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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: GmbH-Recht / Anfechtung von
Gesellschafterbeschlüssen
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Klage des Gesellschafters auf Feststellung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung
a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann
ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (st. Rspr.).
b) Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem Gesellschafter
zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie
nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.
BGH, Beschluss vom 04.05.2009, II ZR 169/07, DB 2009, 2427 |
Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters wegen Interessenkonflikts
a) Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft
für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die Anfechtungsklage zulässig.
b) Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, ist ein Gesellschafter, der die
Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 27.04.2009, II ZR 167/07, DB 2009, 1227 |
Verbundene Klage eines Gesellschafters mit allgemeiner Feststellungsklage eines Dritten
Ist in einem Verfahren die Klage eines Gesellschafters mit der allgemeinen
Feststellungsklage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines
Gesellschafterbeschlusses verbunden, ist ein Teilurteil über die
Feststellungsklage des Dritten unzulässig.
BGH, Urteil vom 13.10.2008, II ZR 112/07, DB 2008, 2589 |
Beweislast für Angemessenheit der Vergütung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers
a) ...
b) Die Gesellschaft muss im Anfechtungsprozess die Angemessenheit der von der
Mehrheit der Gesellschafter beschlossenen Vergütung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers beweisen, wenn er sie sich unter Verstoß gegen
die innergesellschaftliche Kompetenzordnung ohne Abstimmung mit den übrigen
Gesellschaftern bereits ausgezahlt hat.
c) ....
BGH, Urteil vom 21.07.2008, II ZR 39/07, DB 2008, 2128 |
Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung - Kleinstbeteiligungen
a) Wurde dem Gesellschafter einer - personalistisch strukturierten - GmbH bei einer
Kapitalerhöhung auf Null (§ 58a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner bisherigen
Beteiligung entsprechendes Bezugsrecht eingeräumt, so gebietet die Treuepflicht der
Gesellschaftermehrheit - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht ohne Weiteres,
diesem durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt dessen die Übernahme einer von
ihm gewünschten Kleinstbeteiligung (hier: 0,2 % des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen
(Abgrenzung zu BGH DB 1999, 1747).
b) Die Verletzung der Treuepflicht im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Bezugsrechts
des Minderheitsgesellschafters einer GmbH führt auch bei der Kapitalerhöhung im
Anschluss an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null regelmäßig nicht zur
Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses (im Anschuss an
BGH DB 1996, 1273).
c) Der Gesellschafter einer GmbH muss die Beschlussanfechtungsklage mit aller ihm im
Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung erheben, wobei die
Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab
zu gelten hat.
BGH, Urteil vom 18.04.2005, II ZR 151/03, DB 2005, 1267) |
Fristgerechte Mitteilung der
Anfechtungsgründe
Anfechtungsgründe gegenüber einem Gesellschafterbeschluss müssen, soll die
Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht funktionslos werden, innerhalb dieser Frist
geltend gemacht werden, eine zeitlich unbegrenzte Einführung solcher Gründe kommt nicht
in Betracht (Klarstellung von BGH DB 2002, 2040).
BGH Urteil vom 14.03.2005, II ZR 153/03, DB 2005, 937
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