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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Insolvenzrecht / Anfechtung


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Übertragung des nahezu gesamten Gesellschaftsvermögens zur Kreditsicherung bei der Unternehmensgründung
a) Überträgt der Gründer eines Unternehmens der finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich sein, objektiv unberechtigt ist.
b) Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen nicht übertragbar.
BGH, Urteil vom 05.03.2009, IX ZR 85/07, DB 2009, 1123
Zahlungen des Schuldners von debitorisch geführtem Konto auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge
a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Natur war.
b) Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insolvenzgläubiger befriedigt, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit anderweitig zugunsten der Masse hätte abrufen können.
BGH, Urteil vom 27.03.2008, IX ZR 210/07, DB 2008, 1096
Unmittelbare Zahlung eines Drittschuldners an Gläubiger auf Veranlassung des späteren Insolvenzschuldners
a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu bezahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen die Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGH vom 16.09.1999, IX ZR 204/98).
b) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander.
c) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitliche bestimmt werden.
d) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
BGH, Urteil vom 29.11.2007, IX ZR 121/06, DB 2008, 863
Prüfung der Zahlungsunfähigkeit
a) Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH-Beschluss vom 19.07.2007 - IX ZB 36/07).
b) Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht habe, und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 20.12.2007, IX ZR 93/06, DB 2008, 696
Schleppende Zahlung von Löhnen, Anfechtung von Sicherheiten für die Gewährung von Betriebskrediten
a) Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung.
b) Erzwungene "Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung von Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.
c) Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die an den späteren Insolvenzschuldner ausgereichte Darlehensvaluta mittelbar an den Darlehensgeber zurückfließen soll, kann den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14.02.2008, IX ZR 38/04, DB 2008, 925
Werthaltigmachung der abgetretenen Kundenforderungen
Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Sicherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger haften ggf. als Gesamtschuldner.
BGH, Urteil vom 29.11.2007, IX ZR 165/05, DB 2008, 523
Anfechtung der Globalzession
a) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als konkruente Deckung anfechtbar.
b) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.
c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.
BGH, Urteil vom 29.11.2007, IX ZR 30/07, DB 2008, 231
Tilgung von Sozialversicherungsverbindlichkeiten durch verbundene GmbH
a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen eines Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die an die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.
b) Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH-Urteil vom 11.11.1954, DB 1955, 286).
c) Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des Anfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs darzulegen und zu beweisen.
BGH, Urteil vom 16.11.2007, IX ZR 194/04, DB 2008, 116
Beteiligung einer staatlichen Förderbank an der Gesellschaft
Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff. GmbHG scheidet dagegen aus.
BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 256/06, DB 2007, 2133
Schenkungsanfechtung
a) Der Gläubiger, der für den Fall der nachträglichen Besicherung seine Darlehensrückzahlungsforderung stehen lässt, erbringt damit kein Vermögensopfer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht mehr durchsetzbar war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche Leistung i.S. des Anfechtungsrechts gewesen wäre, bleibt offen.
b) Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.
BGH, Urteil vom 01.06.2006 - IX ZR 159/04, DB 2006, 1676
Erfüllung einer Altverbindlichkeit mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
a) Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen.
b) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fortsetzung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten.
c) Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn berechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altforderung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat. 
d) Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- und Absonderungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rechte ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung.
BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 156/04, DB 2006, 497
Insolvenzanfechtung einer Banküberweisung weit vor Fälligkeit
a) Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen.
b) Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.
BGH, Urteil vom 09.06.2005 - IX ZR 152/03, DB 2005, 2073
Geltendmachung der Unzulässigkeit der Aufrechnung wegen anfechtbarer Rechtshandlung
a) Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte.
b) Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenzgläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insolvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenzgläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewusst überhöht angesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine "Debitorenbereinigung" zu erzielen. 
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 270/03, DB 2005, 220
Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei einer Einpersonen-GmbH
Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesellschafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechtshandlung angewiesen und dabei in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat.
BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 305/00, DB 2004, 1358
Besicherung einer abgetretenen Darlehensforderung
Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten lässt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren lässt.
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 160/02, DB 2004, 2749
Pfändung einer offenen Kreditlinie, Abführung von Lohnsteuern
Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offen Linie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.
Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.
BGH, Urteil vom 22.01.2004, IX ZR 39/03, DB 2004, 1038
Schuldnerzahlung zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung
Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.
Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen.
Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweiszeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon.
Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein.
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02, DB 2004, 810
Schuldnerzahlung zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung
Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des Schuldners.
Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.
Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz.
Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf.
BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02, DB 2003, 2171


Pfändung einer künftigen Forderung
Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung.
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - IX ZR 166/02, DB 2003, 1676
Insolvenzanfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.
BGH, Urteil vom 09.01.2002 - IX ZR 175/02, DB 2003, 609

Anmerkung:
Nach § 130 Abs. 1 InSO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt und wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Nach § 130 Abs. 2 InSO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Der BGH hat in seinem Urteil bei dem genannten Sachverhalt eine solche Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angenommen. Dies bedeutet, dass die Finanzverwaltung die erhaltene Zahlung zur Insolvenzmasse zu zahlen hat, seine diesbezügliche Steuerforderung im Insolvenzverfahren geltend machen muss, worauf sie dann lediglich die festgestellte Quote erhält.
inkongruente Deckung
Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt, stellt eine inkongruente Deckung dar. 
BGH, Urteil vom 11.04.2002, IX ZR 211/01
NJW 2002, 2568; DB 2002, 1993;
Insolvenzanfechtung von Kontokorrentverrechnungen
Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 I AGB-Banken an Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.
Verrechnung im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (den späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen lässt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich.
Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.
Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen lässt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.
BGH, Urteil vom 07.03.2002, IX ZR 223/01
NJW 2002, 1722;