|
Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht / Gesellschaftereinlagen (sonstiges)
Kapitalerhöhung und Vereinbarung eines Agios
a) Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio)
sind bei der GmbH sowohl in statuarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw.
aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne
statuarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung
zulässig.
b) Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die
Übernahmeerklärung aufgenommenes statuarisches Agio wird als korporative
Nebenleistungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das
Handelsregister verbindlich. Danach kann die Übernahmeerklärung auch in
Bezug auf das Agio vom Inferenten nicht mehr Willensmängeln gemäß §§ 119,
123 BGB angefochten werden.
c) Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende
Beschlusskompetenz der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der
Geldeinlage selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statuarischer
Festlegung zu leistenden Agios entfällt mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. In diesem Falle ist der
Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis dahin noch nicht fällig gestellte
Einlage- oder (Rest-)Agioforderung unmittelbar zur Masse einzufordern.
BGH-Urteil vom 15.10.2007 - II ZR 216/06, DB 2007, 282 |
Veräußerung von GmbH-Anteilen und Absicherung durch GmbH
a) Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren
Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen
Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot
befindliche Wertpapiere zur Sicherung der Kaufpreisforderung übertragen, so
sind sowohl die Anteilsveräußerer als auch der Erwerber Adressaten des
Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG.
b) Haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das
Auszahlungsverbot als Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG; § 421
BGB), so kann die Gesellschaft die Leistung grundsätzlich nach ihrem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne Rücksicht
auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der Gesamtschuldner im (Innen-)
Verhältnis zueinander - fordern.
c) Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach §§< 31, 30 GmbHG ist bei
einer Sicherheitenbestellung in Form der Sicherungsübertragung von in einem
Bankdepot befindlichen Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven
Auskehr des Verwertungserlöses, sondern bereits derjenige der Verwertung des
Sicherungsgutes selbst maßgeblich.
d) Hat der Lauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2
GmbHG a.F. (= § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) mit der Verwertung des
Sicherungsgutes begonnen, so wird durch die anschließende Auszahlung des
Erlöses keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
BGH-Urteil vom 18.06.2007, II ZR 86/06, DB 2007, 1969 |
Unterbilanzhaftung und Vor-GmbH
a) Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog.
"Start-up"-Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen
anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der
Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn
das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept
seine Bestätigung am Markt gefunden hat (vgl. BGH DB 1999, 37).
b) Der Anspruch auf Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch
auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb
denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche
Einlageschuld (vgl. BGH DB 1994, 570).
Auch bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden
Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des
Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung
des Haftungsfonds ausgeschlossen.
Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls
entsprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er
gegen die GmbH besitzt aufrechnen.
BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 65/04, DB 2006, 775 |
|
|