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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht
/ Sonstiges
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Anforderungen an Gesellschafterliste nach Änderung im Bestand der Gesellschafter
a) Weigert sich das Registergericht wegen formaler Bestandsänderungen, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste in den
Registerordner aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht.
b) Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn jeder Geschäftsanteil durch
die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt.
BGH, Beschluss vom 01.03.2011, II ZB 6/10, DB 2011, 865
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Unternehmergesellschaft | Sacheinlageverbot nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
Das Sacheinlageverbot nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindesthkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG
ereichende oder übersteigende Eröhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht.
BGH, Beschluss vom 19.04.2011, II ZB 25/10, DB 2011, 1216
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Keine Prozessfähigkeit einer GmbH nach Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers
a) Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels
gesetzlicher Vertretung unzuzlässig.
b) Wird während eines Prozesses die beklagte GmbH im Handelregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht,bleibt sie parteifähig,
wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, DB 2010, 2719
Aus den Urteilsgründen:
Eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, ist nicht mehr prozessfähig i.S. des § 52 ZPO. Sie hat
mit der Amtsniederlegung ihren gesetzlichen Vertreter verloren. Daran ändert § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in der seit dem 01.11.2008
geltenden Fassung nichts. Nach dieser Vorschrift wird die Gesellschaft beri einer Führungslosigkeit, also beim Fehlen eines
Geschäftsführers, von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben oder
Schriftstücke zuzustellen sind. Das betrifft etwa die Zustellung einer Klageschrift. Darin erschöpft sich die Prozessführung
aber nicht. Einen Prozess kann die GmbH nur führen, wenn ihre Vertreter nicht nur zur Passivvertretung, sondern auch zur
Aktivvertretung befugt sind, also auch Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abgeben können. Eine solche
Rechtsmacht haben die Gesellschafter in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 12 GmbHG nicht. |
Anforderungen an die Abtretung eines Teilgeschäftsanteils
a) Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils
Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt,
muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam
zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll.
b) Kann die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil
bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten
Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam.
BGH, Beschluss vom 19.04.2010, II ZR 150/09, DB 2010, 1636 |
Feststellung des Jahresabschlusses
Die Feststellung des Jahresabschlusses hat - nicht anders als bei der Personengesellschaft (vgl. dazu BGH-Urteil vom 29.03.1996, DB 1996, 926) - auch bei
der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und untereinander. Typischer
Inhalt einer solche korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanierten
Gesellschafterverbindlichkeiten i.S. eines deklaratorischen Anerkenntnisses.
BGH, Urteil vom 02.03.2009, II ZR 264/07, DB 2009, 1117 |
Wahl einer bestimmten Rechtsgestaltung aus steuerrechtlichen Gründen
Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen fehlt es i.d.R. nicht am
erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges ernstlich gewolltes Rechstgeschäft voraussetzt. Erweist sich die
gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begündet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts.
BGH, Urteil vom 02.03.2009, II ZR 264/07, DB 2009, 1117 |
Feststellung der Gesellschaftereigenschaft nach einem Anteilserwerb
Gegenüber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen
Anteilserwerb unter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der
Gesellschaft angemeldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis
verzichten.
BGH, Urteil vom 13.10.2008, II ZR 76/07, DB 2008, 2587 |
Tilgung privater Darlehensverbíndlichkeiten des
Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH
a) Das gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den
allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen
festzustellen; dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Falle eines
Rangrücktritts stets zu passivieren.
b) .............
BGH, Urteil vom 29.09.2008, II ZR 234/07, DB 2008, 2584 |
Stimmverbot des Veräußerers eines GmbH-Anteils
a) Ein Stimmverbot des Veräußerers eines Geschäftsanteils gilt nur dann für den
Erwerber, wenn die Abtretung der Umgehung des Stimmverbots dient (Anschluss an
Senatsurteil vom 29.01.1976, DB 1976, 478).
b), c) ..............
BGH, Urteil vom 21.07.2008, II ZR 39/07, DB 2008, 2128 |
Nachträgliches Auseinanderfallen von statuarischem und tatsächlichem
Gesellschaftssitz
Die faktische, gegen § 4a Abs. 2 GmbHG verstoßende Verlagerung des Sitzes der
Gesellschaft führt zu einem nachträglichen - dem gleichartigen anfänglichen
Nichtigkeitsgrund vergleichbaren - Satzungsmangel, der die entsprechende
Anwendung des § 144a Abs. 4, 2. Var. FGG rechtfertigt.
BGH, Urteil vom 02.06.2008, II ZB 1/06, DB 2008, 1906 |
Satzungsklausel zur Fortsetzung der Gesellschaft bei Kündigung durch die
Mehrheit
a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer
Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter
den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels
anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die
Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die
ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S. von
§ 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag
vereinbarte Abfindungsregelung zulasten der ausscheidenden Gesellschafter grob
unbillig ist. In diesem Falle kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam
sein.
c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im
Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der
gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen
Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche
Anerkennung zu versagen.
d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen
Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen
Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu
werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schwebenden
Geschäften zu beteiligen.
BGH, Urteil vom 07.04.2008, II ZR 181/04, DB 2008, 1485 |
Keine notarielle Beurkundung der Verpflichtung zur Übertragung des Anteils
an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht
Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer
GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht
schlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG.
Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient,
die Formvorschriften des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der
Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist dies jedenfalls zu verneinen, wenn die
Schutzzwecke der Formvorschrift nicht berührt sind.
BGH, Urteil vom 10.03.2008, II ZR 312/06, DB 2008, 980 |
Verlustausgleichspflicht der GmbH-Gesellschafter in Satzung
Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme
von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich
begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.
BGH-Hinweisbeschluss vom 22.10.2007, II ZR 101/06, DB 2008, 288 |
Keine Möglichkeit der Eintragung in das Handelsregister bei einer Sitzverlegung einer GmbH in das EU-Ausland
Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in
einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche
Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere
Rechtsprechung des EUGH (vgl. zuletzt "de Lasteyrie du Saillant" und "Sevic")
zur Niederlassungsfreiheit nicht geändert
OLG München, Beschluss vom 04.10.2007, 31 Wx 36/07, DB 2007, 2530 (n.rk.) |
Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Rechtsformzusatzes
a) Die Rechtscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft
auftretenden Vertreter (Bestätigung des BGH-Urteils vom 08.07.1996, DB 1996, 1915
b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer niederländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den
für die auftretenden Vertreter verursachte Rechtschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat.
BGH, Urteil vom 05.02.2007, II ZR 84/05, DB 2007, 963
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Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH
Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Geschäftsführung nach
§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 4 Satz 2 AktG vorbehalten ist (hier: Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als
DM 100.000), verletzt seine zur Haftung führenden organschaftlichen Pflichten nicht erst dann, wenn er die Geschäftsführung
an von seiner Zustimmung nicht gedeckten Zahlungen nicht hindert, sondern bereits dann, wenn er ohne gebotene Information
und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zustimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt.
BGH, Urteil vom 11.12.2006, II ZR 243/05, DB 2007, 275
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Interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis
Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis
des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt - bei
Erkennbarkeit durch den Vertragspartner - zu einer Beschränkung der
Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, dass der Geschäftsführer zum
Nachteil der Gesellschaft handelt.
BGH, Beschluss vom 19.06.2006, II ZR 337/05, DB 2006, 1722
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Löschung einer GmbH, die noch Eigentümerin von Vermögenswerten ist
Die Löschung einer GmbH ist untunlich, wenn zwar die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, aber absehbar noch
Abwicklungsmaßnahmen anstehen, weil die Gesellschaft Eigentümerin eines über
die Wertgrenze hinaus belasteten Grundstücks ist, das veräußert oder in
sonstiger Weise verwertet werden soll. Ein Guthaben von 3.000 € auf einem
für die Gesellschaft gehaltenen Treuhandkonto stellt Vermögen dar, das einer
Löschung wegen Vermögenslosigkeit entgegen steht.
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 10.10.2005,´20 W 289/05, DB 2006, 273
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Teilgewinnabführungsvertrag bei der GmbH
Nach dem Aktienrecht müssen
Teilgewinnabführungsverträge mit einer AG in das
Handelsregister der AG eingetragen werden, damit sie gültig werden
(§ 294 AktG). Ein Teilgewinnabführungsvertrag ist ein
Vertrag, bei dem sich die AG verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns
oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen
anderen abzuführen (§ 292 Abs. 1 Ziffer 2 AktG). Umstritten
ist, ob dies auch bei der GmbH der Fall ist. Das BayObLG hat nun
entschieden, dass es zur Wirksamkeit eines
Teilgewinnabführungsvertrags mit einer GmbH nicht der Eintragung
in das Handelsregister bedarf und dass der Vertrag auch nicht
eintragungsfähig ist (BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR
233/02, DB 2003, 1269).
Die Entscheidung
steht vor dem Hintergrund, dass das GmbHG-Gesetz die Eintragung von
Unternehmensverträgen, die von der GmbH als abhängiger
Gesellschaft geschlossen werden, weder anordnet noch sie
ausdrücklich zulässt. Unbeschadet dessen wird ein von einer
solchen Gesellschaft abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl
eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine
Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, nur als wirksam
angesehen, wenn eine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten
Gesellschaft erfolgt. Inhalt und Wirkungen des Vertrags gebieten
nämlich nach Auffassung der Rechtsprechung eine entsprechende
Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags
einzuhaltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG). Die
Eintragung hat konstitutive Wirkung.
Eine Anwendung dieser Argumentation auf
Teilgewinnabführungsverträge hat das BayObLG abgelehnt, so
dass diese weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig sind.
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Prozessführungsbefugnis bei der Nachtragsliquidation
Eine von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit im
Handelsregister gelöschte Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (§ 141a I 2 FGG = § 2 I 1 LöschG) ist in einem
Rechtsstreit über solche vermögensrechtlichen Ansprüche
parteifähig, deren Bestehen sich nach der Löschung
herausstellen. Eine von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
an einen Gläubiger unanfechtbar sicherungshalber übertragene
Forderung gehört nicht zum Vermögen der Gesellschaft. Eine
gelöschte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat in aller
Regel kein eigenes schutzwürdiges Interesse, eine derartige
Forderung im Wege der so genannten gewillkürten Prozessstandschaft
zu verfolgen.
BAG, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 752/00, NJW 2003, 80 |
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