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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GbR-Recht - Haftung
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Keine Rechtskrafterstreckung eines Urteils gegen die Gesellschafter einer GbR auf die Gesellschaft
Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer
persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess
ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft
verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter im Vorprozess beteiligt waren.
BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 249/09, DB 2011, 1440 |
Altverbindlichkeiten des eintretenden Gesellschafters | § 28 Abs. 1 HGB analog
Treten einer Rechtsanwalts-Partnergesellschaft Rechtsanwälte bei, die zuvor mit anderen
Rechtsanwälten eine Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben
haben, haftet die Partnergesellschaft nur aufgrund eines erklärten Schuldbeitritts, nicht
jedoch entsprechend § 28 Abs. 1 HGB für die bisher die Sozietät verpflichtenden
Versorgungsansprüche eines aus der Sozietät ausgeschiedenen Altpartners.
BGH, Beschluss vom 23.11.2009, II ZR 7/09, DB 2010, 2273 |
GbR: Haftungserlass durch Insolvenzverwalter
Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch
dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen
wurde.
BAG, Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 377/07, DB 2008, 1051 |
Gesamtschuldnerausgleich innerhalb der GbR
a) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht nicht erst mit
der Befriedigung des Gläubigers, sondern als Befreiungsanspruch bereits mit der
Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses.
b) Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Gesellschafter bürgerlichen
Rechts von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, kann er von
seinem im Innenverhältnis allein verpflichteten Mitgesellschafter Befreiung
verlangen, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfüllung der
Gesellschaftsschuld nicht zur Verfügung stehen.
c) Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, unbegründete
Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren.
BGH Urteil vom 15.10.2007, II ZR 136/06, DB 2007, 2701
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Haftung des eingetretenen Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten - Insolvenz der GbR
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafter
wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten nach
Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber
nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. BGH-Urteil vom
12.12.2005, DB 2006, 151).
BGH Urteil vom 09.10.2006, II ZR 193/05, DB 2007, 51
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Nachschusspflicht der BGB-Gesellschafter in Publikumsgesellschaft
a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die
beitragsmäßig hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine
derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag
eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im
Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist.
b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft
nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die
gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer
möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die
Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko
eingrenzen (BGH DB 2005, 1898).
c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter
zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die
laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und
kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.
BGH, Beschluss vom 23.01.2006, II ZR 126/04, DB 2006, 835
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Vollstreckung in Gesamthandsvermögen
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und
im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in
ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden.
Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise
grundbuchfähig ist.
BGH, Beschluss vom 16.07.2004, XIa ZB 288/03, DB 2004, 2148 |
Haftung neu eintretender BGB-Gesellschafter
Nach der seit 2001 geltenden neueren Rechtsprechung des BGH hat der in
eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende
Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der
Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des §
130 HGB für die offene Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit
den Altgesellschaftern auch persönlich, also mit seinem
Privatvermögen zu haften. Die persönliche Haftung aller
Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren
Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu
Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftungskapital
besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen steht dem Zugriff der
Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos offen.
Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer
Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur
die alleinige Grundlage für die Wertschätzung und
Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr das notwendige
Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dabei
kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur
der Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner
Gesellschafterstellung erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter
dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen
wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von
Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur
durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime,
dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden kann.
Der BGH hat dies in einem neueren Urteil bestätigt. Dort
heißt es:
"Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende
Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete
Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch
persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern
einzustehen.
Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer
Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für
Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser
Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen."
(BGH Urteil vom 07.04.2003, II ZR 56/02, DB 2003, 1164) |
Haftung der GbR für deliktisches Handeln des
geschäftsführenden Gesellschafters
Seit wenigen Jahren ändert sich das grundsätzliche
Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur GbR.
Nach neuerer Rechtsprechung verfügt die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch
Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv
parteifähig. Ferner haften die Gesellschafter für die von der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten
Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand persönlich als
Gesamtschuldner.
Nach dem Urteil des BGH vom 24.02.2003 (DB 2003, 875) muss sich nunmehr
die GbR zu Schadenersatz verpflichtendes Verhalten ihrer
geschäftsführenden Gesellschafter entsprechend § 31 BGB
zurechnen lassen. Die Gesellschafter der GbR haben daher
grundsätzlich auch für gesetzlich begründete
Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als
Gesamtschuldner einzustehen.
Nach der Begründung der Entscheidung gibt es für den BGH
keinen überzeugenden Grund, diese Haftung - anders als bei der
OHG, bei der die Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche
Verbindlichkeiten, insbesondere auch für ein zum Schadenersatz
verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter, und die entsprechende
Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt sind - auf
rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu
beschränken. Für die Ausdehnung auf gesetzliche
Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des
Gläubigerschutzes: anders als bei rechtsgeschäftlicher
Haftungsbegründung können sich die Gläubiger einer
gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen; dann aber
muss erst recht wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten das
Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur
Verfügung stehen. Die Haftung für deliktisches Handeln eines
Gesellschafters, soweit dieses nach § 31 BGB der Gesellschaft
zugerechnet werden kann, ist den übrigen Gesellschaftern auch
zumutbar, weil sie in aller Regel auf Auswahl und Tätigkeit der
Organmitglieder entscheidenden Einfluss besitzen. |
Haftungsprozess gegen GbR-Gesellschafter und
Insolvenz der GbR
Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist
unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das
Insolvenzverfahren eröffnet wird.
BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZR 236/99 (DB 2003, 141)
Anmerkung:
Mit dieser Entscheidung des BGH, die aussieht wie eine Entscheidung zu
einer höchst speziellen Angelegenheit, setzt der BGH seine Tendenz
fort, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Rechtsstatus zu
verleihen, der es der Gesellschaftsform leichter als bisher
ermöglicht, handlungsfähig zu sein. Grundsätzlich sind
die Bestimmungen der ZPO zur Unterbrechung eines Rechtsstreits im Falle
der Insolvenz einer Streitpartei (§ 240 ZPO) nicht anwendbar,
wenn, wie hier, das Insolvenzverfahren die GbR, der Rechtsstreit aber
nur einen Gesellschafter der GbR betrifft. Denn über das
Vermögen des betreffenden Gesellschafters ist nicht das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der BGH hält die
Auffassung für vorzugswürdig, welche § 17 Abs. 1 Satz 1
AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschafter einer
insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit i.S. des §
11 Abs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will, und stellt fest, dass
der Rechtstreit gegen den GbR-Gesellschafter mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR unterbrochen
ist. |
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