|
Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht / ausstehende Gesellschaftereinlagen
Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage
Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten i.S.
von § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden
Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr hat das FG alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen.
BFH, Urteil vom 08.02.2011 - IX R 44/10, DB 2011, 1368 |
Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG
c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.)
unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1
GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am
1.1.2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195
BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle,
zehnjährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab
15.12.2004 in Kraft trat.
d) Die für "Altfälle" noch nicht verjährten Einlageforderungen der GmbH
maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB
ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15.12.2002
verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des §
195 BGB n.F. einzurechnen sind.
BGH, Urteil vom 11.02.2008 - II ZR 171/06, DB 2008, 751 |
Nachweis der Zahlung der Stammeinlage bei unstreitiger oder erwiesener
Indiztatsachen
Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch
längere Zeit zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG,
§ 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis
aufgrund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen.
Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende
Frage des im Einzelfall erforderlichen Beweismaßes.
BGH-Hinweisbeschluss vom 09.07.2007 - II ZR 222/06, DB 2007, 2028 |
Ausstehende Einlage und Insolvenz der GmbH
1. In der Insolvenz der GmbH kann der Insolvenzverwalter die restliche Einlage auch ohne Gesellschafterbeschluss einfordern und damit
fällig stellen.
2. Zur Vorbereitung einer wirksamen Kaduzierung muss indes auch der Insolvenzverwalter den Einlageschuldner zur Zahlung unter Androhung
des Ausschlusses auffordern; hierbei ist zwingend die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 Satz 3 GmbHG einzuhalten.
3. Ist der Einlageschuldner eine bereits im Handelsregister gelöschte GmbH, dann spricht viel dafür, dass die Auffoderung gemäß § 21 GmbHG
an den Verwahrer der Bücher und Schriften (§ 74 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) gerichtet werden kann, eine Nachtragsliquidation somit entbehrlich ist.
OLG Jena, Beschluss vom 08.06.2006, 6 U 311/07, DB 2007, 1581 |
|
|