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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Besser den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach.
Deutsches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Grundschuldrecht


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Die Übertragung von Grundschulden an Banken ist ein beliebtes Mittel zur Sicherung der Kredite. Die Ausgestaltung der Grundschuldurkunde ist aber vor allem in den letzten Jahren mit Hilfe der Notare sehr einseitig zu Gunsten der Banken entwickelt worden. Damit ist heute eine Grundschuldeinräumung ein Geschäft mit erhöhtem Risiko, weil das Haftungssystem nur schwer durchschaubar und die Aufklärung durch die Notare meist nur unzureichend ist.

Dies zeigt die nachfolgende Rechtsprechung:
Grundschuld und pers. Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Werden Kredite mit einer Grundschuld abgesichert, so erfolgt in der Regel von dem Darlehensnehmer und Besteller der Grundschuld innerhalb der Urkunde auch die persönliche Haftungsübenahme über den Grundschuldbetrag nebst Zinsen. Er unterwirft sich hierzu der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Eine solche Urkunde beinhaltet daher zwei verschiedene Rechtsgeschäfte, nämlich zum einen die Bestellung einer Grundschuld, mit der der Gläubiger z.B. das Grundstück versteigern oder zwangsverwalten kann und einen persönlichen Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger darüber hinaus umfassend in das sonstige Vermögen des Haftenden vollstrecken kann. Viele Grundschuldbesteller sind sich über die Reichweite des zweiten Teils der Grundschuldbestellungsurkunde über die persönliche Haftungsübernahme und seiner Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen nicht im Klaren. Diese Unkenntnis streigert sich dann noch exponentiell, wenn der Schuldner im Rahmen der Darlehensaufnahme formularmäßig eine Vollmacht zur Bestellung der Grundschuld erteilt.
Mit einer solchen Ausgangslage befasste sich der BGH in seinem Urteil vom 26.11.2002 (XI ZR 10/00, DB 2003, 203). Er stellte fest, dass die formularmäßige Vollmacht, die auch eine solche Unterwerfungserklärung umfasst, nicht gegen § 3 AGBG verstößt. Es entspreche jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemesse Benachteiligung des Schuldners liege darin nicht. Der Schuldner müsse daher, unabhängig davon, ob er die Grundschuld selbst bestellt oder durch eine, wie im Ausgangsfall, bevollmächtigte Notariatsangestellte bestellen läßt, mit einer solchen Klausel rechnen.

Sittenwidrigkeit einer Grundschuld
Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld nicht übertragbar. 
Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheims, erleidet (im Anschluss an BGH-Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 337/98, DB 2001 S. 1930 = NJW 2001 S. 2466). 
BGH, Urteil vom 19.06.2002, VI ZR 168/01, DB 2002, 2713


Nähere Informationen und Tipps in unserer Broschüre:
"Kreditsicherheiten"