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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht / Gesellschaftereinlagen als Sacheinlagen
Zur Annahme einer verdeckten Sacheinlage
a) Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet
er nicht verdeckt eine Sacheinlage.
b) In der Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten gewährten Darlehens mit der Bareinlage liegt eine verdeckte
Sacheinlage, wenn das Darlehen wirtschaftlich vom Inferenten gewährt wurde oder die Einlage mit Mitteln bewirkt wird,
die dem Inferenten vom Ehegatten zur Verfügung gestellt worden sind. Das Näheverhältnis des Inferenten zum
Darlehensgeber genügt nicht.
BGH-Urteil vom 12.04.2011 - II ZR 17/10 - DB 2011, 1389 |
Verwendung der Bareinlage zur Bezahlung von Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters
a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage 8§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung
einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.
b) Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.)
vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert".
c) Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene
Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.
BGH-Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 120/07 - "Quivive", DB 2009, 780 |
Verdeckte Sacheinlage und Einmann-GmbH
a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage
grundsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer
Sacheinbringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH
von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von
Gesellschaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der
Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen
Gründungsgesellschafters aus.
b) Eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im
Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der
verdeckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht
zulässig (vgl. BGH-Urteil vom 20.11.2006, DB 2007, 212 - zur AG).
BGH-Urteil vom 11.02.2008 - II ZR 171/06, DB 2008, 751 |
Barkapitalerhöhung und Kauf des Betriebs einer Schwestergesellschaft
a) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder
mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu
erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung
der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich.
b) Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte
Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft
verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.
BGH, Urteil vom 12.2.2007, II ZR 272/05, DB 2007, 620 |
Kapitalerhöhung und Sacheinlage
a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich aus aus der mit dem
Erhöhungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung (§
55 Abs. 1 GmbHR) ergeben (vgl. Senatsurteil vom 13.10.1966, DB 1966, 2017).
Der Gegenstand der Sacheinlage kann anstelle seiner Festsetzung im
Kapitalerhöhungsbeschluss ( § 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig
beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden.
b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den
Gesellschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die
zu seiner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu
ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf
eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist.
c) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die
Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer
Sacheinlage genügt eine durch Auslegung des Handelsregisterunterlagen
feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321).
BGH-Urteil vom 05.11.2007 - II ZR 268/06, DB 2008, 286 |
Verdeckte
Sacheinlagen
Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an
einer "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage
jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig
waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg
gewählt haben und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende
Umgehungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu BGHZ 132 S.
141 = DB 1996 S. 872).
Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage bestehen auch bei einer GmbH in der
Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts als auch des dinglichen
Erfüllungsgeschäfts (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG analog).
Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückgewähr der
fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der - offen zu legende und auf seine
Werthaltigkeit zu prüfende - Sachwert (oder ein an seine Stelle getretener Anspruch)
einzubringen.
BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 235/01, DB 2003, 1894 |
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