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Rechtsprechung
für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
GbR-Recht - Ausschluss von Gesellschaftern, Kündigung
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Gesellschaftsvertragliches Recht zur Kündigung ohne sachlichen Grund
Vererbt der Inhaber sein einzelkaufmännisches Unternehmen in der Weise an seine beiden Kinder, dass er ihnen dessen Einbringung
in eine von ihnen zu gründende KG und des Abschluss eines Gesellschaftsvertrags auferlegt, der dem einen Kind auch im Falle einer an keine
Gründe geknüpften Eigenkündigung das Recht zur Übernahme des Geschäftsbetriebs einräumt, so ist das damit verbundene freie
Kinauskündigungsrecht sachlich gerechtfertigt, weil es auf der Testierfreiheit des Erblassers beruht, der durch diese Gestaltung dem
anderen Kind eine bereits mit dem Kündigungsrecht belastete Beteiligung vermacht hat.
BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05, DB 2007, 1017
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Ausschluss eines GbR-Gesellschafters
Nach § 737 Satz
1 BGB kann ein Gesellschafter aus der GbR ausgeschlossen werden, wenn
im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass, wenn ein Gesellschafter
kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
fortbestehen soll und in dessen Person ein die übrigen
Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Kündigung
berechtigender Umstand, mithin ein wichtiger Grund eintritt. Dies ist
dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem
Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter
unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine
umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des
Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden
Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des
Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges
Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu
berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als "ultima
ratio" in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch
mildere Mittel - etwa durch vertragliche Änderungen oder Entzug
der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis - beseitigt
werden kann.
Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters
betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des
Auszuschließenden für die Zerstörung des
gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich,
kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung
des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht
BGH, Urteil vom 31.03.2003 - II ZR 8/01, DB 2003, 1214 |
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