|
Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Prospekthaftung
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund fehlerhaften Emissionsprospektes
a) Wird in einem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, die dort prognostizierte, für
die Rentabilität des Fonds maßgebliche künftige Entwicklung der Mieten beruhe "auf Erfahrungswerten in der
Vergangenheit", obwohl den Prospektverantwortlichen keine Erkenntnisse darüber vorlagen, dass in der Vergangenheit
bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt
werden können, rechtfertigt das die Annahme eines zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führenden
Prospektfehlers.
b) Der Anleger muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten,
dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits
der Besteuerung unterliegt. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile
demgegenüber aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche
Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil
vom 07.12.2009, DB 2010, 213).
c) Die sukzessive Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53% im Jahr der Zeichnung auf 45% zum
Zeitpunkt des Schadenersatzverlangens begründet für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunke für
solche außergewöhnlichen, dem geschädigten Anleger verbleibenden Steuervorteile, die es ausschließen würden,
ihm die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte, auf § 287 ZPO gestützte pauschalierende
Betrachtungsweise von Steuervorteilen und Steuernachteilen zugute kommen zu lassen mit der Folge, dass eine
konkrete Berechnung der mit der Anlage verbundenen Steuervorteile vorzunehmen wäre.
BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09, DB 2010, 1524 |
Haftung einer WP-Gesellschaft für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht
Beruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im
Emissionsprospekt, wonach der angekündigte Prospektprüfungsbericht "nach
Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften
Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" wird, ist zur
Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung regelmäßig erforderlich, dass
der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung angefordert und von
dessen Inhalt Kenntnis nimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 14.06.2007,
DB 2007, 1635).
BGH, Urteil vom 31.10.2007 - III ZR 298/05, DB 2007, 2703 |
Fehlerhafter Prospektprüfungsbericht
Zur Haftung einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und
mitteilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung stellen soll und der Anleger den Bericht
vor seiner Anlageentscheidung erhalten hat.
BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 300/05, DB 2007, 1635 |
Fehlerhafter Prospekt
a) Zur Prospekthaftung bei einem Filmfonds, bei dem in dem Emissionsprospekt der Abschluss von Erlösausfallversicherungern
als Sicherungsmittel für die Anleger herausgestellt worden ist.
b) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung
ankündigt und mitteilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung stellen soll.
c) Vertragsfremden Dritten haftet ein Experte nach den Grundsätzen über einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur bei
der Inanspruchnahme eines konkreten Vertrauens; die Anknüpfung an typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren
Sinn haftungsbegründend wirkt, genügt insoweit nicht.
BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06, DB 2007, 1631 |
Fehlerhafter Prospekt
a) Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn
"weiche" Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher
Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne Weiteres entnehmen
kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das
Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der
Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden.
b) Wenn der Anlageinteressent in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird,
dass für geplante Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück
benachbartes Flurstück erworben werden muss, handelt es sich ebenfalls um
einen Prospektmangel; das gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft
durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird.
c) Für die Frage, ob der Anleger sich auf seinen Schadenersatzanspruch aus
Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, kommt es auf die
Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die
Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Beteiligung
entwickelt hätte. Allein die generelle Annahme, im Regelfall hätte der
Geschädigte eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt, kann die
Nichtanrechnung der Vorteile nicht rechtfertigen (Anschluss an BGH-Urteil
volm 17.11.2005 - III ZR 350/04).
BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04, DB 2006, 1050 |
Konzernbeherrschender Gesellschafter und Prospekthaftung
Zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer
Immobilienanlage herausgegeben wurde.
BGH, vom 08.12.2005 - VII ZR 372/03, DB 2006, 389 |
Prospekthaftung und Jahresabschlussprüferhaftung
Zur Frage, ob in den Schutzbereich des Vertrags zwischen einer GmbH, die verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft vertreibt,
mit einem Wirtschaftsprüfer über die (hier: freiwillige) Prüfung des Jahresabschlusses die zukünftigen Genussrechtserwerber mit
eingeschlossen sind.
Allein daraus, dass im Verkaufsprospekt im Einverständnis mit dem für den Unternehmer tätigen Wirtschaftsprüfer dessen Bestätigungsvermerk
zum letzten geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden ist - verbunden mit seiner Erklärung, im Rahmen der Vorprüfung zur
Jahresabschlussprüfung für das nächste Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung bekannt
geworden -, ergibt sich keine prospekthaftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers für die zukünftige wirtschaftliche
Entwicklung des Unternehmens. Es trifft diesen also selbst dann keine "Prospektaktualisierungspflicht", wenn ihm eine nachträgliche
wesentliche Verschlechterung des Unternehmens bekannt wird, die die Vermögensinteressen der potentiellen Anleger gefährdet.
BGH, Urteil vom 15.12.2005, III ZR 424/04, DB 2006, 385 |
Austritt aus zweigliedriger stiller Gesellschaft wegen fehlerhaften
Prospekts
a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als
Schadenersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein
Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH DB
2005, 934).
b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt
zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der
Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- und
Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer
Abfindungsanspruch, der im Schadenersatzprozess gegen die Letztgenannten
Voraussetzung für eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist, besteht daher nicht.
BGH, Beschluss vom 19.12.2005 - II ZR 234/04, DB 2006, 779 |
Haftung eines Initiators und Gründungskommanditsten wegen Nichthinweis in Anlageprospekt wegen
Risiken
Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf
der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des
Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Ereichbarkeit
dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger
ergebenden Risken hinzuweisen.
BGH, Urteil vom 01.03.2004 - II ZR 88/02, DB 2004, 1146 |
Verjährung
von Prospekthaftungsansprüchen
Zur Frage der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen, die sich aus dem Beitritt
zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben.
Zur Haftung des Treuhandkommanditisten.
BGH, Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 |
|
|