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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht / Erfüllung der Einlagepflicht
Belehrungspflicht des Notars
Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar
regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die
Gesellschaft erfolgt ist und ggf. über die Voraussetzungen einer Zahlung auf
künftige Einlageschuld aufklären (Fortführung von BGH-Urteil vom 16.11.1995,
DB 1996, 132
BGH-Urteil vom 24.04.2008 - III ZR 223/066, DB 2008, 1316 |
Gewährung eines Darlehens durch die Komplementär-GmbH an die KG
a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG)
gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter
dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften
ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH
anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH
nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als
"Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen
(vgl. BGH-Urteil vom 2.12.2002, DB 2003, 387).
b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon
deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß
abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. BGH-Urteil
vom 17.9.2002, DB 2001, 2437).
BGH-Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 180/06, DB 2008, 173 |
Leistung auf zukünftige Einlageverpflichtung
Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte
Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher
noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGH-Urteil vom 15.03.2004, DB 2004, 1036).
Ausnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirksame Erfüllung der später übernommenen
Einlageschuld anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die
Voreinzahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere
Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die
übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste.
BGH, Urteil vom 26.6.2007, II ZR 43/05, DB 2006, 2621 |
Kapitalaufbringung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems
Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art
der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und bei der
Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 76/04, DB 2006, 772 |
Zahlung der Einlageverpflichtung auf ein im Debet geführtes Konto
a) Wird in einem Prozess des Insolvenzverwalters gegen einen
GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, dass der Gesellschafter
seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter
daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht
in dem nachfolgenden Prozess des Insolvenzverwalters gegen einen
Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrags nach § 24 GmbHG nicht an die
rechtskräftige Feststellung aus dem Vorprozess gebunden.
b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den
Einlagebetrag nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss zur freien Verfügung des
Geschäftsführers an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein
im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit
erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei
es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund
einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.
BGH, Urteil vom 08.11.2004 - II ZR 362/02, DB 2005, 155 |
Voreinzahlung
auf eine künftige Kapitalerhöhung
Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapialerhöhungsbeschluss die
maßgebliche Zäsur. Voreinzahlung auf die künftige Kapitalerhöhung haben schuldtilgende
Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Fassung des
Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Dem
steht es nicht gleich, dass auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft eingezahlt wird
und die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag
zulässt (Klarstellung von Senatsurteil vom 21.06.1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996 S. 1466).
BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 210/01, DB 2004, 1036 |
Kreditgewährungen an Gesellschafter
Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder
Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH
erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von
Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen die
Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.
BGH, Urteil vom 24.11.2003, II ZR 171/01,B 2004, 371 |
Haftung der Gründungsgesellschafter einer GmbH wegen Unterbilanz
In der Entscheidung des BGH vom 17.02.2003 (DB 2003, 760) ging es
um die Frage der Beweislast, wenn Gründungsgesellschafter vom
Insolvenzverwalter mit der Begründung in die Haftung genommen werden, wonach
zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister eine
Unterbilanz bestanden habe.
Der BGH führte zunächst aus, dass grundsätzlich die Darlegungs- und
Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen die
Gesellschaft bzw. im Falle ihrer Insolvenz deren Insolvenzverwalter trifft.
Er führte aber weiter aus, dass es Sache der Gesellschafter ist darzulegen,
dass eine Unterbilanz nicht bestanden hat, wenn eine Vorbelastungsbilanz auf
den Eintragungsstichtag nicht erstellt worden ist oder nicht einmal
geordnete Geschäftsaufzeichnungen vorhanden sind, auf deren Grundlage der
Insolvenzverwalter seiner Darlegungspflicht nachkommen kann und sich
hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Stammkapital der
Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden
ist oder dass sogar darüber hinausgehende Verluste entstanden sind. |
Leistung der
Stammeinlage an verbundenes Unternehmen
Eine für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung
zur freien Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte
Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm
verbundenes Unternehmen zurückfließt.
Eine spätere Tilgung der "Darlehensschuld" durch den Gesellschafter oder das
mit ihm verbundene Unternehmen im Wege der Aufrechnung tilgt auch die Einlageschuld,
soweit § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht entgegensteht.
BGH, Urteil vom 02.12.2002, II ZR 101/02, DB 2003, 387 |
Verrechnung
einer Einlageschuld
Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfasst die
(einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem
Kapitalerhöhungsbeschluss entstandenen Forderung des Gesellschafters auf
Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des
Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des
Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist.
Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss vorgenommen worden ist.
Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld
gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung) im einvernehmen mit der
Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG wirksam, wenn die Gesellschafterforderung
fällig, liquide und vollwertig ist. Das Erfordernis, dass die Mindesteinlage zur freien
Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt werden muss (§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56a, 57 Abs.
2 GmbHG), ist bei Verwendung tatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagensicherung nicht
berührt.
BGH, Urteil vom 16.09.2002, II ZR 10/00, DB 2002, 2367 |
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