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Montag, 21.05.2012

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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:

  Kommanditgesellschaftsrecht


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Gesellschaftsvertrag | Ausschluss eines Gesellschafters
Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter - aus wichtigem Grund - sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel regelmäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters einen Beschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung ihm gegenüber abzugeben haben.
BGH, Urteil vom 21.06.2011, II ZR 262/09, DB 2011, 1743
Auslegung der Annahme der Beitrittserklärung eines Kommanditisten
Wird die Beitrittserklärung eines Kommanditisten zu einer Publikumskommanditgesellschaft von der persönlich haftenden Gesellschafterin zwar im Namen der Gesellschaft angenommen, ist die persönlich haftende Gesellschafterin in dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag aber nur bevollmächtigt, Aufnahmeverträge im Namen der Mitgesellschafter abzuschließen, spricht das für eine Auslegung der Annahmeerklärung dahin, dass sie im Namen der Mitgesellschafter abgegeben wird.
BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 16/10, DB 2011, 986
Anspruch auf Vorlage der steuerlichen Jahresabschlüsse gegen Insolvenzverwalter
Die Gesellschafter können von dem Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft die Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Konkursmasse verlangen. Entstehen der Konkursmasse dadurch Kosten, die sie allein in fremdenm Interesse aufwenden muss, kann der Konkursverwalter hierfür Ersatz und einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern.
BGH, Urteil vom 16.09.2010, IX ZR 121/09, DB 2010, 2386
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten
a) Gewinn i.S. des § 172 Abs. 5 HGB ist allein der aufgrund eines Jahresabschlusses oder eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn. Nicht darunter fallen Gewinnaus- oder -garantiezahlungen.
b) Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch eine Gewinnentnahme herabgemindert wird i.S. des § 172 Abs. 45 Satz 2 HGB, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters.
c) § 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus.
BGH, Urteil vom 20.04.2009, II ZR 88/08, DB 2009, 1289
Kein Mitwirkungsrecht des Minderheitskommanditisten einer AG & Co. KG bei der Besetzung der Vorstände der Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit Doppelmandatsträgern
a) Dem personengesellschaftlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterliegen auch bei der gesellschaftsrechtlichen Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine diese beherrschende, als Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch auch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.
b) Sog. Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten; ihre Zulässigkeit hängt allein von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab (§§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG).
c)Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungsrecht in Form eines Zustimmungsvorbehalts ("Vetorecht") bei der Besetzung der Vorstände mit Doppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung derartiger Vorstände und deren Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der beteiligten Aktiengesellschaften.
BGH, Urteil vom 09.03.2009, II ZR 170/07 - Vorstandsdoppelmandat, DB 2009, 1283
Persönliche Haftung des Kommanditisten
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt und oder schon zuvor diesen Wert nicht erreicht hat (Bestätigung von BGH-Beschluss vom 09.07.2007, DB 2007, 2198).
BGH, Beschluss vom 05.05.2008, II ZR 105/07, DB 2008, 1616


Rückzahlung von Entnahmen zur Abwendung einer Krisensituation
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertragliche Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, dass sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können.
BGH-Urteil vom 20.06.2005 - II ZR 252/03, DB 2005, 1900
Erhebliche Kapitalerhöhung bei Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG bei Abhängigkeit der Komplementärvergütung vom Stammkapital treuepflichtwidrig?
Hängt die Höhe der einer Komplementär-GmbH u.a. für die Haftungsübernahme zu zahlenden Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft von der Höhe des Stammkapitals der GmbH ab, dürfen deren Gesellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Kommanditgesellschaft in erheblichem Umfang (hier: um das 42-fache) erhöhen.
BGH-Urteil vom 05.12.2005 - II ZR 13/04, DB 2006, 329
Ausscheiden der insolventen Komplementär-GmbH aus der GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten
a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.
b) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden.
BGH-Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01
Publikums-KG und Streitigkeiten unter den Gesellschaftern
In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, dass Streitigkeiten der Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft ist oder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschaftern ausgetragen werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln.
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass Kommanditist nur sein kann, wer zugleich Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschafteten Eigentumswohnung ist, führt der Verkauf der Wohnung zum automatischen Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft mit der Folge, dass der Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags bzw. des Gesetzes abzufinden ist.
(BGH, Urteil vom 24.03.2003, II ZR 4/01, DB 2003, 1052)

Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch bei einer in der Form einer Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten über die Frage, ob jemand Mitglied ist oder nicht, grundsätzlich zwischen den Gesellschaftern und nicht mit der Gesellschaft auszutragen. Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.

Informationsrecht des Kommanditisten
Ein wichtiger Grund i.S. von § 166 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB nicht für eine sachgemäße Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ausreicht und wegen einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss.
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2002 - 3 BR 157/02

Ausgangslage:

Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Amtsgericht (§ 145 Abs. 1 FGG) auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere anordnen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Das Kontrollrecht des Kommanditisten tritt dabei neben sein Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB.

Ein wichtiger Grund i.S. von § 166 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB nicht für eine sachgemäße Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ausreicht und wegen der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss.
persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt
Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.
§ 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin geltend zu machen. 
BGH, Urteil vom 04.07.2002, IX ZR 265/01, DB 2002, 2098

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