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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht
/ Durchgriffshaftung,
Existenzvernichtender Eingriff
Existenzvernichtungshaftung im Stadium der Liqudation der Gesellschaft
a) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder
diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH-Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04 - TRIHOTEL, DB 2007, 1802) kommt auch im Stadium der
Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht.
b) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines
verselbständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den
Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher
ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen
§ 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt,
ohne dass zugleich die speziellen "Zusatzkriterien" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind.
BGH, Ureil vom 09.02.2009, II ZR 292/07 "Sanitary", DB 2009, 891 |
Existenzvernichtender Eingriff
An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden
Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH
gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch
Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in
beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden
tilgt.
BGH, Beschluss vom 02.06.2008, II ZR 104/07, DB 2008, 1557 |
Existenzvernichtender Eingriff
a) Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des
Gesellschafters setzt einen kompensationslosen "Eingriff" in das im
Gläubigerinteresse zweckgebundende Gesellschaftsvermögen der GmbH voraus
(BGH-Urteil vom 16.07.2007, DB 2007, 1802). Dem steht ein Unterlassung
hinreichender Kapitalausstattung i.S. einer Unterkapitalisierung der
GmbH (hier: einer Gesellschaft für Personalentwicklung und
Qualifizierung - sog. BQG) nicht gleich.
b) Für die Statutierung einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen -
verschuldensabhängigen oder gar verschuldensunabhängigen - Haftung des
Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege
höchstrichterlicher Rechtsfortbildung ist bereits mangels einer im
derzeitigen gesetzlichen System des GmbHG bestehenden Gesetzeslücke kein
Raum. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen unter diesem Aspekt eine
persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 826 BGB in Betracht
kommt, bleibt offen.
c) Verschweigt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer BQG im
Einvernehmen mit seinen Mitgesellschaftern bei Abschluss der
dreiseitigen Verträge dem von den sanierungsbedürftigen Unternehmen
übernommenen Arbeitnehmer, dass die von der abgebenden Gesellschaft zur
Aufstockung ihres Verdienstes geschuldeten sog. Remanenzkosten
nicht - wie branchenüblich - gegen deren Insolvenz abgesichert sind, so
haften sie den einzelnen Arbeitnehmern jeweils wegen gemeinschaftlicher
sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB persönlich auf
Schadenersatz in Form des negativen Interesses. Im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der BQG ist der Insolvenzverwalter nicht zur
Geltendmachung solcher den Arbeitnehmerin individuell zustehenden
Deliktsansprüche zugunsten der Masse befugt.
BGH, Urteil vom 28.04.2008, II ZR 264/06 ("GAMMA", DB 2008, 1423 |
Existenzvernichtender Eingriff
Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.
BGH, Urteil vom 13.12.2007, IX ZR 116/06, DB 2008, 520 |
Existenzvernichtender Eingriff
a) An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz
der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.
b) Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als
Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel
im Verhältnis zu den §§ 30, 31 BGB versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die
mißbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer
schadenersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen
vorsätzlichen Schädigung ein.
c) Schadenersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB
sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht
subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
BGH, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04, DB 2007, 1802 |
Durchgriffshaftung gegen GmbH-Gesellschafter wegen Vermögensvermischung
a) Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO
befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die
Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen
"Vermögensvermischung" geltend zu machen.
b) Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen
"Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs
gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG führt, ist keine Zustands-, sondern eine
Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des
von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafters
für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu
BGHZ 125 S. 366 [368 f.] = DB 1994 S. 1354).
c) Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren
Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist
im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter
trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße
Fehlen einer "doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine
"Vermögensvermischung" nicht aus.
d) Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in
Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem
Widerspruch i.S. von § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der
Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3
InsO) nicht berufen.
BGH, Urteil vom 14.11.2005, II ZR 178/03, DB 2006, 604 |
Unterbilanzhaftung des Alleingesellschafters einer vermögenslosen GmbH
Die nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unterbilanzhaftung
ist auch dann als reine Innenhaftung ausgestattet, wenn die GmbH vermögenslos ist
oder nur einen Gesellschafter hat.
BGH, Urteil vom 24.10.2005, II ZR 129/04, DB 2005, 2809 |
Klage eines Gesellschafters gegen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft
Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im
Handelsregister gelöschten GmbH i.L. kann ein Mitgesellschafter, der die
Gesellschaft geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines
Nachtragsliquidators mit einer Gesellschafterklage auf Auskunft und
Schadenersatzleistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 29.11.2004, II ZR 14/03, DB 2005, 331 |
Existenzvernichtender Eingriff bei Managementfehlern
a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende
Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich
nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens,
sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff
des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.
b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen
Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden
Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines
einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.
BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 256/02, DB 2005, 328 |
Existenzvernichtender Eingriff bei Einstellung der
Unternehmenstätigkeit
a) Der GmbH-Gesellschafter
ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich
nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen.
Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muss er sich dabei
aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt
er dagegen auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine
Rücksicht und entzieht der Gesellschaft Vermögenswerte, die
sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog.
existenzvernichtender Eingriff), kann er für die
Gesellschaftsschulden persönlich haften.
b) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt
weiter voraus, dass die der Gesellschaft zugefügten Nachteile
nicht nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden
können und der Gesellschafter nicht nachweisen kann, dass der
Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen
Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang
auszugleichender - Nachteil entstanden ist.
c) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der
zwar nicht an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist,
die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist
(Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn er einen
beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterin ausüben kann.
BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II 206/02, DB 2005, 218 |
Duldung von Darlehensauszahlungen an Gesellschafter zu Lasten des gebundenen Vermögens
Kreditgewährungen an
Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen,
sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind
auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von
Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der
Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall
vollwertig sein sollte.
BGH, Urteil vom 24.11.2003, II ZR 171/01, DB 2004, 371 |
Gewinnausschüttungen trotz Unterbilanz und Überschuldung
Die Erstattung von gemäß § 30 GmbHG
verbotenen Auszahlungen ist im Sinne von § 31 Abs. 2, 3 GmbH zur
Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach
den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz (bei Ansatz von
Liquidationswerten) überschuldet ist, wobei auch
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249
Abs. 1 HGB) zu berücksichtigen sind.
BGH, Urteil vom 22.09.2003, II ZR 229/02, DB 2003, 2481
Nach § 249
Abs. 1 HGB ist eine Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten auch dann zu bilden, wenn ernsthaft mit ihrem Bestand
gerechnet werden muss. Maßgeblich ist insoweit, ob der
Bilanzierungspflichtige bei sorgfältiger Abwägung aller in
Betracht zu ziehenden Umstände eine Rückstellungspflicht
nicht verneinen durfte. Ist dies der Fall ist eine solche
Rückstellung zu bilden mit der möglichen Folge, dass ein
ansonsten ausweisungs- und ausschüttungsfähiger Gewinn nicht
entsteht. Wird dennoch ein Gewinn ausgewiesen und ausgeschüttet,
sind diese Zahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Ob es
sich später herausstellen sollte, dass die Verbindlichkeit
tatsächlich nicht bestanden hat, kommt es für den
Rückzahlungsanspruch nicht an. Denn für Ansprüche aus
§ 31 Abs. 1 GmbHG sind allein die bilanziellen Verhältnisse
zum Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend. |
Durchgriffshaftung auf Gesellschafter der GmbH
Die Respektierung der Zweckbindung des
Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist
unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der
Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund
der Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die
Einhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer
Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen
lassen, stellen deshalb einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH dar,
der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der
GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach
§§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann....
BGH, Urteil vom 24.06.2002, II ZR 300/00, DB 2002, 1875; NJW 2002, 3024 |
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