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Montag, 21.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung








Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Recht des Kreditvertrags und der Kreditsicherung

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Aus den Urteilsgründen: Herkömmlich wird zwischen der Erteilung von "weichen" und "harten" Patronatserklärungen unterschieden. Weiche Patronatserklärungen, bei denen es sich um bloße Informationen über die Zahlungsfähigkeit einer Tochtergesellschaft oder um allenfalls moralisch verpflichtende Goodwill-Erklärungen handelt, haben keinen rechtsgeschäftlichen Charakter und begründen damit keine irgendwie geartete Verbindlichkeit des Patrons. Demgegenüber übernimmt der Patron durch eine harte, rechtsgeschäftliche Patronatserklärung entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger die Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen.
Eine von der Muttergesellschaft zugunsten ihrer Tochtergesellschaft abgegebene konzerninterne Patronatserklärung, die auch als Verlustdeckungszusage oder Verlustübernahmeerklärung bezeichnet wird, begründet auch in der Insolvenz der Tochtergesellschaft zu deren Gunsten einen eigenen von dem Insolvenzverwalter zu verfolgenden Ausstattungsanspruch gegen die Muttergesellschaft.
Die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung verwandelt sich in der Insolvenz der Schuldnerin in eine Pflicht zur Direktzahlung an diesen. Eine solche konzerninterne Patronatserklärung schafft jedoch keine eigenen Ansprüche der Tochtergesellschaft gegen die Muttergesellschaft.
Sicherungsübereignung | Sachgesamtheit | Inventarverzeichnis | Bestimmtheitsgrundsatz
Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegenstände grundsätzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf Bezug nehmen.
BGH, Urteil vom 17.07.2008, IX ZR 96/06, DB 2008, 1910
Schuldbeitritt eines Gesellschafters zu Investitionszuschuss der öffentlichen Hand an GmbH
a) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem verlorenen Investitionszuschuss der öffentlichen Hand keine entsprechende Anwendung.
b) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsforderung wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist nach § 306 BGB a.F. nichtig.
c) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaft i.S. des § 765 BGB umgedeutet werden.
BGH- Urteil vom 16.10.2007, XI ZR 132/06, DB 2007, 2830
Verpfändung von Wertpapieren und Haustürwiderrufsrecht
a) Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH-Urteil vom 14.5.1998, DB 1998, 1553).
b) Zu den Voraussetzungen des § 312f Satz 2 BGB, wenn der persönliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpfändungserklärung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen.
BGH- Urteil vom 10.01.2006, XI ZR 169/05, DB 2006, 2230
Austausch von Sicherheiten bei Verkauf eines mit Grundschulden belasteten Grundstücks
Hat der Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, stattdessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.
Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sichheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.
BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02, DB 2004, 977

Keine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises
Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.2002 (XI ZR 3/01, DB 2003, 201) zur Frage Stellung genommen, ob und wann der Bank bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises trifft, insbesondere ob sie verpflichtet ist, den Darlehensnehmer über eine versteckte Innenprovision aufzuklären (hier von 17,2 % des Gesamtnettokreditbetrages). Der BGH stellte fest, dass bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet sei, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beitrage, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse.

In den Gründen führte der BGH zur Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen aus:
"Die Innenprovision ist Teil der Vertriebskosten. Solche Kosten kalkuliert grundsätzlich jeder gewerblich tätige Verkäufer in den Verkaufspreis ein, ohne sie dem Käufer offen zulegen. Von der das Kaufgeschäft finanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht verlangt werden. Hohe Vertriebskosten können zwar dazu führen, dass der Verkaufspreis den Verkehrswert des Objekts mehr oder weniger deutlich übersteigt. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet aber nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss.

Kündigung eines Sicherungsvertrages
Oftmals werden Sicherheiten durch Dritte einem Darlehensgeber eingeräumt. Sicherheitengeber sind in diesen Fällen meist Ehegatten oder nahe Angehörige oder Gesellschafter für Darlehen an die Gesellschaft. Ist die Sicherheit dem Darlehensgeber auf unbestimmte Zeit eingeräumt, hat der Sicherheitengeber nach der Rechtsprechung des BGH nach Treu und Glauben das Recht, den Sicherungsvertrag nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit der Wirkung zu kündigen, dass sich die Besicherung auf die bei Wirksamwerden der Kündigung begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners - im Falle eines Kontokorrents auf den entsprechenden Tagessaldo - beschränkt. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht nur bei einem Bürgen und hängt auch nicht mit dessen persönlicher Haftung, sondern allein mit dem Charakter der Sicherungsabrede als (zeitlich begrenztem) Dauerschuldverhältnis zusammen. Entsprechende Grundsätze gelten daher auch bei einer Grundschuld oder eines Pfandrechts, die den Kredit eines Dritten sichern.

Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2002 - II ZR 74/00 - DB 2003, 991, bestätigt. Hier hat die Ehefrau der Bank ihrem mittlerweile geschiedenem Ehemann Sicherheit in Form der Verpfändung von Goldmünzen zur Verfügung gestellt und zum späteren Zeitpunkt von der Bank herausverlangt. Später verlängerte die Bank dem geschiedenen Ehemann gegenüber die Kontokorrentlinie. Der BGH sah in dem Herausgabeverlangen eine wirksame Kreditkündigung, weil besonders wichtige Umstände vorlagen und die Kündigung rechtfertigten. Der BGH führte aus, dass als wichtiger Grund in diesem Sinne z.B. das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, für deren Schulden er sich verbürgt hatte, angesehen worden ist. Für den Ehegatten, der den Kredit des anderen ersichtlich aus Anlass der mit ihm bestehenden Ehe besichert hat, könne nach deren Scheidung nichts anderes gelten. Hinzu kann, dass seit der Pfandrechtsbestellung drei Jahre verstrichen waren.

Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Vorgericht zurückverwiesen. Denn der Prolongationskredit wäre durch das Pfand infolge der Kündigung des Sicherungsvertrags nicht mehr abgesichert, wenn es sich um einen neuen, in dem vorherigen Kreditverhältnis noch nicht angelegten Vertrag handelte, durch den die Altverbindlichkeiten abgelöst und zum Erlöschen gebracht wurden.
Kündigung eines Darlehensvertrages bei mehreren Darlehensnehmern
Nach der Entscheidung des BGH vom 09.07.2002 (XI ZR 323/01, DB 2003, 201, NJW 2002, 2866), kann ein Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis nur gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldner gekündigt werden. Dies folgt aus der Einheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen Darlehensnehmer beendet werden kann.
Freigabe von Kreditsicherheiten
Der Sicherungsnehmer hat das Wahlrecht (§ 262 BGB), welche von mehreren selbständigen Sicherheiten er im Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeber zurückgibt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Freigabe einer nachrangigen Sicherheit zu entscheiden.
BGH, Urteil vom 03.07.2002, VI ZR 227/01, DB 2002, 2714

Nähere Informationen und Tipps in unserer Broschüre:
"Kreditsicherheiten"