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Freitag, 18.05.2012

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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:

GmbH-Recht / Verwendung eines GmbH-Mantels


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Wirtschaftliche Neugründung | Vorratsgesellschaft | Handelndenhaftung | § 11 Abs. 2 GmbHG
a) Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.
b) Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9a Abs. 1 GmbHG.
BGH, Beschluss vom 12.07.2011, II ZR 71/11, DB 2011, 2145

Aus den Urteilsgründen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten und im Handelsregister eingetragenen GmbH wirtschaftlich eine Neugründung dar. Darauf sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registerrechtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsführer haben analog § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in ihrer freien Verfügung befindet.
Voraussetzungen für die Verwendung einer Mantelgesellschaft
a) Eine Mantelgesellschaft, auf die die Regeln einer sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.
b) Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet (Fortführung von BGH-Beschluss vom 07.07.2003, DB 2003, 2055
BGH, Urteil vom 18.01.2010, II ZR 61/09, DB 2010, 607
Verwendung eines alten, leer gewordenen Mantels einer GmbH
Leitsatz:
a)Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften der GmbH einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.
b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.
c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung  - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen.
d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne dass alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.
BGH, Beschluss vom 07.07.2003, II ZB 4/02, DB 2003, 2055).

Die Entscheidung ist die Fortsetzung der Rechtsprechung des BGH zur sog. "wirtschaftlichen Neugründung". Im Anschluss an seine Entscheidung zur Vorratsgesellschaft des Aktienrechts (DB 1992, 1228) hat der BGH zur vergleichbaren Problematik bei der Vorratsgesellschaft des GmbH-Rechts entschieden, dass die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH wirtschaftlich eine Neugründung darstellt. Auf diese Form der wirtschaftlichen Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.

Mit der hier zitierten Entscheidung erweitert der BGH die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung. Eine wirtschaftliche Neugründung stellt es hiernach auch dann dar, wenn die Verwendung eines alten, leer gewordenen Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH erfolgt. Dies bedeutet, dass die Vorschriften des GmbH-Gesetzes, die bei der Gründung der Gesellschaft die Kapitalausstattung gewährleisten sollen, auch im Falle einer Widerbebung einer GmbH anzuwenden sind.

Die Verwendung einer auf Vorrat gegründeten und die Wiederbelebung einer still gelegten GmbH führen daher zu nicht unerheblichen Haftungsrisiken, sofern die komplizierten Regelungen nicht eingehalten werden .



Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH
Die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar.
Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften der GmbH einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.
Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet.
BGH-Beschluss vom 09.12.2002 - II ZB 12/01, DB 2003, 330; NJW 2003, 892

Anmerkungen:
Unternehmensgründungen nehmen teilweise einen nicht unerheblichen Zeitraum - von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten - in Anspruch. Wer schnell eine GmbH benötigt, will oftmals diese Zeitdauer nicht warten, bis eine GmbH gegründet und im Handelsregister eingetragen ist. Da erhebliche persönliche Haftungsprobleme bestehen, wenn bereits im Namen der GmbH "in Gründung" gehandelt wird, werden oftmals Gesellschaften auf Vorrat gegründet. Vielfach werden diese auch als "Schubladen-Gesellschaften" bezeichnet.
Der BGH hat mit seiner zitierten Entscheidung nun im Interesse des Gläubigerschutzes klargelegt, dass die Verwendung einer solchen Vorratsgesellschaft wie eine Neugründung zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass das Registergericht entsprechend § 9c GmbHG i.V.m. § 12 FGG in eine Gründungsprüfung einzutreten hat, die sich jedenfalls auf die Erbringung der Mindeststammeinlagen und im Falle von Sacheinlagen auf deren Werthaltigkeit zu bezeihen hat (§ 7 Abs. 2; 3, § 8 Abs. 2 GmbHG).
Wer diese Vorschriften nicht einhält, geht nunmehr erhebliche Haftungsrisiken, insbesondere die Gefahr ein, dass er im Falle der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter zur (nochmaligen) Einzahlung der Stammeinlage aufgefordert wird.


Nähere Informationen und Tipps in unseren Broschüren:
"Die GmbH"
"Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH"
"Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Geschäftsführung"
"Die Geschäftsordnung"