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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Insolvenzrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Darlehen einer dem Schuldner nahesthenden Person | keine nachrangige Insolvenzforderung
a) Die Forderung aus der Rechtshandlung eines Dritten entspricht einem Gesellschafterdarlehen nicht schon
deshalb, weil es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person i.S. des § 138 InsO handelt.
b) Gewährt eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen, begründet dies
keinen ersten Anschein für eine wirtschaftlche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen.
BGH, Urteil vom 17.02.2011, IX ZR 131/10, DB 2011, 699 |
GBR: Haftungserlass durch Insolvenzverwalter
Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger
grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des
Gesellschafters teilweise erlassen wurde.
BAG, Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 377/07, DB 2008, 1051 |
Kreditfinanzierter Kauf von Kraftfahrzeugen unter Eigentumsvorbehalt
Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine
Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das
vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist
vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten
Befriedigung berechtigt.
BGH, Beschluss vom 27.03.2008, IX ZR 220/05, DB 2008, 1034 |
Einkommensteuerliche Zusammenveranlagung bei Insolvenz eines Ehepartners
Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten
durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahrendurch den Treuhänder ausgeübt.
Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regelung abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung
vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. Insolvenzbeständig kann dagegen ein
vorweggenommener Erlass des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Feststellung jedoch strengen Anforderungen
unterliegt.
BGH, Beschluss vom 24.05.2007, IX ZR 8/06, DB 2007, 1638 |
Pfändung von Mieten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners
ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch
absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 301/04, DB 2006, 1839 |
Einsicht des Gläubigers in Akten des Insolvenzgerichts
Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse
besteht besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das
rechtliche Interesse i.S. der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in
die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht
dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um festzustellen, ob
ihm Durchgriffs- und Schadenersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere
Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen.
BGH, Beschluss vom 5.04.2006, IV 01/06, DB 2006, 1368 |
Vorpfändung eines Kontoguthabens
Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des
Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von
§ 131 InsO erfassten Bereich, richztet sich die Anfechtung insgesamt nach
der Vorschrift des § 131 InsO.
BGH, Beschluss vom 23.03.2006, IX ZR 116/03, DB 2006, 1107 |
Zinsanspruch des besicherten Gläubigers
a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem
Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen
verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch
des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die
Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.
c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der
Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner
beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.
d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände
berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen
Entgelt überlassen hat.
BGH, Urteil vom 16.02.2006, IX ZR 26/05, DB 2006, 1003 |
Aufrechnung in der Insolvenz
Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem
gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus
einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die
Aufrechnungslage inkongruent erlangt.
BGH, Urteil vom 09.02.2006, IX ZR 121/03, DB 2006, 1208 |
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Verlegung des
Lebensmittelpunktes in einen anderen Mitgliedstaat
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000
über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung
dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung,
aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.
EuGH, Urteil vom 17.01.2006, Rs. C-1/04; Susanne Staubitz-Schreiber, DB 2006,
212 |
Einkommensteuererstattung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der
Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst
(Fortführung von BGH, ZVI 2005 S. 437).
b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur
Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt
vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04, DB 2006, 387 |
Insolvenzverfahren über das Vermögen des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH
a) Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus.
b) Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als
ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach
Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend
gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.
BGH, Beschluss vom 22.09.2005, IX ZB 55/04, DB 2005, 2624 |
Recht
des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Massegegenständen
a) Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer
Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben.
b) Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig
gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der
Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet.
BGH, Urteil vom 21.04.2005, IX ZR 281/03, DB 2005, 1682 |
Unlautere
Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf
a) Kauft ein Insolvenzgläubiger oder Dritter einzelnen anderen
Insolvenzgläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem
vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so
erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken,
ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im
Anschluss an BGH DB 1952, 778). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht
bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen
kann.
b) Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen
Forderungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist
unlauter unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt
wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan
ausgewiesen wird.
c) Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen
Bestätigung gelten soll, ist auch dann "im Zusammenhang mit dem
Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck
dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.
d) Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch eine Forderungskauf auch
dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der
rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist,
zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht
erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers
ausüben kann.
e) Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn
sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande gekommen
wäre.
BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZB 153/04, DB 2005, 1272 |
Cash-Pools
a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht
werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten
erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der
Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis
hat.
b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer
nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt,
ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits
Leistungen an den Dritten erbracht hat.
c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger
an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der
Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.
BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, DB 2005, 1216 |
Konzernverrechnungsklausel
Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die
Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer
Konzerngesellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung unwirksam.
BGH, Urteil vom 15.07.2004, IX ZR 224/03, DB 2004, 2100 |
Aufrechnung
im Insolvenzverfahren
a) § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren
begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das
Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs.2 InsO getroffen hat.
b) Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine
abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von
§ 394 BGB erweitert werden kann.
c) Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine
anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der
Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen
Merkmale erfüllt.
d) Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf eine
Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in
inkongruenter Weise entstanden.
e) Ist einer der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen
Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die
Aufrechenbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann
die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem
das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für
befristete Ansprüche.
BGH, Urteil vom 29.06.2004, IX ZR 195/03, DB 2004, 2043 |
Kündigung
der Mitgliedschaft einer insolventen GmbH bei einer Genossenschaft durch
den Insolvenzverwalter
a) Gemäß § 95 Abs. 1 Ins0 kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht
nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine
von ihnen zunächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in den
Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der
einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt
nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von
rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt.
b) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluss des
Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten
Ansprüchen, soweit er von Rechtswegen ohne weiteres Zutun der Parteien
entsteht.
c) Der Ausschluss der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht
auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse
bedingt oder nicht fällig war.
BGH, Urteil vom 29.06.2004, IX ZR 147/03, DB 2004, 2263 |
Tod des Schuldners nach Insolvenzantrag
Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
BGH, Urteil vom 22.01.2004, IX ZR 39/03, DB 2004, 1038 |
Fortbestehen der Organstruktur im Insolvenzverfahren, hier: Aufsichtsrat
1. Die Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG
durch das Gericht ist auch möglich, wenn über das Vermögen der
Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
2. Dem Insolvenzverwalter steht gegen den Bestellungsbeschluss kein
Beschwerderecht zu.
Kammergericht, Beschluss vom 04.08.2005 - 1 W 397/03, DB 2005, 2346 |
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Zum notwendigen Inhalt eines Insolvenzantrags eines Schuldners Der
BGH führte in seiner Entscheidung vom 12.12.2002 (IX ZB 426/02, NJW 2003 1187) zu den
Voraussetzungen für einen Schuldnervortrag zum Zwecke der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aus:
Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist zum einen erforderlich,
dass er ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist und nicht sachfremden Zwecken dient. Zum
anderen ist entsprechend § 253 II Nr. 2 ZPO i.V. mit § 4 InsO zu verlangen, dass der
Schuldner einen Eröffnungsgrund in substanziierter, nachvollziehbarer Form darlegt.
Erforderlich - aber auch genügend - ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die
wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes i.S. von § 17 f. InsO erkennen lassen. Die
tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen,
ohne dass sich darauf bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines
Eröffnungsgrundes ergben muss; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht
vorauszusetzen. Der Schuldner muss - wie sich im Umkehrschluss aus § 14 InsO ergibt - den
Eröffnungsgrund nicht glaubhaft machen. Im Zulassungsverfahren besteht noch keine
Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO. Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger
Eröffnungsantrag vorliegt. Genügt ein Antrag den oben beschriebenen Anforderungen nicht,
hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen
Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf - und muss - es den Antrag als
unzulässig zurückweisen. |
Dauerschuldverhältnisse
und "schwacher" Insolvenzverwalter
Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können
unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des
Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf
Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist.
Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot,
so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung,
"für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse eines vorläufigen
Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen.
Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen
Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines
Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu
Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen.
Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht
vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des
Vertragsverhältnisses gemäß allgemeinen Regeln entgegen.
BGH, Urteil vom 18.07.2002, IX ZR 195/01,
DB 2002, 2100 |
Sozialplanforderungen
und Insolvenz
Abfindungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan sind
Insolvenzforderungen im sinne von § 38 InsO, falls der Abschluss nicht durch einen
vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis i.S. von § 55 Abs. 2 InsO
erfolgte.
BAG, Urteil vom 31.07.2002, 10 AZR 275/01
DB 2002, 2655; InSO 2002, 998 |
erneuter
Insolvenzantrag
Wurde ein Eröffnungsverfahren mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein
erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zwischenzeitlich
ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines
Kostenvorschusses genügt.
Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das
Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.
BGH, Urteil vom 05.08.2002, IX ZB 51/02,
ZInsO 2002, 818 |
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