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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Handelsvertreterrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
fristlose Kündigung | Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot
Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter
Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter
bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen
Kündigung berechtigen (Fortführung von BGH-Urteil voim 7.7.1988, DB 1988, 2403).
BGH, Urteil vom 10.11.2010, VIII ZR 327/09, DB 2011, 233
Aus den Urteilsgründen:
Nach § 89a Abs. 1 HGB kann das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter von jedem Teil aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten
Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dass geringfügige Vertragsverletzungen keinen
wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung sein können, ergibt sich bereits aus dem auf die Umstände des Einzelfalls bezogenen
Begriff des wichtigen Grundes. Im Handelsvertreterrecht ist die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung auf
schwerwiegende Vertragsverletzungen in besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen
schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des Ausgleichsanspruchs zur Folge hat. |
Ausgleichsanspruch | langlebige Wirtschaftsgüter
Auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern (hier: Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren) können dem Unternehmer bei
Beendigung des Handelsvertretervertrags aus der Geschäftsverbindung ausgleichspflichtige Unternehmervorteile insoweit verbleiben, als mit
Folgeaufträgen von expandierenden Unternehmen oder mit Nachbestellungen von Kunden zu rechnen ist, die während der Lebensdauer der
bezogenen Produkte außerhalb von Gewährleistungsarbeiten gleichartiges Material zur Behebung von Schäden benötigen.
BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 322/09, DB 2011, 173
Aus den Urteilsgründen:
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB dient dem Zweck, die Unternehmervorteile und Provisionsverluste auszugleichen, die sich daraus ergeben,
dass der Unternehmer voraussichtlich für einige Zeit noch Folgegeschäfte mit solchen Kunden (Stamm- oder Mehrfachkunden) abschließen wird,
zu denen der inzwischen ausgeschiedene Handelsvertreter eine Geschäftsverbindung hergestellt hat, der Handelsvertreter aber an dieser
spätwirkung seiner früheren Vermittlungstätigkeit nich tmehr in Form von Provisionen partizipiert. Als Stammkunden sind dabei diejenigen
Kunden anzusehen, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein
Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden. |
Ausgleichsanspruch | KfZ-Vertragshändler
Für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs des Händlers ist bei Neuwagenverkäufen an Leasinggesellschaften
regelmäßig der Leasingnehmer als Kunde anzusehen, weil die wirtschaftliche Entscheidung zur
Anschaffung des Fahrzeugs vom Leasingnehmer getroffen wird (Abgrenzung zu BGH-Urteil vom 11.11.2009 -
VIII ZR 249/08).
BGH, Urteil vom 06.10.2010, VIII ZR 210/07, DB 2010, 2496 |
Ausgleichsanspruch | Grund zur fristlosen Kündigung durch den Unternehmer
Art. 18 Buchst. a der RL86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter lässt es nicht zu, dass ein
selbständiger Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch verliert, wenn der Unternehmer ein
schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das nach dem Zugang der ordentlichen
Kündigung des Vertrages und vor Vertragsende stattgefunden hat und das eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt hätte.
EuGH, Urteil vom 28.10.2010, C-203/09, DB 2010, 2495 |
Ausgleichsanspruch eines Markenlizenznehmers
a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch
nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB (vgl. BGH-Urteil
vom 13.06.2007 - VIII ZR 352/04) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt demnach die Einbindung
des Lizenznehmers in die Absatzorganisation des Lizenzgebers sowie die Verpflcihtung des Lizneznehmers voraus, dem
Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.
b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig,
sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.
BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 3/09, DB 2010, 2331 |
Ausgleichsanspruch nach fristloser Kündigung durch den Unternehmer
a) Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ein eigenes
Verschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer
Hilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der
Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB - nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (im
Anschluss an BGH-Urteil vom 05.02.1959, DB 1959, 345).
b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist,
den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein,
wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden
Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den
Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der
Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein
Erfüllungsgehilfe gewesen sei (im Anschluss an BGH-Urteil vom 23.01.1964, DB
1964, 582).
BGH, Urteil vom 18.07.2007, VIII ZR 267/05, DB 2008, 2528 |
Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten, Ausnutzung eines
Vertragsbruchs
Ein Unternehmer, der durch Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber
angestellten Mitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit
für Konkurrenten nicht gestattet ist, den Vertragsbruch des Mitarbeiters
lediglich ausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten, handelt
nicht bereits deshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder
kennen muss.
BGH, Urteil vom 11.01.2007, I ZR 96/04, DB 2007, 1973 |
Änderungskündigung
Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages
zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers i.S. des § 89b Abs. 3 nr. 1 HGB nicht gleich.
Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die
angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der
allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.
BGH, Urteil vom 28.02.2007, VIII ZR 30/06, DB 2007, 1020 |
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