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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Anstrengungen machen gesund und stark.
Martin Luther





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Insolvenzrecht


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Darlehen einer dem Schuldner nahesthenden Person | keine nachrangige Insolvenzforderung
a) Die Forderung aus der Rechtshandlung eines Dritten entspricht einem Gesellschafterdarlehen nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person i.S. des § 138 InsO handelt.
b) Gewährt eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen, begründet dies keinen ersten Anschein für eine wirtschaftlche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen.
BGH, Urteil vom 17.02.2011, IX ZR 131/10, DB 2011, 699
GBR: Haftungserlass durch Insolvenzverwalter
Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.
BAG, Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 377/07, DB 2008, 1051
Kreditfinanzierter Kauf von Kraftfahrzeugen unter Eigentumsvorbehalt
Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
BGH, Beschluss vom 27.03.2008, IX ZR 220/05, DB 2008, 1034
Einkommensteuerliche Zusammenveranlagung bei Insolvenz eines Ehepartners
Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahrendurch den Treuhänder ausgeübt.
Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regelung abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. Insolvenzbeständig kann dagegen ein vorweggenommener Erlass des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Feststellung jedoch strengen Anforderungen unterliegt.
BGH, Beschluss vom 24.05.2007, IX ZR 8/06, DB 2007, 1638
Pfändung von Mieten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 301/04, DB 2006, 1839
Einsicht des Gläubigers in Akten des Insolvenzgerichts
Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse i.S. der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadenersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen.
BGH, Beschluss vom 5.04.2006, IV 01/06, DB 2006, 1368
Vorpfändung eines Kontoguthabens
Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten Bereich, richztet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO.
BGH, Beschluss vom 23.03.2006, IX ZR 116/03, DB 2006, 1107
Zinsanspruch des besicherten Gläubigers
a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.
c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.
d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.
BGH, Urteil vom 16.02.2006, IX ZR 26/05, DB 2006, 1003
Aufrechnung in der Insolvenz
Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent erlangt. 
BGH, Urteil vom 09.02.2006, IX ZR 121/03, DB 2006, 1208
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Mitgliedstaat
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.
EuGH, Urteil vom 17.01.2006, Rs. C-1/04; Susanne Staubitz-Schreiber, DB 2006, 212
Einkommensteuererstattung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005 S. 437).
b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04, DB 2006, 387
Insolvenzverfahren über das Vermögen des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH
a) Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus.
b) Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.
BGH, Beschluss vom 22.09.2005, IX ZB 55/04, DB 2005, 2624
Recht des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Massegegenständen 
a) Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben.
b) Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet.
BGH, Urteil vom 21.04.2005, IX ZR 281/03, DB 2005, 1682
Unlautere Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf
a) Kauft ein Insolvenzgläubiger oder Dritter einzelnen anderen Insolvenzgläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im Anschluss an BGH DB 1952, 778). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann. 
b) Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausgewiesen wird.
c) Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung gelten soll, ist auch dann "im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.
d) Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch eine Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann.
e) Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande gekommen wäre. 
BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZB 153/04, DB 2005, 1272
Cash-Pools
a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.
b)  Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat.
c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.
BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, DB 2005, 1216
Konzernverrechnungsklausel
Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung unwirksam.
BGH, Urteil vom 15.07.2004, IX ZR 224/03, DB 2004, 2100
Aufrechnung im Insolvenzverfahren
a) § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs.2 InsO getroffen hat.
b) Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394  BGB erweitert werden kann.
c) Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt.
d) Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden.
e) Ist einer der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Aufrechenbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf  den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche.
BGH, Urteil vom 29.06.2004, IX ZR 195/03, DB 2004, 2043
Kündigung der Mitgliedschaft einer insolventen GmbH bei einer Genossenschaft durch den Insolvenzverwalter
a) Gemäß § 95 Abs. 1 Ins0 kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in den Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt.
b) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechtswegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. 
c) Der Ausschluss der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war. 
BGH, Urteil vom 29.06.2004, IX ZR 147/03, DB 2004, 2263

 



Tod des Schuldners nach Insolvenzantrag
Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
BGH, Urteil vom 22.01.2004, IX ZR 39/03, DB 2004, 1038
Fortbestehen der Organstruktur im Insolvenzverfahren, hier: Aufsichtsrat
1. Die Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG durch das Gericht ist auch möglich, wenn über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
2. Dem Insolvenzverwalter steht gegen den Bestellungsbeschluss kein Beschwerderecht zu.
Kammergericht, Beschluss vom 04.08.2005 - 1 W 397/03, DB 2005, 2346
Zum notwendigen Inhalt eines Insolvenzantrags eines Schuldners

Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 12.12.2002 (IX ZB 426/02, NJW 2003 1187) zu den Voraussetzungen für einen Schuldnervortrag zum Zwecke der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus:

Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist zum einen erforderlich, dass er ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist und nicht sachfremden Zwecken dient. Zum anderen ist entsprechend § 253 II Nr. 2 ZPO i.V. mit § 4 InsO zu verlangen, dass der Schuldner einen Eröffnungsgrund in substanziierter, nachvollziehbarer Form darlegt. Erforderlich - aber auch genügend - ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes i.S. von § 17 f. InsO erkennen lassen. Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich darauf bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergben muss; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen. Der Schuldner muss - wie sich im Umkehrschluss aus § 14 InsO ergibt - den Eröffnungsgrund nicht glaubhaft machen. Im Zulassungsverfahren besteht noch keine Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO. Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt. Genügt ein Antrag den oben beschriebenen Anforderungen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf - und muss - es den Antrag als unzulässig zurückweisen.

Dauerschuldverhältnisse und "schwacher" Insolvenzverwalter 
Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist.
Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse eines vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. 
Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. 
Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß allgemeinen Regeln entgegen.  
BGH, Urteil vom 18.07.2002, IX ZR 195/01, DB 2002, 2100
Sozialplanforderungen und Insolvenz
Abfindungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan sind Insolvenzforderungen im sinne von § 38 InsO, falls der Abschluss nicht durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis i.S. von § 55 Abs. 2 InsO erfolgte.  
BAG, Urteil vom 31.07.2002, 10 AZR 275/01
DB 2002, 2655; InSO 2002, 998
erneuter Insolvenzantrag
Wurde ein Eröffnungsverfahren mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt.
Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.
BGH, Urteil vom 05.08.2002, IX ZB 51/02, ZInsO 2002, 818