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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht / Eigenkapitalersatzrecht
Umfang der Bürgenhaftung für ein Gesellschafterdarlehen
a) Erfasst der Sicherungszweck einer Bürgschaft für ein
Gesellschafterdarlehen auch den Fall, dass die schuldende GmbH in eine Krise
gerät, so kann sich der haftende Bürge nicht auf eine das Eigenkapital der
Gesellschaft sichernde Rückzahlungssperre berufen (im Anschluss an
BGH-Urteil vom 15.02.1996, DB 1996, 1031).
b) Fehlende Kenntnis von der Stellung des Darlehensgebers als Gesellschafter
der darlehensnehmenden GmbH kann den Bürgen nur von dem spezifischen Risiko
entlasten, das mit der Einordnung der Hauptschuld als
eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen verbunden ist, steht jedoch
nicht der Bürgenhaftung entgegen, wenn die Gesellschaft als Hauptschuldnerin
vermögenslos wird und deswegen allgemein ihre Verbindlichkeiten nicht
erfüllt.
BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 331/07, DB 2008, 1559 |
Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung im Falle der Insolvenz
Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, dass nämlich
die Gesellschafter bzw. - im Falle einer Insolvenz - der
Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet, wenn
über das Vermögen der vermietenden Gesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf des der
Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats (Fortführung von
BGH-Urteil vom 07.12.1998, DB 1999, 206; Klarstellung von Urteil vom
28.02.2005, DB 2005, 881).
BGH, Urteil vom 28.04.2008, II ZR 207/06, DB 2008, 1371 |
Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften bei der Darlehensgewährung
durch Dritte
a) Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und der Darlehen
gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des
Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung,
wenn der Gesellschafter auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe an
das andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem
Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft entsprechende
Weisungen erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom
28.02.2005, DB 2005, 881).
b) Hat eine Aktiengesellschaft, die wie ihre Schwestergesellschaft von einer
gemeinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird, einer GmbH, an der ihre
Schwestergesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, in der Krise eine
Finanzierungshilfe gewährt oder belassen, kommt eine Anwendung der
Eigenkapitalersatzregelungen nicht in Betracht. Weder die
Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft sind rechtlich in der
Lage, bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe gewährenden
Aktiengesellschaft zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder abgezogen
wird; vielmehr entscheidet hierüber allein deren Vorstand unter eigener
Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG).
BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 108/07, DB 2008, 1370 |
Abtretung künftiger Mietzinsforderungen und Umqualifizierung der
Gebrauchsüberlassung
Dem Zessionar von künftigen Mietzinsforderungen kann gemäß § 404 BGB auch
die erst nach der Zession eingetretene eigenkapitalersetzende Funktion der
Gebrauchsüberlassung entgegengehalten werden, soweit die geltend gemachten
Mietzinsforderungen nach Eintritt der eigenkapitalersetzenden Funktion
entstanden sind.
BGH, Urteil vom 05.12.2007, XII ZR 183/05, DB 2008, 347 |
Mittelbarer Rangrücktritt einer eigenkapitalersetzenden Besicherung
a) Vereinbart ein Gesellschafter mit der GmbH einen Rangrücktritt für Regressansprüche aus der Inanspruchnahme von Grundpfandrechten, die er
zur Sicherung von Drittverbindlichkeiten der Gesellschaft bestellt hat, sind diese Regressansprüche im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren.
b) Den passivierten Drittverbindlichkeiten steht ein zu aktivierender Freistellungsanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter in entsprechender
Höhe gegenüber, sodass die Verbindlichkeit im Ergebnis für die Feststellung einer Überschuldung ohne Bedeutung sind.
c) Der Umqualifizierung einer Bürgschaft des Gesellschafters in Eigenkapitalersatz steht es nicht entgegen, wenn die Bürgschaftsverpflichtung
im Verhältnis zum Sicherungsnehmer wegen Übersicherung nichtig ist.
