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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Grundschuldrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Die Übertragung von Grundschulden an Banken ist ein beliebtes Mittel zur
Sicherung der Kredite. Die Ausgestaltung der Grundschuldurkunde ist aber vor allem in den
letzten Jahren mit Hilfe der Notare sehr einseitig zu Gunsten der Banken entwickelt
worden. Damit ist heute eine Grundschuldeinräumung ein Geschäft mit erhöhtem Risiko,
weil das Haftungssystem nur schwer durchschaubar und die Aufklärung durch die Notare
meist nur unzureichend ist.
Dies zeigt die nachfolgende Rechtsprechung: |
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Grundschuld
und pers. Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Werden
Kredite mit einer Grundschuld abgesichert, so erfolgt in der Regel von dem Darlehensnehmer
und Besteller der Grundschuld innerhalb der Urkunde auch die persönliche
Haftungsübenahme über den Grundschuldbetrag nebst Zinsen. Er unterwirft sich hierzu der
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Eine solche Urkunde beinhaltet daher zwei
verschiedene Rechtsgeschäfte, nämlich zum einen die Bestellung einer Grundschuld, mit
der der Gläubiger z.B. das Grundstück versteigern oder zwangsverwalten kann und einen
persönlichen Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger darüber hinaus umfassend in das
sonstige Vermögen des Haftenden vollstrecken kann. Viele Grundschuldbesteller sind sich
über die Reichweite des zweiten Teils der Grundschuldbestellungsurkunde über die
persönliche Haftungsübernahme und seiner Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in
sein gesamtes Vermögen nicht im Klaren. Diese Unkenntnis streigert sich dann noch
exponentiell, wenn der Schuldner im Rahmen der Darlehensaufnahme formularmäßig eine
Vollmacht zur Bestellung der Grundschuld erteilt.
Mit einer
solchen Ausgangslage befasste sich der BGH in seinem Urteil vom 26.11.2002 (XI ZR 10/00,
DB 2003, 203). Er stellte fest, dass die formularmäßige Vollmacht, die auch eine solche
Unterwerfungserklärung umfasst, nicht gegen § 3 AGBG verstößt. Es entspreche
jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische
Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein
gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemesse Benachteiligung des Schuldners liege
darin nicht. Der Schuldner müsse daher, unabhängig davon, ob er die Grundschuld selbst
bestellt oder durch eine, wie im Ausgangsfall, bevollmächtigte Notariatsangestellte
bestellen läßt, mit einer solchen Klausel rechnen. |
Sittenwidrigkeit
einer Grundschuld
Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die
Bestellung einer Sicherungsgrundschuld nicht übertragbar.
Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor
bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er
neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig
genutzten Eigenheims, erleidet (im Anschluss an BGH-Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 337/98,
DB 2001 S. 1930 = NJW 2001 S. 2466).
BGH, Urteil vom 19.06.2002, VI ZR 168/01, DB 2002, 2713 |
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