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Rechtsprechung
für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht
/ Ausschluss von
Gesellschaftern
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Abstimmung über den Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern
Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin,
wenn er einen maßgeblichen Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Einflusses
sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam
begangenen Pflichtverletzung befangen sind.
BGH, Beschluss vom 08.05.2009, II ZR 168/07, DB 2009, 2702
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Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss
anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - auch schon
vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGH-Urteil vom 25.01.1960, DB 1960, 320; Senatsurteil vom 30.06.2003,
DB 2003, 2058).
b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls
dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits
im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung
nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGH-Urteil vom 19.06.2000, DB 2000, 1702).
BGH, Beschluss vom 08.12.2008, II ZR 263/07, DB 2009, 340
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Ausschluss eines Gesellschafters bei Ausscheiden als Geschäftsführer ("Hinauskündigungsklausel")
a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem
Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht
einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen
("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für eine
neben dem Gesellschaftsvertrag getoffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu dem selben Ergebnis
führen soll.
b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel
ist vielmehr wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall,
wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung
eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwertes zu zahlen hat udn die er bei Beendigung
seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat (sog.
Managermodell).
BGH Urteil vom 19.09.2005, II ZR 173/04, DB 2005, 2401
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Ausschluss eines Gesellschafters bei Beendigung des Kooperationsvertrags mit diesem
Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen
Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer
GmbH auszuschließen, kann dann nicht als sittenwidrig angesehen
werden, wenn als Grund für die Ausschließung in der Satzung
die ordentliche Beendigung eines Kooperationsvertrags bestimmt ist, dem
gegenüber die gesellschaftsrechtliche Bindung von gänzlich
untergeordneter Bedeutung ist, weil mit ihr keine Chancen verbunden
sind, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrags bestehen.
BGH Urteil vom 14.03.2005, II ZR 153/03, DB 2005, 937
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Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils
Die Erhebung eine Strafanzeige gegen einen
Mitgesellschafter ist kein die zwangsweise Einziehung seines
Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, wenn er vergeblich
versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den
Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch
wider besseres Wissens gehandelt hat.
(BGH vom 24.02.2003, II ZR 243/02; DB 2003, 1051). |
Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters
Der Senat hält daran fest, dass ein - in der Satzung
einer GmbH nicht vorgesehener - Gesellschafterbeschluss über die
Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter
aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs 1 Nr. 2 GmbHG einer
qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (unter
Ausschluss derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von
BGHZ 9 S. 157 [177] = DB 1953 S. 373).
Formelle Mängel des Gesellschafterbeschlusses, die dessen
Anfechtbarkeit begründen, wie z.B. das Fehlen der erforderlichen
Mehrheit, können nur mit fristgerechter Anfechtungsklage geltend
gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürftnis für sie wird auch
durch die Erhebung der Ausschließungsklage der GmbH nicht
berührt.
Das den ausschließenden Gesellschafter treffende
Stimmverbot greift auf die mit ihm in einem Konsortium
verbundenen und für seinen Verbleib in der Gesellschaft
votierenden Gesellschafter jedenfalls dann nicht über, wenn ihm
die Rechtsmacht zur Bestimmung ihres Abstimmungsverhaltens fehlt.
BGH, Urteil vom 13.01.2003, II ZR 227/00, DB 2003,494;
Rechtliche Ausgangslage für die Entscheidung:
Der Senat hat 1953 die bis heute maßgebenden Grundsätze
für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung
eines Gesellschafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein
zweistufiges Verfahren vorgesehen, das zunächst einen von einer
breiten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss derjenigen
des Betroffenen) getragenen Gesellschafterbeschluss voraussetzt.
Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %, wie sie § 60 Abs.
1 Nr. 2 GmbHG für die Auflösung der Gesellschaft vorschreibt,
wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. An dieser
Rechtsprechung wird vom BGH festgehalten.
Ferner
befasst sich die Entscheidung mit den Stimmverboten in der
Gesellschafterversammlung. Es wird festgehalten, dass ein bloßes
Näheverhältnis zwischen Gesellschaftern für sich allein
nicht genügt, um den Ausschluss des Stimmrechts eines von ihnen
auf die anderen auszudehnen.
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