OLG Stuttgar, Urteil vom 06.12.2006, 14 U 55/05, DB 2007, 904 |
Umgehen des Eigenkapitalersatzrechts
Tritt der Gesellschafter eine zu funktionalem Eigenkapital umqualifizierte Darlehensforderung an einen Dritten ab,
der gleichzeitig seine Gesellschafterstellung übernimmt, dann teilt die dadurch erlangte Kaufpreisforderung das
Schicksal der Darlehensforderung. Dem bisherigen Gesellschafter ist es deswegen verwehrt, diese Kaufpreisforderung
dazu zu verwenden einen gegen ihn bestehende Anspruch der Gesellschaft - sei es durch Aufrechnung, sei es durch
Weiterverkauf an die Gesellschaft - zum Erlöschen zu bringen.
BGH, Urteil vom 26.6.2006, II ZR 133/05, DB 2006, 2680 |
Eigenkapitalersatzrecht
Insolvenzreife einerseits und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit
andererseits sind eigenständige, in ihren Anwendungsvoraussetzungen
voneinander unabhängige Tatbestände des Eigenkapitalersatzrechts.
BGH, Urteil vom 3.4.2006, II ZR 332/05, DB 2006, 1205 |
Eigenkapitalersetzende Überlassung eines Grundstücks
Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von
einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner
Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das
Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu
überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre.
a) Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine
Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung
Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die
Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem
Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine
geschützte Rechtsposition erlangt hat.
b) Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene,
unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen
kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist.
c) Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente
Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart
war.
BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 67/02, DB 2006, 717 |
Zu Darlehen, die binnen Jahresfrist ab Insolvenzantrag getilgt werden und
vorher krisenbehaftet waren
Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft
eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor
eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der
Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der
Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die
Durschsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der
Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich vermutet
(Bestätigung von BGHZ 90, S. 370 [380 f] = DB 1984, S. 1338).
BGH, Urteil vom 30.01.2006 - II ZR 357/03, DB 2006, 606 |
Gesetzliches Sanierungsprivileg beim Eigenkapitalersatz
a) Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG befreit von der Anwendung des gesamten Kapitalersatzrechts,
d.h. sowohl der Novellenregeln als auch der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz.
b) Der Sanierungszweck im Sinne von § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erfordert, dass - neben dem im Regelfall als selbstverständlich
zu vermutenden Sanierungswillen - nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs
die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig ist und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv
geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren.
BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 277/03, DB 2006, 383 |
Tilgung eines von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredits durch Gesellschaft
a) Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens eines von einem Gesellschafter
eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach
Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin
darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruchnach den
Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter geltend zu machen.
b) Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen
soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein
erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum
Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird.
c) Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten
zu "erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zugrunde.
d) Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines
gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus,
werden die Gesellschafsgläubiger dennoch - wenigstens mittelbar - benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf
diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland
und stille Liquidation.
BGH, Urteil vom 22.12.2005 - IX ZR 190/02, DB 2006, 326 - siehe
hierzu die Anmerkungen |
Eigenkapital ersetzendes Darlehen für insolvenzreife GmbH
Die Durchsetzungssperre für Eigenkapital ersetzende Darlehen endet erst in dem Zeitpunkt, in dem
das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wiederhergestellt ist, d.h. eine Darlehensrückzahlung
aus freiem, die Stammkapitalziffer der GmbH übersteigenden Vermögen erfolgen kann.
BGH, Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 229/03, DB 2005, 2462 |
Eigenkapital
ersetzende Grundstücksüberlassung und Zwangsverwaltung
a) Dei mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH kann eine
eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters sein. In der Insolvenz über das
Vermögen der GmbH hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück für den
vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für den
angemessenen Zeitraum - unentgeltlich zu nutzen (Bestätigung von BGH DB 1989, 2470).
b) Wird dem Insolvenzverwalter dieses Recht durch eine Beschlagnahme des Grundstücks im
Rahmen einer Zwangsverwaltung entzogen, hat der Gesellschafter den Wert des Nutzungsrechts
zu ersetzen (Bestätigung von BGH DB 1994, 1715, DB 1994, 2017).
c) Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück an den Zwangsverwalter
vor Ablauf der Mietzeit herausgibt.
