|
Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Kommanditgesellschaftsrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Gesellschaftsvertrag | Ausschluss eines Gesellschafters
Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen
Gesellschafter - aus wichtigem Grund - sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel
regelmäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters einen Beschluss
zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung ihm gegenüber abzugeben haben.
BGH, Urteil vom 21.06.2011, II ZR 262/09, DB 2011, 1743 |
Auslegung der Annahme der Beitrittserklärung eines Kommanditisten
Wird die Beitrittserklärung eines Kommanditisten zu einer Publikumskommanditgesellschaft von der persönlich
haftenden Gesellschafterin zwar im Namen der Gesellschaft angenommen, ist die persönlich haftende Gesellschafterin
in dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag aber nur bevollmächtigt, Aufnahmeverträge im Namen der
Mitgesellschafter abzuschließen, spricht das für eine Auslegung der Annahmeerklärung dahin, dass sie im Namen
der Mitgesellschafter abgegeben wird.
BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 16/10, DB 2011, 986 |
Anspruch auf Vorlage der steuerlichen Jahresabschlüsse gegen Insolvenzverwalter
Die Gesellschafter können von dem Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft
die Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Konkursmasse verlangen. Entstehen der Konkursmasse
dadurch Kosten, die sie allein in fremdenm Interesse aufwenden muss, kann der Konkursverwalter
hierfür Ersatz und einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern.
BGH, Urteil vom 16.09.2010, IX ZR 121/09, DB 2010, 2386 |
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten
a) Gewinn i.S. des § 172 Abs. 5 HGB ist allein der aufgrund eines Jahresabschlusses oder eines
Gewinnverwendungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn. Nicht darunter fallen Gewinnaus- oder -garantiezahlungen.
b) Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder
durch eine Gewinnentnahme herabgemindert wird i.S. des § 172 Abs. 45 Satz 2 HGB, beurteilt sich allein nach
dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters.
c) § 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus.
BGH, Urteil vom 20.04.2009, II ZR 88/08, DB 2009, 1289 |
Kein Mitwirkungsrecht des Minderheitskommanditisten einer AG & Co. KG bei der Besetzung der Vorstände der
Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit Doppelmandatsträgern
a) Dem personengesellschaftlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterliegen auch bei der
gesellschaftsrechtlichen Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine diese
beherrschende, als Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch auch deren
Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.
b) Sog. Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten; ihre Zulässigkeit hängt allein von der
Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab (§§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG).
c)Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB
ableitbares Mitwirkungsrecht in Form eines Zustimmungsvorbehalts ("Vetorecht") bei der Besetzung der Vorstände
mit Doppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung derartiger Vorstände und deren
Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der beteiligten
Aktiengesellschaften.
BGH, Urteil vom 09.03.2009, II ZR 170/07 - Vorstandsdoppelmandat, DB 2009, 1283 |
Persönliche Haftung des Kommanditisten
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB
auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern
dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme
sinkt und oder schon zuvor diesen Wert nicht erreicht hat (Bestätigung von
BGH-Beschluss vom 09.07.2007, DB 2007, 2198).
BGH, Beschluss vom 05.05.2008, II ZR 105/07, DB 2008, 1616 |
Rückzahlung von Entnahmen zur Abwendung einer Krisensituation
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertragliche Ausschüttungen negativ geworden ist und
die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die
Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach
§ 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, dass sie in einem etwaigen
späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können.
BGH-Urteil vom 20.06.2005 - II ZR 252/03, DB 2005, 1900 |
Erhebliche Kapitalerhöhung bei Komplementär-GmbH einer
GmbH & Co. KG bei Abhängigkeit der Komplementärvergütung vom Stammkapital treuepflichtwidrig?
Hängt die Höhe der einer Komplementär-GmbH u.a. für die Haftungsübernahme zu zahlenden Vergütung nach
dem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft von der Höhe des Stammkapitals der GmbH ab, dürfen
deren Gesellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der
Kommanditgesellschaft in erheblichem Umfang (hier: um das 42-fache) erhöhen.
BGH-Urteil vom 05.12.2005 - II ZR 13/04, DB 2006, 329 |
Ausscheiden der insolventen Komplementär-GmbH aus der GmbH & Co. KG mit einem einzigen
Kommanditisten
a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen
Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2,
131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter
Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten
nur mit dem übergegangenen Vermögen.
b) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden
Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden.
BGH-Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01 |
Publikums-KG und Streitigkeiten unter den Gesellschaftern
In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form
einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, dass
Streitigkeiten der Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft ist
oder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschaftern ausgetragen
werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages
zu ermitteln.
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass Kommanditist nur sein kann, wer zugleich
Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschafteten Eigentumswohnung ist,
führt der Verkauf der Wohnung zum automatischen Ausscheiden des Kommanditisten aus der
Gesellschaft mit der Folge, dass der Gesellschafter nach Maßgabe des
Gesellschaftsvertrags bzw. des Gesetzes abzufinden ist.
(BGH, Urteil vom 24.03.2003, II ZR 4/01, DB 2003, 1052)Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch bei
einer in der Form einer Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft
Streitigkeiten über die Frage, ob jemand Mitglied ist oder nicht, grundsätzlich zwischen
den Gesellschaftern und nicht mit der Gesellschaft auszutragen. Hiervon kann jedoch im
Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. |
Informationsrecht des Kommanditisten
Ein wichtiger Grund i.S. von § 166 Abs. 3 HGB
liegt vor, wenn das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB nicht für
eine sachgemäße Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ausreicht und wegen einer
Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss.
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2002 - 3 BR 157/02
Ausgangslage:
Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Amtsgericht (§ 145 Abs. 1 FGG) auf Antrag eines
Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger
Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere anordnen, wenn wichtige Gründe
dafür vorliegen. Das Kontrollrecht des Kommanditisten tritt dabei neben sein
Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB.
Ein wichtiger Grund i.S. von § 166 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn das Informationsrecht des
Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB nicht für eine sachgemäße Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte ausreicht und wegen der Interessen des Kommanditisten eine Regelung
getroffen werden muss. |
persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt
Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf
Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.
§ 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen
Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin
geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 04.07.2002, IX ZR 265/01, DB 2002, 2098 |
|
|