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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
Rechtsprechung, die jeder
Unternehmensführer kennen sollte !
Ad-hoc-Meldungen zu Unternehmenszahlen
Bei der Informationsdelikthaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität gemäß § 826 BGB kann auch im Fall extrem
unseriöser Kapitalmarktinformation nicht auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität zwischen
der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet werden. Eine Anknüpfung an das enttäuschte
allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung - in Anlehung an die sog. fraud-on-the-market-theory
des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - kommt im Rahmen des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen
sittenwidrigen Schädigung nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 02.02.2007 -III ZR 153/05, DB 2007, 627 |
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