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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Besser einäugig als blind.
Deutsches Sprichwort





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:

GbR-Recht - Haftung

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Keine Rechtskrafterstreckung eines Urteils gegen die Gesellschafter einer GbR auf die Gesellschaft
Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter im Vorprozess beteiligt waren.
BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 249/09, DB 2011, 1440
Altverbindlichkeiten des eintretenden Gesellschafters | § 28 Abs. 1 HGB analog
Treten einer Rechtsanwalts-Partnergesellschaft Rechtsanwälte bei, die zuvor mit anderen Rechtsanwälten eine Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben haben, haftet die Partnergesellschaft nur aufgrund eines erklärten Schuldbeitritts, nicht jedoch entsprechend § 28 Abs. 1 HGB für die bisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines aus der Sozietät ausgeschiedenen Altpartners.
BGH, Beschluss vom 23.11.2009, II ZR 7/09, DB 2010, 2273
GbR: Haftungserlass durch Insolvenzverwalter
Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.
BAG, Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 377/07, DB 2008, 1051
Gesamtschuldnerausgleich innerhalb der GbR
a) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern als Befreiungsanspruch bereits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses.
b) Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, kann er von seinem im Innenverhältnis allein verpflichteten Mitgesellschafter Befreiung verlangen, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfüllung der Gesellschaftsschuld nicht zur Verfügung stehen.
c) Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren.
BGH Urteil vom 15.10.2007, II ZR 136/06, DB 2007, 2701
Haftung des eingetretenen Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten - Insolvenz der GbR
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. BGH-Urteil vom 12.12.2005, DB 2006, 151).
BGH Urteil vom 09.10.2006, II ZR 193/05, DB 2007, 51


Nachschusspflicht der BGB-Gesellschafter in Publikumsgesellschaft
a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die beitragsmäßig hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist.
b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (BGH DB 2005, 1898).
c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein. 
BGH, Beschluss vom 23.01.2006, II ZR 126/04, DB 2006, 835
Vollstreckung in Gesamthandsvermögen
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.
BGH, Beschluss vom 16.07.2004, XIa ZB 288/03, DB 2004, 2148
Haftung neu eintretender BGB-Gesellschafter
Nach der seit 2001 geltenden neueren Rechtsprechung des BGH hat der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch persönlich, also mit seinem Privatvermögen zu haften. Die persönliche Haftung aller Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftungskapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dabei kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden kann.

Der BGH hat dies in einem neueren Urteil bestätigt. Dort heißt es:
"Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.
Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen."
(BGH Urteil vom 07.04.2003, II ZR 56/02, DB 2003, 1164)
Haftung der GbR für deliktisches Handeln des geschäftsführenden Gesellschafters
Seit wenigen Jahren ändert sich das grundsätzliche Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur GbR. Nach neuerer Rechtsprechung verfügt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Ferner haften die Gesellschafter für die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand persönlich als Gesamtschuldner.

Nach dem Urteil des BGH vom 24.02.2003 (DB 2003, 875) muss sich nunmehr die GbR zu Schadenersatz verpflichtendes Verhalten ihrer geschäftsführenden Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Gesellschafter der GbR haben daher grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.
Nach der Begründung der Entscheidung gibt es für den BGH keinen überzeugenden Grund, diese Haftung - anders als bei der OHG, bei der die Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter, und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt sind - auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu beschränken. Für die Ausdehnung auf gesetzliche Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des Gläubigerschutzes: anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung können sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen; dann aber muss erst recht wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Die Haftung für deliktisches Handeln eines Gesellschafters, soweit dieses nach § 31 BGB der Gesellschaft zugerechnet werden kann, ist den übrigen Gesellschaftern auch zumutbar, weil sie in aller Regel auf Auswahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluss besitzen.
Haftungsprozess gegen GbR-Gesellschafter und Insolvenz der GbR
Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZR 236/99 (DB 2003, 141)
Anmerkung:
Mit dieser Entscheidung des BGH, die aussieht wie eine Entscheidung zu einer höchst speziellen Angelegenheit, setzt der BGH seine Tendenz fort, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Rechtsstatus zu verleihen, der es der Gesellschaftsform leichter als bisher ermöglicht, handlungsfähig zu sein. Grundsätzlich sind die Bestimmungen der ZPO zur Unterbrechung eines Rechtsstreits im Falle der Insolvenz einer Streitpartei (§ 240 ZPO) nicht anwendbar, wenn, wie hier, das Insolvenzverfahren die GbR, der Rechtsstreit aber nur einen Gesellschafter der GbR betrifft. Denn über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters ist nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der BGH hält die Auffassung für vorzugswürdig, welche § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will, und stellt fest, dass der Rechtstreit gegen den GbR-Gesellschafter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR unterbrochen ist.

 

Nähere Informationen und Tipps in unseren Broschüren:
"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts"