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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Recht des Kreditvertrags und der Kreditsicherung

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Lebensversicherung | Sicherungszweck und Todesfall | Bezugsrechtsbestimmung
Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gläubiger ab, so sprechen die Interessen der Beteiligten regelmäßig dafür, dass der vereinbarte Sicherungszweck sich nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll.
Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht dann auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls - bis auf Weiteres - im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück (Fortführung von BGH-Urteil vom 18.10.1989 - IVa ZR 218/88, BGHZ 109, 67)
BGH, Urteil vom 27.10.2010, IV ZR 22/09, DB 2010, 2663


Sicherungsabtretung | Lebensversicherung
1. Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall (Fortführung von BGH-Urteil vom 18.06.2003 - IV ZR 59/02).
2. Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tatrichter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln.
3. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtretung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfall der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen.
BGH-Urteil vom 13.06.2007 - IV ZR 330/05, DB 2007, 1862

Nähere Informationen und Tipps in unserer Broschüre:
"Kreditsicherheiten"