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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht / Gesellschaftereinlagen
Verwendung der Bareinlage zur Bezahlung von Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters
a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage 8§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung
einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.
b) Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.)
vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert".
c) Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene
Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.
BGH-Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 120/07 - "Quivive", DB 2009, 780 |
"Hin- und Herzahlen" von Einlagen
a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch
dann vor, wenn die Einlageleistung - wie von vornherein beabsichtigt - "in
Raten" (hier: 2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den
Inferenten zurückfließt.
b) In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grundsätzlich
zulässige - nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann,
wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objekt
zuordnen lässt.
BGH, Beschluss vom 15.10.2007, II ZR 263/06, DB 2008, 1430 |
"Hin- und Herzahlen" von Einlagen
a) Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Inferenten im Zusammenhang
mit einer Kapitalerhöhung als "Darlehen" oder in sonstiger Weise
überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung
unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der
Einlageschuld i.S. des § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen.
b) In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der
Inferent bei dem "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der
spiegelbildlichen Konstellation des Hin- und Herzahlens - unter dem
Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der
"Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist unwirksam.
c) Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche
"Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene
Einlageverbindlichkeit.
BGH, Urteil vom 12.06.2006, II ZR 334/04, DB 2006, 1889 |
Keine Erfüllung der Bareinlageschuld bei "Hin- und Herzahlen"
a) Auch bei dem mit einer "Treuhandabrede" verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem
Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die "Treuhandabrede" ist unwirksam.
b)Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bareinlagebetrags an die Gesellschaft tilgt der Inferent die
offene Einlageschuld (vgl. BGH-Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04, DB 2005 S. 2743
c) Die Gründer einer "Vorrats-GmbH" haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die
Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft § 16 Abs. 1 zbs 3
GmbHG)
BGH, Urteil vom 09.01.2006 - II ZR 72/05, DB 2006, 443 |
Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrags
a) Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrags leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der
Kapitalaufbringung nichts. Dies gilt auch, wenn die "Herzahlung" als "Darlehen" bezeichnet wird; eine
entsprechende "Darlehensabrede" ist unwirksam
b) Mit der Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld
(Klarstellung zu BGHZ 153 S. 107 = DB 2003 S. 387
BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04, DB 2005, 2743 |
Tilgung der
Einlageschuld bei Ein- und Auszahlungen
Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der
(Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Barauszahlung nicht
getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung
oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.
BGH, Urteil vom 22.03.2004 - II ZR 7/02, DB 2004, 1199 |
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