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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Anstrengungen machen gesund und stark.
Martin Luther





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:

GmbH-Recht / Erfüllung der Einlagepflicht

Belehrungspflicht des Notars
Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und ggf. über die Voraussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlageschuld aufklären (Fortführung von BGH-Urteil vom 16.11.1995, DB 1996, 132
BGH-Urteil vom 24.04.2008 - III ZR 223/066, DB 2008, 1316
Gewährung eines Darlehens durch die Komplementär-GmbH an die KG
a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGH-Urteil vom 2.12.2002, DB 2003, 387).
b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. BGH-Urteil vom 17.9.2002, DB 2001, 2437).
BGH-Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 180/06, DB 2008, 173
Leistung auf zukünftige Einlageverpflichtung
Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGH-Urteil vom 15.03.2004, DB 2004, 1036). Ausnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirksame Erfüllung der später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Voreinzahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste.
BGH, Urteil vom 26.6.2007, II ZR 43/05, DB 2006, 2621


Kapitalaufbringung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems 
Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und bei der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 76/04, DB 2006, 772
Zahlung der Einlageverpflichtung auf ein im Debet geführtes Konto
a) Wird in einem Prozess des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, dass der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden Prozess des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrags nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Feststellung aus dem Vorprozess gebunden.
b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss zur freien Verfügung des Geschäftsführers an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.
BGH, Urteil vom 08.11.2004 - II ZR 362/02, DB 2005, 155
Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung
Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapialerhöhungsbeschluss die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlung auf die künftige Kapitalerhöhung haben schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, dass auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zulässt (Klarstellung von Senatsurteil vom 21.06.1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996 S. 1466).
BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 210/01, DB 2004, 1036
Kreditgewährungen an Gesellschafter
Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen die Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.
BGH, Urteil vom 24.11.2003, II ZR 171/01,B 2004, 371
Haftung der Gründungsgesellschafter einer GmbH wegen Unterbilanz
In der Entscheidung des BGH vom 17.02.2003 (DB 2003, 760) ging es um die Frage der Beweislast, wenn Gründungsgesellschafter vom Insolvenzverwalter mit der Begründung in die Haftung genommen werden, wonach zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister eine Unterbilanz bestanden habe.

Der BGH führte zunächst aus, dass grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen die Gesellschaft bzw. im Falle ihrer Insolvenz deren Insolvenzverwalter trifft. Er führte aber weiter aus, dass es Sache der Gesellschafter ist darzulegen, dass eine Unterbilanz nicht bestanden hat, wenn eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag nicht erstellt worden ist oder nicht einmal geordnete Geschäftsaufzeichnungen vorhanden sind, auf deren Grundlage der Insolvenzverwalter seiner Darlegungspflicht nachkommen kann und sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Stammkapital der Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden ist oder dass sogar darüber hinausgehende Verluste entstanden sind.
Leistung der Stammeinlage an verbundenes Unternehmen
Eine für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt.
Eine spätere Tilgung der "Darlehensschuld" durch den Gesellschafter oder das mit ihm verbundene Unternehmen im Wege der Aufrechnung tilgt auch die Einlageschuld, soweit § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht entgegensteht.
BGH, Urteil vom 02.12.2002, II ZR 101/02, DB 2003, 387
Verrechnung einer Einlageschuld
Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfasst die (einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist. Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss vorgenommen worden ist.
Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung) im einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist. Das Erfordernis, dass die Mindesteinlage zur freien Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt werden muss (§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56a, 57 Abs. 2 GmbHG), ist bei Verwendung tatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagensicherung nicht berührt.
BGH, Urteil vom 16.09.2002, II ZR 10/00, DB 2002, 2367

Nähere Informationen und Tipps in unseren Broschüren:
"Die GmbH"
"Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH"
"Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Geschäftsführung"
"Die Geschäftsordnung"