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Freitag, 18.05.2012

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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: GmbH-Recht / Durchgriffshaftung, Existenzvernichtender Eingriff

Existenzvernichtungshaftung im Stadium der Liqudation der Gesellschaft
a) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH-Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04 - TRIHOTEL, DB 2007, 1802) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht.
b) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen "Zusatzkriterien" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind.
BGH, Ureil vom 09.02.2009, II ZR 292/07 "Sanitary", DB 2009, 891
Existenzvernichtender Eingriff
An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt.
BGH, Beschluss vom 02.06.2008, II ZR 104/07, DB 2008, 1557
Existenzvernichtender Eingriff
a) Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen "Eingriff" in das im Gläubigerinteresse zweckgebundende Gesellschaftsvermögen der GmbH voraus (BGH-Urteil vom 16.07.2007, DB 2007, 1802). Dem steht ein Unterlassung hinreichender Kapitalausstattung i.S. einer Unterkapitalisierung der GmbH (hier: einer Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung - sog. BQG) nicht gleich.
b) Für die Statutierung einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen - verschuldensabhängigen oder gar verschuldensunabhängigen - Haftung des Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege höchstrichterlicher Rechtsfortbildung ist bereits mangels einer im derzeitigen gesetzlichen System des GmbHG bestehenden Gesetzeslücke kein Raum. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen unter diesem Aspekt eine persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 826 BGB in Betracht kommt, bleibt offen.
c) Verschweigt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer BQG im Einvernehmen mit seinen Mitgesellschaftern bei Abschluss der dreiseitigen Verträge dem von den sanierungsbedürftigen Unternehmen übernommenen Arbeitnehmer, dass die von der abgebenden Gesellschaft zur Aufstockung ihres Verdienstes geschuldeten sog. Remanenzkosten  nicht - wie branchenüblich - gegen deren Insolvenz abgesichert sind, so haften sie den einzelnen Arbeitnehmern jeweils wegen gemeinschaftlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB persönlich auf Schadenersatz in Form des negativen Interesses. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BQG ist der Insolvenzverwalter nicht zur Geltendmachung solcher den Arbeitnehmerin individuell zustehenden Deliktsansprüche zugunsten der Masse befugt.
BGH, Urteil vom 28.04.2008, II ZR 264/06 ("GAMMA", DB 2008, 1423
Existenzvernichtender Eingriff
Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.
BGH, Urteil vom 13.12.2007, IX ZR 116/06, DB 2008, 520
Existenzvernichtender Eingriff
a) An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.
b) Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 BGB versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die mißbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadenersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.
c) Schadenersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
BGH, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04, DB 2007, 1802


Durchgriffshaftung gegen GmbH-Gesellschafter wegen Vermögensvermischung
a) Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen.
b) Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG führt, ist keine Zustands-, sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafters für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125 S. 366 [368 f.] = DB 1994 S. 1354).
c) Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer "doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine "Vermögensvermischung" nicht aus.
d) Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch i.S. von § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) nicht berufen. 
BGH, Urteil vom 14.11.2005, II ZR 178/03, DB 2006, 604
Unterbilanzhaftung des Alleingesellschafters einer vermögenslosen GmbH
Die nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unterbilanzhaftung ist auch dann als reine Innenhaftung ausgestattet, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat.
BGH, Urteil vom 24.10.2005, II ZR 129/04, DB 2005, 2809
Klage eines Gesellschafters gegen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft
Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH i.L. kann ein Mitgesellschafter, der die Gesellschaft geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadenersatzleistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 29.11.2004, II ZR 14/03, DB 2005, 331
Existenzvernichtender Eingriff bei Managementfehlern
a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.
b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.
BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 256/02, DB 2005, 328
Existenzvernichtender Eingriff bei Einstellung der Unternehmenstätigkeit
a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muss er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesellschaftsschulden persönlich haften.
b) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter voraus, dass die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesellschafter nicht nachweisen kann, dass der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.
c) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterin ausüben kann.
BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II 206/02, DB 2005, 218
Duldung von Darlehensauszahlungen an Gesellschafter zu Lasten des gebundenen Vermögens
Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.
BGH, Urteil vom 24.11.2003, II ZR 171/01, DB 2004, 371
Gewinnausschüttungen trotz Unterbilanz und Überschuldung
Die Erstattung von gemäß § 30 GmbHG verbotenen Auszahlungen ist im Sinne von § 31 Abs. 2, 3 GmbH zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz (bei Ansatz von Liquidationswerten) überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB) zu berücksichtigen sind.
BGH, Urteil vom 22.09.2003, II ZR 229/02, DB 2003, 2481

Nach § 249 Abs. 1 HGB ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann zu bilden, wenn ernsthaft mit ihrem Bestand gerechnet werden muss. Maßgeblich ist insoweit, ob der Bilanzierungspflichtige bei sorgfältiger Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände eine Rückstellungspflicht nicht verneinen durfte. Ist dies der Fall ist eine solche Rückstellung zu bilden mit der möglichen Folge, dass ein ansonsten ausweisungs- und ausschüttungsfähiger Gewinn nicht entsteht. Wird dennoch ein Gewinn ausgewiesen und ausgeschüttet, sind diese Zahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Ob es sich später herausstellen sollte, dass die Verbindlichkeit tatsächlich nicht bestanden hat, kommt es für den Rückzahlungsanspruch nicht an. Denn für Ansprüche aus § 31 Abs. 1 GmbHG sind allein die bilanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend.

Durchgriffshaftung auf Gesellschafter der GmbH
Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund der Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Einhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann....
BGH, Urteil vom 24.06.2002, II ZR 300/00, DB 2002, 1875; NJW 2002, 3024

Nähere Informationen und Tipps in unseren Broschüren:
"Die GmbH"
"Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH"
"Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Geschäftsführung"
"Die Geschäftsordnung"