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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Insolvenzrecht /
Masseverbindlichkeiten
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Einordnung arbeitsvertraglicher Vergütungsansprüche als
Masseverbindlichkeiten nach Freigabeerklärung?
Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für
die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel
"freigegeben" und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen
dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295
Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge
geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der
Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten
Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen.
BAG, Urteil vom 14.04.2008, 6 AZR 368/07, DB 2008, 1867 |
Masseforderung und Feststellung als Insolvenzforderung
a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils
nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist,
kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt
werden.
b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann
der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund
und Höhe des Anspruchs bestreiten. Die Entscheidung über das Nichtbestehen
einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig
abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen
Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung
zu.
BGH, Urteil vom 13.06.2006, IX ZR 15/04, DB 2006, 1726 |
Haftung des Insolvenzverwalters bei pflichtwidriger Begründung von
Masseverbindlichkeiten
zu § 61 InO
a) Eine Schadenersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht
nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.
b) Bei Abschluss eines Vertrags kommt es für den Zeitpunkt der Begründung
der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende
Tatbestand materiellrechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der
Zeitpunkt je nach vertraglichen Absprachen auch nach dem Vertragsschluss
liegen.
c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn
der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu
erwarten ist, dass die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung
erhalten werden.
d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.
zu §§ 60, 92 InsO
a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn
er die Masse pflichtwidrig verkürzt.
b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige
Masseverkürzung des Insolvenzverwalters vor Anzeigen der
Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der
von den Gläbigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden
kann.
BGH, Urteil vom 06.05.2004, IX ZR 48/03, DB 2004, 1774 |
Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Verwaltung
Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S.v. § 108 InsO können unter
den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu
Masseverbindlichkeiten werden.
§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf
Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist.
Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot,
so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung,
"für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnis dieses vorläufigen
Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen.
Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen
Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines
Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu
Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen.
Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht
vertragsgemäß bezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Pachtverhältnisses
gemäß allgemeinen Regeln entgegen.
BGH, Urteil vom 18.07.2002, IX ZR 195/01,
ZInsO 2002, 819;NJW 2002, 3326 |
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