums-KG, die auf Feststellung der
Nichtigkeit von Ausschließungen anderer Kommanditisten aus der Gesellschaft
gerichtet sind, fehlt i.d.R. das Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs.
1 ZPO.
BGH, Urteil vom 17.07.2006 - II ZR 242/04, DB 2006, 1837 |
Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft
nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig
ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastungen erkennen
lässt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert,
die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antizipierte
Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluss.
BGH, Urteil vom 04.07.2005 - II ZR 354/03, DB 2005, 1898 |
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