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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Insolvenzrecht / Anfechtung
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Übertragung des nahezu gesamten Gesellschaftsvermögens zur Kreditsicherung bei der Unternehmensgründung
a) Überträgt der Gründer eines Unternehmens der finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz,
seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich sein, objektiv unberechtigt ist.
b) Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten
Unternehmen nicht übertragbar.
BGH, Urteil vom 05.03.2009, IX ZR 85/07, DB 2009, 1123 |
Zahlungen des Schuldners von
debitorisch geführtem Konto auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge
a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die
objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit
des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung
vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte
Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen
Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Natur war.
b) Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen
Insolvenzgläubiger befriedigt, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit
unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit anderweitig
zugunsten der Masse hätte abrufen können.
BGH, Urteil vom 27.03.2008, IX ZR 210/07, DB 2008, 1096 |
Unmittelbare Zahlung eines
Drittschuldners an Gläubiger auf Veranlassung des späteren
Insolvenzschuldners
a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen
Gläubiger zu bezahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen die
Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGH vom 16.09.1999, IX ZR 204/98).
b) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den
Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander.
c) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und
im Deckungsverhältnis nur einheitliche bestimmt werden.
d) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im
Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
BGH, Urteil vom 29.11.2007, IX ZR 121/06, DB 2008, 863 |
Prüfung der
Zahlungsunfähigkeit
a) Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine
Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr
berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine
Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen
wurde (vgl. BGH-Beschluss vom 19.07.2007 - IX ZB 36/07).
b) Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit
diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten,
dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu
benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger
hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht habe, und die Raten auch nur
unregelmäßig gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 20.12.2007, IX ZR 93/06, DB 2008, 696 |
Schleppende Zahlung von
Löhnen, Anfechtung von Sicherheiten für die Gewährung von Betriebskrediten
a) Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für
eine Zahlungseinstellung.
b) Erzwungene "Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der
Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur
noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort
klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung von Lohnforderungen
bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.
c) Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die an den
späteren Insolvenzschuldner ausgereichte Darlehensvaluta mittelbar an den
Darlehensgeber zurückfließen soll, kann den Schluss auf den
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14.02.2008, IX ZR 38/04, DB 2008, 925 |
Werthaltigmachung der abgetretenen Kundenforderungen
Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Sicherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger haften ggf. als Gesamtschuldner.
BGH, Urteil vom 29.11.2007, IX ZR 165/05, DB 2008, 523 |
Anfechtung der Globalzession
a) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden
Forderungen grundsätzlich nur als konkruente Deckung anfechtbar.
b) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als
selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragsschluss zeitlich
nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung,
wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.
c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden
Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.
BGH, Urteil vom 29.11.2007, IX ZR 30/07, DB 2008, 231 |
Tilgung von
Sozialversicherungsverbindlichkeiten durch verbundene GmbH
a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an
ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der
Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in
das Vermögen eines Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und
fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz
geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die
Erfüllungshandlung an, schließt die an die mittelbare Zuwendung gestützte
Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine
Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.
b) Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der
Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist,
aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH-Urteil vom
11.11.1954, DB 1955, 286).
c) Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden
Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des
Anfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch
gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden
Anfechtungsanspruchs darzulegen und zu beweisen.
BGH, Urteil vom 16.11.2007, IX ZR 194/04, DB 2008, 116 |
Beteiligung einer staatlichen
Förderbank an der Gesellschaft
Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von
diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer
Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der
Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§
30 ff. GmbHG scheidet dagegen aus.
BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 256/06, DB 2007, 2133 |
Schenkungsanfechtung
a) Der Gläubiger, der für den Fall der nachträglichen Besicherung seine
Darlehensrückzahlungsforderung stehen lässt, erbringt damit kein
Vermögensopfer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht
mehr durchsetzbar war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche
Leistung i.S. des Anfechtungsrechts gewesen wäre, bleibt offen.
b) Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deshalb entgeltlich,
weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes
wirtschaftliches Interesse verfolgt.
