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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Adler fängt keine Mücken.
Deutsches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: GmbH-Recht / Sonstiges

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Anforderungen an Gesellschafterliste nach Änderung im Bestand der Gesellschafter
a) Weigert sich das Registergericht wegen formaler Bestandsänderungen, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht.
b) Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn jeder Geschäftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt.
BGH, Beschluss vom 01.03.2011, II ZB 6/10, DB 2011, 865
Unternehmergesellschaft | Sacheinlageverbot nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
Das Sacheinlageverbot nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindesthkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG ereichende oder übersteigende Eröhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht.
BGH, Beschluss vom 19.04.2011, II ZB 25/10, DB 2011, 1216
Keine Prozessfähigkeit einer GmbH nach Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers
a) Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzuzlässig.
b) Wird während eines Prozesses die beklagte GmbH im Handelregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht,bleibt sie parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, DB 2010, 2719

Aus den Urteilsgründen: Eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, ist nicht mehr prozessfähig i.S. des § 52 ZPO. Sie hat mit der Amtsniederlegung ihren gesetzlichen Vertreter verloren. Daran ändert § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in der seit dem 01.11.2008 geltenden Fassung nichts. Nach dieser Vorschrift wird die Gesellschaft beri einer Führungslosigkeit, also beim Fehlen eines Geschäftsführers, von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben oder Schriftstücke zuzustellen sind. Das betrifft etwa die Zustellung einer Klageschrift. Darin erschöpft sich die Prozessführung aber nicht. Einen Prozess kann die GmbH nur führen, wenn ihre Vertreter nicht nur zur Passivvertretung, sondern auch zur Aktivvertretung befugt sind, also auch Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abgeben können. Eine solche Rechtsmacht haben die Gesellschafter in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 12 GmbHG nicht.
Anforderungen an die Abtretung eines Teilgeschäftsanteils
a) Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll.
b) Kann die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam.
BGH, Beschluss vom 19.04.2010, II ZR 150/09, DB 2010, 1636
Feststellung des Jahresabschlusses
Die Feststellung des Jahresabschlusses hat - nicht anders als bei der Personengesellschaft (vgl. dazu BGH-Urteil vom 29.03.1996, DB 1996, 926) - auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und untereinander. Typischer Inhalt einer solche korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanierten Gesellschafterverbindlichkeiten i.S. eines deklaratorischen Anerkenntnisses.
BGH, Urteil vom 02.03.2009, II ZR 264/07, DB 2009, 1117
Wahl einer bestimmten Rechtsgestaltung aus steuerrechtlichen Gründen
Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen fehlt es i.d.R. nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges ernstlich gewolltes Rechstgeschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begündet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts.
BGH, Urteil vom 02.03.2009, II ZR 264/07, DB 2009, 1117
Feststellung der Gesellschaftereigenschaft nach einem Anteilserwerb
Gegenüber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen Anteilserwerb unter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis verzichten.
BGH, Urteil vom 13.10.2008, II ZR 76/07, DB 2008, 2587
Tilgung privater Darlehensverbíndlichkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH
a) Das gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen festzustellen; dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Falle eines Rangrücktritts stets zu passivieren.
b) .............
BGH, Urteil vom 29.09.2008, II ZR 234/07, DB 2008, 2584
Stimmverbot des Veräußerers eines GmbH-Anteils
a) Ein Stimmverbot des Veräußerers eines Geschäftsanteils gilt nur dann für den Erwerber, wenn die Abtretung der Umgehung des Stimmverbots dient (Anschluss an Senatsurteil vom 29.01.1976, DB 1976, 478).
b), c) ..............
BGH, Urteil vom 21.07.2008, II ZR 39/07, DB 2008, 2128
Nachträgliches Auseinanderfallen von statuarischem und tatsächlichem Gesellschaftssitz
Die faktische, gegen § 4a Abs. 2 GmbHG verstoßende Verlagerung des Sitzes der Gesellschaft führt zu einem nachträglichen - dem gleichartigen anfänglichen Nichtigkeitsgrund vergleichbaren - Satzungsmangel, der die entsprechende Anwendung des § 144a Abs. 4, 2. Var. FGG rechtfertigt.
BGH, Urteil vom 02.06.2008, II ZB 1/06, DB 2008, 1906
Satzungsklausel zur Fortsetzung der Gesellschaft bei Kündigung durch die Mehrheit
a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S. von § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung zulasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Falle kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein.
c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu versagen.
d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen.
BGH, Urteil vom 07.04.2008, II ZR 181/04, DB 2008, 1485
Keine notarielle Beurkundung der Verpflichtung zur Übertragung des Anteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht
Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht schlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG. Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschriften des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist dies jedenfalls zu verneinen, wenn die Schutzzwecke der Formvorschrift nicht berührt sind.
BGH, Urteil vom 10.03.2008, II ZR 312/06, DB 2008, 980
Verlustausgleichspflicht der GmbH-Gesellschafter in Satzung
Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.
BGH-Hinweisbeschluss vom 22.10.2007, II ZR 101/06, DB 2008, 288
Keine Möglichkeit der Eintragung in das Handelsregister bei einer Sitzverlegung einer GmbH in das EU-Ausland
Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des EUGH (vgl. zuletzt "de Lasteyrie du Saillant" und "Sevic") zur Niederlassungsfreiheit nicht geändert 
OLG München, Beschluss vom 04.10.2007, 31 Wx 36/07, DB 2007, 2530 (n.rk.)
Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Rechtsformzusatzes
a) Die Rechtscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung des BGH-Urteils vom 08.07.1996, DB 1996, 1915
b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer niederländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für die auftretenden Vertreter verursachte Rechtschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat.
BGH, Urteil vom 05.02.2007, II ZR 84/05, DB 2007, 963


Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH
Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Geschäftsführung nach § 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 4 Satz 2 AktG vorbehalten ist (hier: Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als DM 100.000), verletzt seine zur Haftung führenden organschaftlichen Pflichten nicht erst dann, wenn er die Geschäftsführung an von seiner Zustimmung nicht gedeckten Zahlungen nicht hindert, sondern bereits dann, wenn er ohne gebotene Information und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zustimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt.
BGH, Urteil vom 11.12.2006, II ZR 243/05, DB 2007, 275
Interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis
Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt - bei Erkennbarkeit durch den Vertragspartner - zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, dass der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt. 
BGH, Beschluss vom 19.06.2006, II ZR 337/05, DB 2006, 1722
Löschung einer GmbH, die noch Eigentümerin von Vermögenswerten ist
Die Löschung einer GmbH ist untunlich, wenn zwar die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, aber absehbar noch Abwicklungsmaßnahmen anstehen, weil die Gesellschaft Eigentümerin eines über die Wertgrenze hinaus belasteten Grundstücks ist, das veräußert oder in sonstiger Weise verwertet werden soll. Ein Guthaben von 3.000 € auf einem für die Gesellschaft gehaltenen Treuhandkonto stellt Vermögen dar, das einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit entgegen steht.
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 10.10.2005,´20 W 289/05, DB 2006, 273
Teilgewinnabführungsvertrag bei der GmbH
Nach dem Aktienrecht müssen Teilgewinnabführungsverträge mit einer AG in das Handelsregister der AG eingetragen werden, damit sie gültig werden (§ 294 AktG). Ein Teilgewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich die AG verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (§ 292 Abs. 1 Ziffer 2 AktG). Umstritten ist, ob dies auch bei der GmbH der Fall ist. Das BayObLG hat nun entschieden, dass es zur Wirksamkeit eines Teilgewinnabführungsvertrags mit einer GmbH nicht der Eintragung in das Handelsregister bedarf und dass der Vertrag auch nicht eintragungsfähig ist (BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, DB 2003, 1269).

Die Entscheidung steht vor dem Hintergrund, dass das GmbHG-Gesetz die Eintragung von Unternehmensverträgen, die von der GmbH als abhängiger Gesellschaft geschlossen werden, weder anordnet noch sie ausdrücklich zulässt. Unbeschadet dessen wird ein von einer solchen Gesellschaft abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, nur als wirksam angesehen, wenn eine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt. Inhalt und Wirkungen des Vertrags gebieten nämlich nach Auffassung der Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags einzuhaltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG). Die Eintragung hat konstitutive Wirkung.

Eine Anwendung dieser Argumentation auf Teilgewinnabführungsverträge hat das BayObLG abgelehnt, so dass diese weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig sind.

Prozessführungsbefugnis bei der Nachtragsliquidation
Eine von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 141a I 2 FGG = § 2 I 1 LöschG) ist in einem Rechtsstreit über solche vermögensrechtlichen Ansprüche parteifähig, deren Bestehen sich nach der Löschung herausstellen. Eine von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an einen Gläubiger unanfechtbar sicherungshalber übertragene Forderung gehört nicht zum Vermögen der Gesellschaft. Eine gelöschte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat in aller Regel kein eigenes schutzwürdiges Interesse, eine derartige Forderung im Wege der so genannten gewillkürten Prozessstandschaft zu verfolgen.
BAG, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 752/00, NJW 2003, 80

Nähere Informationen und Tipps in unseren Broschüren:
"Die GmbH"
"Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH"
"Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Geschäftsführung"
"Die Geschäftsordnung"