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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GbR-Recht - Grundbuch
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Anforderungen für Eintragung ins Grundbuch
Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des
Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung
benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weitere Nachweise
der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuch nicht.
BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10, DB 2011, 1323 |
Anordnung der Zwangsverwaltung
a) Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren
Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen.
Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend.
b) Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO nachzuweisen.
c) Der erweiterte öffentiche Glaube des Grundbuchs nach § 899a BGB bezieht sich nur auf die Gesellschafterstellung, nicht auf
die Geschäftsführungsbefugnis.
BGH, Beschluss vom 02.12.2010, V ZB 84/10, DB 2011, 103 |
Grundbuchfähigkeit der GbR
a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in
das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im
Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.
b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR
als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ...." und den Namen ihrer
Gesellschafter eingetragen.
c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren
Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden
Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn
konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der
Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder
Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als
Anhaltspunkt nicht.
BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08, DB 2009, 109 |
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