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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Wer hohe Türme bauen will, muß lange beim Fundament verweilen.
Anton Bruckner





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:

GmbH-Recht / Ausschluss von Gesellschaftern


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Abstimmung über den Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern
Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen maßgeblichen Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung befangen sind.
BGH, Beschluss vom 08.05.2009, II ZR 168/07, DB 2009, 2702
Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGH-Urteil vom 25.01.1960, DB 1960, 320; Senatsurteil vom 30.06.2003, DB 2003, 2058).
b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGH-Urteil vom 19.06.2000, DB 2000, 1702).
BGH, Beschluss vom 08.12.2008, II ZR 263/07, DB 2009, 340
Ausschluss eines Gesellschafters bei Ausscheiden als Geschäftsführer ("Hinauskündigungsklausel")
a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für eine neben dem Gesellschaftsvertrag getoffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu dem selben Ergebnis führen soll.
b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwertes zu zahlen hat udn die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat (sog. Managermodell).
BGH Urteil vom 19.09.2005, II ZR 173/04, DB 2005, 2401


Ausschluss eines Gesellschafters bei Beendigung des Kooperationsvertrags mit diesem
Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer GmbH auszuschließen, kann dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn als Grund für die Ausschließung in der Satzung die ordentliche Beendigung eines Kooperationsvertrags bestimmt ist, dem gegenüber die gesellschaftsrechtliche Bindung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, weil mit ihr keine Chancen verbunden sind, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrags bestehen.
BGH Urteil vom 14.03.2005, II ZR 153/03, DB 2005, 937
Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils
Die Erhebung eine Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter ist kein die zwangsweise Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, wenn er vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseres Wissens gehandelt hat.
(BGH vom 24.02.2003, II ZR 243/02; DB 2003, 1051).
Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters
Der Senat hält daran fest, dass ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener - Gesellschafterbeschluss über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von BGHZ 9 S. 157 [177] = DB 1953 S. 373).
Formelle Mängel des Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit begründen, wie z.B. das Fehlen der erforderlichen Mehrheit, können nur mit fristgerechter Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürftnis für sie wird auch durch die Erhebung der Ausschließungsklage der GmbH nicht berührt.
Das den ausschließenden Gesellschafter treffende Stimmverbot  greift auf die mit ihm in einem Konsortium verbundenen und für seinen Verbleib in der Gesellschaft votierenden Gesellschafter jedenfalls dann nicht über, wenn ihm die Rechtsmacht zur Bestimmung ihres Abstimmungsverhaltens fehlt.
BGH, Urteil vom 13.01.2003, II ZR 227/00, DB 2003,494;

Rechtliche Ausgangslage für die Entscheidung:

Der Senat hat 1953 die bis heute maßgebenden Grundsätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, das zunächst einen von einer breiten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss derjenigen des Betroffenen) getragenen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %, wie sie § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für die Auflösung der Gesellschaft vorschreibt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. An dieser Rechtsprechung wird vom BGH festgehalten.

Ferner befasst sich die Entscheidung mit den Stimmverboten in der Gesellschafterversammlung. Es wird festgehalten, dass ein bloßes Näheverhältnis zwischen Gesellschaftern für sich allein nicht genügt, um den Ausschluss des Stimmrechts eines von ihnen auf die anderen auszudehnen.


Nähere Informationen und Tipps in unseren Broschüren:
"Die GmbH"
"Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH"
"Haftungs- und strafrechtliche Risiken bei der Geschäftsführung"
"Die Geschäftsordnung"