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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GmbH-Recht /Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung
Stimmrecht | ordentliche Kündigung Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt.
BGH, Beschluss vom 31.05.2011, II ZR 109/10, DB 2011, 1682
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Kein Stimmverbot bei Abwahl des Gesellschafters als Leiter der Gesellschafterversammlung
Ein satzungsmäßig zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen einer GmbH berufener
Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im
Hinblick auf einen Interessenskonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen,
keinem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt.
BGH, Beschluss vom 21.06.2010, II ZR 230/08, DB 2010, 1811
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Kein Anspruch eines Gesellschafters auf Abstimmung in einem Abstimmungsgang
a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden.
b) Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf
der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird.
c) Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorstätzlichen Verfehlung
eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis eines anderen Gesellschafters eine
andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.
BGH, Beschluss vom 04.05.2009, II ZR 166/07, DB 2009, 2594
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Heilung von Einberufungsmängel
Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung i.S. von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind,
gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der
Beschlussfassung einverstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.
BGH, Beschluss vom 19.01.2009, II ZR 98/08, DB 2009, 556
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Kündigung und Abberufung eine GmbH-Geschäftsführers durch Bevollmächtigten
der Alleingesellschafterin
Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte
kann die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung von dessen
Anstellungsvertrag wirksam beschließen.
BGH, Urteil vom 20.10.2008, II ZR 107/07, DB 2008, 2641
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Vereinbarung über künftigen Geschäftsführerwechsel
Verpflichtet der Alleingesellschafter einer GmbH bei der aufschiebend
bedingten Abtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Geschäftsführerwechsel
zu beschließen, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und
die entsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des
Veräußerers umzudeuten.
BGH, Hinweisbeschluss vom 11.02.2008, II ZR 291/06, DB 2008, 1202
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Verbot einer kombinierten Beschlussfassung bei fehlender Satzungsgrundlage -
Nichtigkeit des Beschlusses auch bei Einverständnis sämtlicher Gesellschafter
Eine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn diese
Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Der auf einer
kombinierten Beschlussfassung beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit
der Feststellung des Beschlussergebnisses wirksam.
Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten
Verfahrens führt stets - also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter
- zur Nichtigkeit des Beschlusses.
BGH, Urteil vom 16.01.2006, II ZR 135/04, DB 2006, 1048
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Einberufungsmängel einer Gesellschafterversammlung
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende
Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch
unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per Email in den Abendstunden des Vortags
auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung
des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der
Gesellschafterversammlung geführten Beschlüsse.
BGH Urteil vom 13.02.2006, II ZR 200/04, DB 2006, 834
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Satzungsauslegende Beschlüsse bei einer GmbH
1. In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung
einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende
Beschlüsse, mit denen über die fragliche
Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen entschieden werden
soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend
§§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar.
Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können
auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend
gemacht werden. (vgl. Senat BGHZ 104 S. 66 = DB 1988 S. 1260).
2. Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern
einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über
die Auslegung der Satzung i.S. eines darüber gefassten
Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis
zwischen ihnen und der GmbH.
3. Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach
der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluss erhobene
Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51
Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des §
51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
BGH, Urteil vom 25.11.2002 - II ZR 69/01, DB 2003, 88
Anmerkung:
Bei dieser Entscheidung ging es um die Zulässigkeit einer Klage
eines Gesellschafters einer GmbH gegen einen Beschluss, mit dem ein
Beschluss über die Auslegung der Satzung erfolgt ist. Das
Vorgericht verneinte die Zulässigkeit einer Klage, weil es sich
lediglich um eine satzungsauslegende Meinungsäußerung der
Gesellschafterversammlung ohne Rechtsverbindlichkeit für die
Beurteilung der Streitsache gehandelt habe. Der BGH widersprach dem und
ließ die Klage zu. Insbesondere führte er in seiner
Entscheidung zum Umfang der Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses aus.
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