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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts / Liquidation / Auflösung / Fortsetzung / Insolvenz
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Anspruch des Mitgesellschafters auf Anteil an Liquidationsüberschuss und auf Rechnungslegung
Der an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegen den die Abwicklung betreibenden Mitgesellschafter
einen Anspruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich trägt (Bestätigung von BGH-Urteil
vom 14.07.1960, DB 1960, 1152, vom 18.03.1965, WM 1965, 709).
BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 206/09, DB 2011, 1442 |
Aufwendungsersatzanspruch des BGB-Gesellschafters vor Auseinandersetzung
Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann der Gesellschafter die von ihm gemachten
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen oder,
wenn die Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung hat, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz -
beschränkt auf deren Verlustanteil - in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 22.02.2011, II ZR 158/09, DB 2011, 932 |
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
a) Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus, für
die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies - soweit nicht
Abweichendes geregelt ist - zur liquidationslosen Vollbeendigung der
Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten
verbliebenen Gesellschafter.
b) Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines nicht existenten Schuldners (hier: einer vollbeendeten BGB-Gesellschaft)
ist nichtig und bindet die Prozessgerichte nicht.
BGH, Urteil vom 07.07.2008, II ZR 37/07, DB 2008, 1965 |
Fortsetzungsklausel für den Fall der Kündigung
a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines"
Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des
Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt
es sich um ein allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet,
wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen.
b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels
anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann
anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschaft kündigt.
c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich
ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem
Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam,
weil die vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter
unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche
Abfindungsklausel unwirksam sein.
BGH, Urteil vom 07.04.2008, II ZR 3/06, DB 2008, 1203 |
Auflösung einer bauwirtschaftlichen ARGE
Ist in einer zweigliederigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden,
können Ausgleichsansprüche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne
dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf. Streitpunkte über die
Richtigkeit der Auseinandersetzungsrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden.
BGH Urteil vom 23.10.2006, II ZR 192/05, DB 2006, 2627
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Insolvenzaufrechnung
a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die
gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung.
b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der
Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu
erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Gesellschafter in der Krise nur ein etwaiges
Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.
BGH Urteil vom 14.12.2006, IX ZR 194/05, DB 2007, 452
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Ein-Mann-Personengesellschaft Überträgt ein Gesellschafter einer
GbR seinen Anteil auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter, so erfolgt
eine Vereinigung beider Anteile in dessen Hand. Das führt zum Erlöschen der
GbR; ein Fortbestand in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog.
Ein-Mann-Personengesellschaft) kommt nicht in Betracht.
Sind mehrere Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters
zusammengefallen, so können sie ausnahmsweise dann selbständig erhalten
bleiben, wenn trotz des Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung
geboten ist. Eine solche Sonderzuordnung ist in entsprechender Anwendung des §
1256 BGB möglich, wenn der Gesellschaftsanteil mit dem Recht eines Dritten
belastet ist oder wenn die Vertragsparteien einen von der Rechtsordnung
gebilligten Gestaltungszweck auf andere Weise nicht erreichen können.
Die Absicht des Veräußerers, den zu übertragenden GbR-Anteil mit einem
Eigennießbrauch zu belasten, rechtfertigt für sich allein keine
Sonderzuordnung.
OLG Schleswig, Beschluss vom 2.12.2005, 2 W 141/05, DB 2006, 274
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Fortsetzung einer GbR mit anderem Zweck nach Auflösung
Eine Gesellschaft, die gemäß § 726 BGB
aufgelöst ist, kann von den Gesellschaftern mit einer
geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden.
BGH, Urteil vom 15.12.2003, II ZR 358/01, DB 2004, 373 |
Geltendmachung von Einzelansprüchen der Gesellschafter im Liquidationsstadium
Einzelansprüche der Gesellschafter werden im Liquidationsstadium zwar
regelmäßig zu unselbständigen Rechnungsposten und können deshalb nicht mehr isoliert geltend gemacht werden. Etwas
anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich aus Sinn und Zweck
der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt, dass sie im Falle der
Auflösung der Gesellschaft ihre Selbständigkeit behalten
sollen.
BGH, Urteil vom 23.06.2003, DB 2003, 2278 |
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