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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Anstrengungen machen gesund und stark.
Martin Luther





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Kapitalanlagerecht - Verschiedenes

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatz des Anlegers
a) Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken ergeben, kommt im Schadenensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.
b) Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben.
c) Die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten würde unzumutbar erschwert, wenn ihm wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko auferlegt würde, ob der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringt (Anschluss an BGH-Urteil vom 30.11.2007 - V ZR284/06, vom 19.06.2008 - VII 215/06; vom 31.05.2010 - II ZR 30/09; sowie vom 15.07.2010 - III ZR 336/08).
BGH, Urteil vom 01.03.2010, XI ZR 96/08, DB 2011, 1158
Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatz des Anlegers
a) Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt.
b) Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
c) Eine nähere Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.
Rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, 3 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zugute kommt, begründen keine außergewöhnlichen Steuervorteile, die den Schädiger von seiner Schadensesatzpflicht entlasten müssten. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte wegen einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation, die zu dem Schadenereignis keinen inneren Bezug aufweist, im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliegt.
BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 336/08, DB 2010, 1874
Hinweis eines Pflichtprüfers gegenüber Kapitalanlagevermittler auf Prüfbericht
Die strengen Anforderungen, die der Senat für eine Haftung des mit der Pflichtprüfung nach § 316 ff. HGB betrauten Abschlussprüfers gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. BGH-Urteil vom 6.4.2006, III ZR 256/04, DB 2006, 1105), sind auch bei der Frage zu beachten, ob der Hinweis auf das Ergebnis der Pflichtprüfung gegenüber einem Anlagevermittler zu Ansprüchen aus einem Auskunftsvertrag führt.
BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, DB 2008, 2756
Schadenersatzanspruch des Kapitalanlegers gegen den Vorstand der kapitalsuchenden AG
Treten organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinteressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber, sie über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, so haften sie für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.).  
BGH, Urteil vom 02.06.2008 - II ZR 210/06, DB 2008, 2019
Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditisten
a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospektes erschließen.
b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass - bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich sog. Weichkosten nicht ohne Weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit den Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.
BGH, Urteil vom 29.05.2008 -III ZR 59/07, DB 2008, 1675
Besorgung von Kapitalanlagegesellschaften im familiären Umfeld
Die für die professionelle Anlageberatung geltenden Grundsätze (Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung; vgl. BGH-Urteil vom 06.07.1993, DB 1993, 1869) sind nicht ohne Weiteres und umfassend anwendbar, wenn es jemand innerhalb seines (erweiterten) Familienkreises auf Wunsch eines anderen gegen Gewinnbeteiligung übernimmt, einen größeren Geldbetrag in Aktien anzulegen.
BGH, Urteil vom 19.04.2007 -III ZR 75/06, DB 2007, 1304


Stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag
Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH-Urteil vom 19.10.2006, ZIP 2006, 2221). Der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger "Repräsentant" einer Bank auftritt.
BGH, Urteil vom 11.01.2007 -III ZR 193/05, DB 2007, 628
Pflicht der Gründungskommanditisten einer Publikums-KG zur Aufklärung der Anleger
Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu eintretenden Anlegern obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.
BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 202/02, DB 2003, 2118
Pflicht des Treuhandgesellschafters zur Aufklärung über Umfang einer zugesagten Mietgarantie
Die Verpflichtung eines Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger Anleger eines Fonds über alle wesentlichen Umstände der Anlage umfasst auch Angaben hinsichtlich des Umfangs einer zugesagten Mietgarantie.