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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Anstrengungen machen gesund und stark.
Martin Luther





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:

GmbH-Recht / Gesellschaftereinlagen

Verwendung der Bareinlage zur Bezahlung von Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters
a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage 8§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.
b) Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.) vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert".
c) Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.
BGH-Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 120/07 - "Quivive", DB 2009, 780
"Hin- und Herzahlen" von Einlagen 
a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn die Einlageleistung - wie von vornherein beabsichtigt - "in Raten" (hier: 2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten zurückfließt.
b) In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grundsätzlich zulässige - nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objekt zuordnen lässt.
BGH, Beschluss vom 15.10.2007, II ZR 263/06, DB 2008, 1430 
"Hin- und Herzahlen" von Einlagen 
a) Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Inferenten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als "Darlehen" oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. des § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen.
b) In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der Inferent bei dem "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist unwirksam.
c) Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene Einlageverbindlichkeit. 
BGH, Urteil vom 12.06.2006, II ZR 334/04, DB 2006, 1889 


Keine Erfüllung der Bareinlageschuld bei "Hin- und Herzahlen"
a) Auch bei dem mit einer "Treuhandabrede" verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die "Treuhandabrede" ist unwirksam.
b)Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bareinlagebetrags an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlageschuld (vgl. BGH-Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04, DB 2005 S. 2743
c) Die Gründer einer "Vorrats-GmbH" haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft § 16 Abs. 1 zbs 3 GmbHG)
BGH, Urteil vom 09.01.2006 - II ZR 72/05, DB 2006, 443
Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrags
a) Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrags leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Dies gilt auch, wenn die "Herzahlung" als "Darlehen" bezeichnet wird; eine entsprechende "Darlehensabrede" ist unwirksam
b) Mit der Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGHZ 153 S. 107 = DB 2003 S. 387
BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04, DB 2005, 2743
Tilgung der Einlageschuld bei Ein- und Auszahlungen
Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der (Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Barauszahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.
BGH, Urteil vom 22.03.2004 - II ZR 7/02, DB 2004, 1199

Nähere Informationen und Tipps in unseren Broschüren:
"Die GmbH"
"Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH"
"Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Geschäftsführung"
"Die Geschäftsordnung"