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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Kapitalanlagerecht - Verschiedenes
Rechtsprechung, die jeder
Unternehmensführer kennen sollte !
Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatz des Anlegers
a) Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten
Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken ergeben, kommt im Schadenensersatzprozess des Anlegers
grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem
Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.
b) Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch
unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben.
c) Die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten würde unzumutbar erschwert, wenn ihm wegen eines
rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko auferlegt würde, ob der
Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringt (Anschluss an BGH-Urteil vom 30.11.2007 - V ZR284/06,
vom 19.06.2008 - VII 215/06; vom 31.05.2010 - II ZR 30/09; sowie vom 15.07.2010 - III ZR 336/08).
BGH, Urteil vom 01.03.2010, XI ZR 96/08, DB 2011, 1158 |
Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatz des Anlegers
a) Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im
Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die
Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt.
b) Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits
bekannten Steuervorteile der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden
und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden
Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
c) Eine nähere Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche
Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der
Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.
Rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung
nach § 34 Abs. 1, 3 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zugute kommt, begründen
keine außergewöhnlichen Steuervorteile, die den Schädiger von seiner Schadensesatzpflicht
entlasten müssten. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte wegen einer Verschlechterung seiner
Einkommenssituation, die zu dem Schadenereignis keinen inneren Bezug aufweist, im Zeitpunkt der
Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliegt.
BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 336/08, DB 2010, 1874 |
Hinweis eines Pflichtprüfers gegenüber Kapitalanlagevermittler auf
Prüfbericht
Die strengen Anforderungen, die der Senat für eine Haftung des mit der
Pflichtprüfung nach § 316 ff. HGB betrauten Abschlussprüfers gegenüber
Dritten für erforderlich hält (vgl. BGH-Urteil vom 6.4.2006, III ZR 256/04,
DB 2006, 1105), sind auch bei der Frage zu beachten, ob der Hinweis auf das
Ergebnis der Pflichtprüfung gegenüber einem Anlagevermittler zu Ansprüchen
aus einem Auskunftsvertrag führt.
BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, DB 2008, 2756 |
Schadenersatzanspruch des Kapitalanlegers gegen den Vorstand der
kapitalsuchenden AG
Treten organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft
Anlageinteressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber, sie über die für
eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, so haften sie
für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den
Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.).
BGH, Urteil vom 02.06.2008 - II ZR 210/06, DB 2008, 2019 |
Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditisten
a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als
künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres
Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu
informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospektes
erschließen.
b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
vor, dass - bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für
die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der
Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich sog. Weichkosten
nicht ohne Weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des
Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets
finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere
Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein
Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich
beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit den
Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den
damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der
Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon
gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.
BGH, Urteil vom 29.05.2008 -III ZR 59/07, DB 2008, 1675 |
Besorgung von Kapitalanlagegesellschaften im familiären Umfeld
Die für die professionelle Anlageberatung geltenden Grundsätze (Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung; vgl. BGH-Urteil
vom 06.07.1993, DB 1993, 1869) sind nicht ohne Weiteres und umfassend anwendbar, wenn es jemand innerhalb seines (erweiterten) Familienkreises
auf Wunsch eines anderen gegen Gewinnbeteiligung übernimmt, einen größeren Geldbetrag in Aktien anzulegen.
BGH, Urteil vom 19.04.2007 -III ZR 75/06, DB 2007, 1304 |
Stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag
Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag
mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine
bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch
nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH-Urteil
vom 19.10.2006, ZIP 2006, 2221). Der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann,
wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger "Repräsentant" einer Bank auftritt.
BGH, Urteil vom 11.01.2007 -III ZR 193/05, DB 2007, 628 |
Pflicht der Gründungskommanditisten einer Publikums-KG zur Aufklärung der Anleger
Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu eintretenden Anlegern
obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken der
steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.
BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 202/02, DB 2003, 2118 |
Pflicht des Treuhandgesellschafters zur Aufklärung über Umfang einer zugesagten Mietgarantie
Die Verpflichtung eines Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger Anleger
eines Fonds über alle wesentlichen Umstände der Anlage umfasst auch Angaben hinsichtlich
des Umfangs einer zugesagten Mietgarantie. |
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