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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Auch vom Gegner kommt häufig ein guter Rat.
Aristophanes





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Recht der Publikumsgesellschaft


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Bestellung eines besonderen Vertreters | Beirat
a) Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können zum Zwecke der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung der §§ 46 Nr. 8 Hs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen.
b) Als ein solcher besonderer Vertreter kann der Beirat einer Publikums-Kommanditgesellschaft bestellt werden.
BGH, Urteil vom 07.06.2010 - II ZR 210/09, DB 2010, 2611


Pflicht der Gesellschafter zur Nachschusszahlung
a) Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein (BGH-Urteil vom 23.01.2006, DB 2006, 835).
b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.
BGH, Urteil vom 19.03.2007 - II ZR 73/06, DB 2007, 964
Handelsregisteranmeldungsvollmacht, Ausschluss eines Gesellschafters
a) Bei der Publikums-KG begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die Gesellschafter nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine nur aus wichtigem Grund widerrufbare General-Anmeldevollmacht zu erstellen haben, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
b) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer Publikums-KG bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, dass ein Rechtsstreit über die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) mit der Gesellschaft auszutragen ist.
c) Klagen von Kommanditisten einer Publikums-KG, die auf Feststellung der Nichtigkeit von Ausschließungen anderer Kommanditisten aus der Gesellschaft gerichtet sind, fehlt i.d.R. das Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO.
BGH, Urteil vom 17.07.2006 - II ZR 242/04, DB 2006, 1837
Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastungen erkennen lässt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antizipierte Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluss.
BGH, Urteil vom 04.07.2005 - II ZR 354/03, DB 2005, 1898