d) Der Ersatzanspruch setzt aber voraus, dass der Insolvenzverwalter das Grundstück,
hätte er es nicht herausgegeben, tatsächlich hätte nutzen können, etwa im Wege der
Untervermietung (Bestätigung von BGH DB 1994, 1715, DB 1994, 2017):
BGH, Urteil vom 31.01.2005 - II ZR 240/02, DB 2005, 661 |
Umwandlung
eines Gesellschafterdarlehens in stille Gesellschaft
Eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe darf nach den Rechtsprechungsregeln zum
Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt werden, wenn wieder genügend
freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes Vermögen vorhanden ist. Das gleiche gilt
für Zinsen und - nach Umwandlung der Gesellschafterhilfe in eine stille Einlage -
Gewinnanteile.
BGH, Urteil vom 08.11.2004 - II ZR 300/02 |
Ausfallhaftung
der Gesellschafter und bei Rückgewähr Eigenkapital ersetzender Leistungen
Bei einer Ausfallhaftung entsprechend § 31 Abs. 3 GmbHG kommt es auf den Zeitpunkt
der eigenkapitalersetzenden Leistungen - oder den der Umqualifizierung einer Leistung in
funktionales Eigenkapital - und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem feststeht, dass der an
sich zur Rückgewähr verpflichtete Gesellschafter dazu nicht in der Lage ist und daher
die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter eingreift.
BGH, Urteil vom 11.07.2005 - II ZR 285/03, DB 2005, 2071 |
Eigenkapital
ersetzende Nutzungsüberlassung
Verlangt eine GmbH oder in ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter von einem
Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes,
muss die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass die
Gesellschaft zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einer Krise i.S. des § 32a Abs. 1 GmbHG
war.
Beruft sich die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter dazu auf eine Insolvenzreife
wegen Überschuldung der Gesellschaft, reicht es nicht aus, wenn lediglich die
Handelsbilanz vorgelegt wird, auch wenn sich daraus ein nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ergibt. Vielmehr muss entweder ein Überschuldungsstatus mit Aufdeckung
etwaiger stiller Reserven und Ansatz der Wirtschaftsgüter zu Veräußerungswerten
aufgestellt oder dargelegt werden, dass stille Reserven und sonstige aus der Handelsbilanz
nicht ersichtliche Veräußerungswerte nicht vorhanden sind.
Dabei muss die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter nicht jede denkbare Möglichkeit
ausschließen, sondern nur nahe liegende Anhaltspunkte - beispielsweise stille Reserven
bei Grundvermögen - und die von dem Gesellschafter insoweit aufgestellten Behauptungen
widerlegen.
BGH, Urteil vom 07.03.2005, II ZR 138/03, DB 2005, 996 |
Stellen des
Stammkapitals "auf Null" durch Teilforderungsverzichte führt nicht zur
Möglichkeit der Auszahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen
Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stammkapital durch
Forderungsverzichte des Ausscheidenden "auf Null gestellt", darf die
Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschafters, die bei der
Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen hatten,
aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der
ausgeschiedene Gesellschafter den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren.
BGH, Urteil vom 15.11.2004 - II ZR 299/02, DB 2005, 217 |
Bürgschaft
für einen Teil der Kreditsumme
Beschränken sich die von den Gesellschaftern für einen Bankkredit der GmbH als
selbständige Nebenbürgschaften übernommenen eigenkapitalersetzenden
Höchstbetragsbürgschaften jeweils auf einen Teil der Kreditsumme, so sind die
Gesellschafter im Falle teilweiser Darlehenstilgung durch die GmbH dieser nur insoweit zur
Erstattung verpflichtet, als der jeweilige Erstattungsbetrag zusammen mit dem Betrag, für
den sie der Bank weiter verhaftet bleiben, die jeweilige Bürgschaftssumme nicht
übersteigt (im Anschluss an Sen.Urt. v.2.4.1990 - II ZR 149/89, DB 1990 S. 1029).
BGH-Urteil vom 23.02.2004 - II ZR 207/01 |
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