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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Lerne alt zu werden mit einem jungen Herzen. Das ist die Kunst.
Johann Wolfgang von Goethe





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts / Liquidation / Auflösung / Fortsetzung / Insolvenz

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Anspruch des Mitgesellschafters auf Anteil an Liquidationsüberschuss und auf Rechnungslegung
Der an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegen den die Abwicklung betreibenden Mitgesellschafter einen Anspruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich trägt (Bestätigung von BGH-Urteil vom 14.07.1960, DB 1960, 1152, vom 18.03.1965, WM 1965, 709).
BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 206/09, DB 2011, 1442
Aufwendungsersatzanspruch des BGB-Gesellschafters vor Auseinandersetzung
Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann der Gesellschafter die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen oder, wenn die Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung hat, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz - beschränkt auf deren Verlustanteil - in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 22.02.2011, II ZR 158/09, DB 2011, 932
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
a) Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus, für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies - soweit nicht Abweichendes geregelt ist - zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter.
b) Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines nicht existenten Schuldners (hier: einer vollbeendeten BGB-Gesellschaft) ist nichtig und bindet die Prozessgerichte nicht.
BGH, Urteil vom 07.07.2008, II ZR 37/07, DB 2008, 1965
Fortsetzungsklausel für den Fall der Kündigung
a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines" Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um ein allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen.
b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschaft kündigt.
c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsklausel unwirksam sein.
BGH, Urteil vom 07.04.2008, II ZR 3/06, DB 2008, 1203
Auflösung einer bauwirtschaftlichen ARGE
Ist in einer zweigliederigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, können Ausgleichsansprüche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf. Streitpunkte über die Richtigkeit der Auseinandersetzungsrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden.
BGH Urteil vom 23.10.2006, II ZR 192/05, DB 2006, 2627
Insolvenzaufrechnung
a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung.
b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Gesellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.
BGH Urteil vom 14.12.2006, IX ZR 194/05, DB 2007, 452
Ein-Mann-Personengesellschaft
Überträgt ein Gesellschafter einer GbR seinen Anteil auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter, so erfolgt eine Vereinigung beider Anteile in dessen Hand. Das führt zum Erlöschen der GbR; ein Fortbestand in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Mann-Personengesellschaft) kommt nicht in Betracht.
Sind mehrere Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters zusammengefallen, so können sie ausnahmsweise dann selbständig erhalten bleiben, wenn trotz des Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung geboten ist. Eine solche Sonderzuordnung ist in entsprechender Anwendung des § 1256 BGB möglich, wenn der Gesellschaftsanteil mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder wenn die Vertragsparteien einen von der Rechtsordnung gebilligten Gestaltungszweck auf andere Weise nicht erreichen können.
Die Absicht des Veräußerers, den zu übertragenden GbR-Anteil mit einem Eigennießbrauch zu belasten, rechtfertigt für sich allein keine Sonderzuordnung.
OLG Schleswig, Beschluss vom 2.12.2005, 2 W 141/05, DB 2006, 274


Fortsetzung einer GbR mit anderem Zweck nach Auflösung
Eine Gesellschaft, die gemäß § 726 BGB aufgelöst ist, kann von den Gesellschaftern mit einer geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden.
BGH, Urteil vom 15.12.2003, II ZR 358/01, DB 2004, 373
Geltendmachung von Einzelansprüchen der Gesellschafter im Liquidationsstadium
Einzelansprüche der Gesellschafter werden im Liquidationsstadium zwar regelmäßig zu unselbständigen Rechnungsposten und können deshalb nicht mehr isoliert geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich aus Sinn und Zweck der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt, dass sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Selbständigkeit behalten sollen.
BGH, Urteil vom 23.06.2003, DB 2003, 2278

 

Nähere Informationen und Tipps in unseren Broschüren:
"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts"