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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Recht des Kreditvertrags
und der Kreditsicherung
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Aus den Urteilsgründen:
Herkömmlich wird zwischen der Erteilung von "weichen" und "harten" Patronatserklärungen unterschieden. Weiche
Patronatserklärungen, bei denen es sich um bloße Informationen über die Zahlungsfähigkeit einer Tochtergesellschaft
oder um allenfalls moralisch verpflichtende Goodwill-Erklärungen handelt, haben keinen rechtsgeschäftlichen Charakter
und begründen damit keine irgendwie geartete Verbindlichkeit des Patrons. Demgegenüber übernimmt der Patron durch eine
harte, rechtsgeschäftliche Patronatserklärung entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im
Außenverhältnis zu deren Gläubiger die Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie
stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen.
Eine von der Muttergesellschaft zugunsten ihrer Tochtergesellschaft abgegebene konzerninterne Patronatserklärung, die
auch als Verlustdeckungszusage oder Verlustübernahmeerklärung bezeichnet wird, begründet auch in der Insolvenz der
Tochtergesellschaft zu deren Gunsten einen eigenen von dem Insolvenzverwalter zu verfolgenden Ausstattungsanspruch
gegen die Muttergesellschaft.
Die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung verwandelt
sich in der Insolvenz der Schuldnerin in eine Pflicht zur Direktzahlung an diesen. Eine solche konzerninterne
Patronatserklärung schafft jedoch keine eigenen Ansprüche der Tochtergesellschaft gegen die Muttergesellschaft. |
Sicherungsübereignung | Sachgesamtheit | Inventarverzeichnis | Bestimmtheitsgrundsatz
Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die
Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen
Gegenstände grundsätzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit
der sonstigen Vertragsurkunde nicht körperlich verbunden zu werden; es
genügt, wenn die Parteien darauf Bezug nehmen.
BGH, Urteil vom 17.07.2008, IX ZR 96/06, DB 2008, 1910 |
Schuldbeitritt eines Gesellschafters zu Investitionszuschuss der
öffentlichen Hand an GmbH
a) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen
Schuldbeitritt zu einem verlorenen Investitionszuschuss der öffentlichen
Hand keine entsprechende Anwendung.
b) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen
Rückzahlungsforderung wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist nach §
306 BGB a.F. nichtig.
c) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaft i.S.
des § 765 BGB umgedeutet werden.
BGH- Urteil vom 16.10.2007, XI ZR 132/06, DB 2007, 2830 |
Verpfändung von Wertpapieren und Haustürwiderrufsrecht
a) Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft
des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH-Urteil vom
14.5.1998, DB 1998, 1553).
b) Zu den Voraussetzungen des § 312f Satz 2 BGB, wenn der persönliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe
einer Verpfändungserklärung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen.
BGH- Urteil vom 10.01.2006, XI ZR 169/05, DB 2006, 2230 |
Austausch
von Sicherheiten bei Verkauf eines mit Grundschulden belasteten Grundstücks
Hat der Darlehensnehmer gegen die
realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige
Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die
Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert,
stattdessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten
bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der
Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses
zuzumuten ist.
Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das
Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank
vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage
ist, alle mit dem Sichheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut
auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der
Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.
BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02, DB 2004, 977 |
Keine
Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises
Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.2002 (XI ZR
3/01, DB 2003, 201) zur Frage Stellung genommen, ob und wann der Bank bei der Finanzierung
einer Eigentumswohnung eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises
trifft, insbesondere ob sie verpflichtet ist, den Darlehensnehmer über eine versteckte
Innenprovision aufzuklären (hier von 17,2 % des Gesamtnettokreditbetrages). Der BGH
stellte fest, dass bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen das finanzierende
Kreditinstitut nicht verpflichtet sei, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten
Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine
Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises komme nur
ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung
der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beitrage, dass die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse. In den Gründen führte der BGH zur
Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen aus:
"Die Innenprovision ist Teil der Vertriebskosten. Solche Kosten kalkuliert
grundsätzlich jeder gewerblich tätige Verkäufer in den Verkaufspreis ein, ohne sie dem
Käufer offen zulegen. Von der das Kaufgeschäft finanzierenden Bank kann eine solche
Offenlegung erst recht nicht verlangt werden. Hohe Vertriebskosten können zwar dazu
führen, dass der Verkaufspreis den Verkehrswert des Objekts mehr oder weniger deutlich
übersteigt. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende
Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht,
begründet aber nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine
Aufklärungspflicht. Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der
Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach
nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen
Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von
einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen
muss. |
Kündigung eines Sicherungsvertrages
Oftmals werden Sicherheiten durch
Dritte einem Darlehensgeber eingeräumt. Sicherheitengeber sind in diesen Fällen meist
Ehegatten oder nahe Angehörige oder Gesellschafter für Darlehen an die Gesellschaft. Ist
die Sicherheit dem Darlehensgeber auf unbestimmte Zeit eingeräumt, hat der
Sicherheitengeber nach der Rechtsprechung des BGH nach Treu und Glauben das Recht, den
Sicherungsvertrag nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders
wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit der Wirkung zu kündigen, dass
sich die Besicherung auf die bei Wirksamwerden der Kündigung begründeten
Verbindlichkeiten des Schuldners - im Falle eines Kontokorrents auf den entsprechenden
Tagessaldo - beschränkt. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht nur bei einem
Bürgen und hängt auch nicht mit dessen persönlicher Haftung, sondern allein mit dem
Charakter der Sicherungsabrede als (zeitlich begrenztem) Dauerschuldverhältnis zusammen.
Entsprechende Grundsätze gelten daher auch bei einer Grundschuld oder eines Pfandrechts,
die den Kredit eines Dritten sichern.
Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2002 - II ZR 74/00 - DB 2003, 991,
bestätigt. Hier hat die Ehefrau der Bank ihrem mittlerweile geschiedenem Ehemann
Sicherheit in Form der Verpfändung von Goldmünzen zur Verfügung gestellt und zum
späteren Zeitpunkt von der Bank herausverlangt. Später verlängerte die Bank dem
geschiedenen Ehemann gegenüber die Kontokorrentlinie. Der BGH sah in dem
Herausgabeverlangen eine wirksame Kreditkündigung, weil besonders wichtige Umstände
vorlagen und die Kündigung rechtfertigten. Der BGH führte aus, dass als wichtiger Grund
in diesem Sinne z.B. das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, für
deren Schulden er sich verbürgt hatte, angesehen worden ist. Für den Ehegatten, der den
Kredit des anderen ersichtlich aus Anlass der mit ihm bestehenden Ehe besichert hat,
könne nach deren Scheidung nichts anderes gelten. Hinzu kann, dass seit der
Pfandrechtsbestellung drei Jahre verstrichen waren.
Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Vorgericht
zurückverwiesen. Denn der Prolongationskredit wäre durch das Pfand infolge der
Kündigung des Sicherungsvertrags nicht mehr abgesichert, wenn es sich um einen neuen, in
dem vorherigen Kreditverhältnis noch nicht angelegten Vertrag handelte, durch den die
Altverbindlichkeiten abgelöst und zum Erlöschen gebracht wurden. |
Kündigung
eines Darlehensvertrages bei mehreren Darlehensnehmern
Nach der Entscheidung des BGH vom 09.07.2002
(XI ZR 323/01, DB 2003, 201, NJW 2002, 2866), kann ein Darlehensvertrag als
Dauerschuldverhältnis nur gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldner
gekündigt werden. Dies folgt aus der Einheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht
gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen
Darlehensnehmer beendet werden kann. |
Freigabe
von Kreditsicherheiten
Der Sicherungsnehmer hat das Wahlrecht (§ 262 BGB), welche von mehreren
selbständigen Sicherheiten er im Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeber
zurückgibt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Freigabe einer
nachrangigen Sicherheit zu entscheiden.
BGH, Urteil vom 03.07.2002, VI ZR 227/01, DB 2002, 2714 |
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