BGH, Urteil vom 01.06.2006 - IX ZR 159/04, DB 2006, 1676 |
Erfüllung einer
Altverbindlichkeit mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
a) Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige
Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen
anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer
Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung
beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an
das Schuldnerunternehmen zu erbringen.
b) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung
zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der
Marktmacht des Gläubigers zur Fortsetzung des Unternehmens erforderlich
war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der
Altverbindlichkeiten anzufechten.
c) Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen,
die ihn berechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die
Befriedigung einer Altforderung anzufechten, obwohl sie auf einer
Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das
Schuldnerunternehmen verpflichtet hat.
d) Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- und
Absonderungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem
Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden
Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rechte ist offenkundig weitaus
geringer als die befriedigte Altforderung.
BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 156/04, DB 2006, 497 |
Insolvenzanfechtung einer
Banküberweisung weit vor Fälligkeit
a) Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als
fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent
anzusehen.
b) Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die
Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein
vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden
ist.
BGH, Urteil vom 09.06.2005 - IX ZR 152/03, DB 2005, 2073 |
Geltendmachung der
Unzulässigkeit der Aufrechnung wegen anfechtbarer Rechtshandlung
a) Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung
kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden
die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers
hergestellte Aufrechnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor
bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den
Kaufgegenständen hatte.
b) Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer
Kaufpreisforderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers
(Insolvenzgläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu
durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem
vom Insolvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des
Insolvenzgläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewusst überhöht
angesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine
"Debitorenbereinigung" zu erzielen.
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 270/03, DB 2005, 220 |
Gläubigerbenachteiligungsabsicht
bei einer Einpersonen-GmbH
Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesellschafter der GmbH den
Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechtshandlung angewiesen und dabei in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat.
BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 305/00, DB 2004, 1358 |
Besicherung einer
abgetretenen Darlehensforderung
Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner
gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner
dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten
lässt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente
Sicherung vor. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem
Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit
gewähren lässt.
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 160/02, DB 2004, 2749 |
Pfändung
einer offenen Kreditlinie, Abführung von Lohnsteuern
Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut
aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offen Linie") gilt als vorgenommen,
sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen
hat.
Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers
regelmäßig gläubigerbenachteiligend.
BGH, Urteil vom 22.01.2004, IX ZR 39/03, DB 2004, 1038 |
Schuldnerzahlung zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung
Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten
Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat,
bewirkt dies eine inkongruente Deckung.
Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem
Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht
mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der
Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem
Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen.
Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch
bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweiszeichen für einen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers
hiervon.
Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die
Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO
zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung
sein.
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02, DB 2004, 810 |
Schuldnerzahlung zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung
Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung
des Schuldners.
Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher
als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als
inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden
Zwangsvollstreckung erfolgt.
Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung
bedingter Vorsatz.
Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der
Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der
Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die
Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung
dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im
Allgemeinen in Kauf.
BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02, DB 2003, 2171 |
Pfändung einer künftigen Forderung
Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt
anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die
Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung.
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - IX ZR 166/02, DB 2003, 1676 |
Insolvenzanfechtung
wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen
Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich
eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft die
fälligen Forderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel
Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.
BGH, Urteil vom 09.01.2002 - IX ZR 175/02, DB 2003, 609
Anmerkung:
Nach § 130 Abs. 1 InSO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem
Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt und wenn sie in den letzten drei Monaten
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur
Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser
Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Nach § 130 Abs. 2 InSO steht der Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die
Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Der BGH hat in seinem Urteil bei dem genannten Sachverhalt eine solche Kenntnis der
Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angenommen. Dies bedeutet,
dass die Finanzverwaltung die erhaltene Zahlung zur Insolvenzmasse zu zahlen hat, seine
diesbezügliche Steuerforderung im Insolvenzverfahren geltend machen muss, worauf sie dann
lediglich die festgestellte Quote erhält. |
inkongruente Deckung
Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur
Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt, stellt eine
inkongruente Deckung dar.
BGH, Urteil vom 11.04.2002, IX ZR 211/01
NJW 2002, 2568; DB 2002, 1993; |
Insolvenzanfechtung
von Kontokorrentverrechnungen
Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 I AGB-Banken an
Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag
gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.
Verrechnung im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (den späteren
Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen lässt,
insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist
unerheblich.
Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der
wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch
Saldierung im Kontokorrent erfolgt.
Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein
unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über
den Gegenwert verfügen lässt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll
ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.
BGH, Urteil vom 07.03.2002, IX ZR 223/01
NJW 2002, 1722; |
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