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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Insolvenzrecht / Anfechtung,
hier: Bargeschäfte
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Honorarzahlungen an
Rechtsanwalt für Beratung eines insolvenzreifen Unternehmens
Zur Frage des Bargeschäfts bei Leistungen eines Rechtsanwalts, den der
Schuldner mit der Stellung des Insolvenzantrags und der Entwicklung eines
Insolvenzplanes beauftragt hat.
BGH, Urteil vom 06.12.2007, IX ZR 113/06, DB 2008, 176 |
Zahlung an Rechtsanwalt für
Beratung eines insolvenzreifen Unternehmens
a) Ist eine Angelegenheit beendet, sind die dafür verdienten
Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag - der auch noch andere
Angelegenheiten umfasst - insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein
Vorschussanspruch besteht insoweit nicht mehr.
b) Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer
abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der
Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch noch nicht geltend gemacht
ist, sind die Leistungen inkongruent.
c) Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der
Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es
sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.
d) Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen
vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäfts derselbe
Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.
e) Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das
Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen,
ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.
BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 158/05, DB 2006, 1485 |
Abgrenzung
inkongruente Deckung und Bargeschäft
Setzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten
Kontokorrent-Kredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann
eine inkongruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt,
weitere Belastungen schon sofort nicht mehr zuzulassen.
Hat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechtswirksam an
ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die Konkursgläubiger regelmäßig nicht
benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungen der
Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet.
Ein unanfechtbares Bargeschäft kann auch insoweit vorliegen, als das Kreditinstitut zwar
nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im Soll geführtes
Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (im Anschluss an Senatsurteil vom
07.03.2002 - IX ZR 223/01).
BGH, Urteil vom 01.10.2002, IX ZR 360/99
InSO 2002, 1136; |
Abgrenzung zum Bargeschäft
Beauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbemühungen,
so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast zwei Monate nach
Fälligkeit und nach Zahlungseinstellung erfolgt.
BGH, Urteil vom 18.07.2002, IX ZR 480/00
InSO 2002, 876; |
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