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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Insolvenzrecht / Masseverbindlichkeiten

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Einordnung arbeitsvertraglicher Vergütungsansprüche als Masseverbindlichkeiten nach Freigabeerklärung?
Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel "freigegeben" und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen.    
BAG, Urteil vom 14.04.2008, 6 AZR 368/07, DB 2008, 1867
Masseforderung und Feststellung als Insolvenzforderung
a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden.
b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu.     
BGH, Urteil vom 13.06.2006, IX ZR 15/04, DB 2006, 1726


Haftung des Insolvenzverwalters bei pflichtwidriger Begründung von Masseverbindlichkeiten
zu § 61 InO
a) Eine Schadenersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. 
b) Bei Abschluss eines Vertrags kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach vertraglichen Absprachen auch nach dem Vertragsschluss liegen.
c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.
d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.
zu §§ 60, 92 InsO
a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt.
b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters vor Anzeigen der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der von den Gläbigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann.    
BGH, Urteil vom 06.05.2004, IX ZR 48/03, DB 2004, 1774
Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Verwaltung
Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S.v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist.
Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnis dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen.
Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen.
Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß bezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Pachtverhältnisses gemäß allgemeinen Regeln entgegen.
BGH, Urteil vom 18.07.2002, IX ZR 195/01, ZInsO 2002, 819;NJW 2002, 3326