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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht


hier:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts / Sonstiges

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter | Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
Wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von drei der ca. 200 Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Publikums-KG gegründet, um nach dem Beitritt weiterer sanierungsbereiter Kommanditisten der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen KG u.a. deren Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB gegen sanierungsunwillige Kommanditisten einzuziehen, so ist die in ihrem Gesellschaftsvertrag erteilte Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig.
BGH, Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, DB 2011, 1269
fehlerhafte Gesellschaft | Fonds-GbR | Haustürsituation | Verlustdeckung § 739 BGB
a) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzens des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der RL 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog. "Haustürsituation" beitritt.
b) Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurückerhält, sondern aufgrund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 12.07.2010, II ZR 292/06, DB 2010, 1756
fehlerhafte Gesellschaft | Fonds-GbR
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch im Falle der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar.
BGH, Beschluss vom 20.07.2010, XI ZR 465/07, DB 2010, 1751
Rechtsmissbräuchliche Klage in Wege der actio pro socio
Die actio pro socio hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss der Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafter gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.
BGH, Beschluss vom 26.04.2010, II ZR 69/09, DB 2010, 1400
Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät nach Auflösung
a) Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird.
b) Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.
BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 29/09, DB 2010, 1813
Gerichtliche Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
a) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
b) Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen.
BGH, Urteil vom 19.07.2010, II ZR 56/09, DB 2010, 1873
Verjährung des Verlustausgleichsanspruchs einer BGB-Gesellschaft
a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht.
b) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und er Einlagen nicht ausreicht.
BGH, Urteil vom 19.07.2010, II ZR 57/09, DB 2010, 1872
Zurückbehaltungsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber Anspruch auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Freistellung nach § 738 abs. 1 Satz 2 2. Hs. BGB nur von gemeinschaftlichen Schulden, d.h. von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen, für die er analog § 128 HGB haftet. Für Sozialanrpüche besteht keine Haftung analgo § 128 HGB.
BGH, Urteil vom 18.01.2010, II ZR 31/09, DB 2010, 610
Keine Nachschusspflicht ohne Zustimmung; zur Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für Sozialverbindlichkeiten
a) Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Nachschusspflichten auferlegt, ist denn Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), die dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht - auch nicht antizipiert (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.05.2007 - II ZR 96/06, DB 2007, 1692; vom 05.03.2007 - II ZR 282/05, DB 2007, 853) - zugestimmt haben. Diese Unwirksamkeit kann der Gesellschafter auch dann als Einwendung gegenüber der auf einen solchen Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist (Bestätigung Senatsbeschluss vom 26.03.2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368, Rdn. 10).
b) Der ehemalige Gesellschafter haftet für die in der Zeit seiner Gesellschaftszugehörigkeit entstandenen Sozialverbindlichkeiten als Gesamtschuldner neben dem Erwerber des Gesellschaftsanteils dann nicht, wenn die Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag ihre Zustimmung nicht nur zur Übertragung, sondern auch zum schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkeiten auf den Erwerber erklärt haben.
BGH, Urteil vom 09.02.2009, II ZR 231/07, DB 2009, 895
Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters
a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i.V. mit § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist er für das Bestehen derartiger Schulden darlegungs- und beweispflichtig.
b) Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschaftsgläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart (hier: quotale und auf eine Teil der Darlehenssumme beschränkte persönliche Haftung), kann er sich im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen Auseinandersetzungsguthabens auf diese im Außenverhältnis mit dem Gläubiger vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger in der vollen, von ihr zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeten Höhe grundsätzlich in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
c) Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen sind in der Auseinandersetzungesrechnung gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter unabhängig davon zu passivieren, ob sie aufgrund eines wirksamen oder eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet worden sind, oder ob sich die Gesellschaft gegenüber dem Rückzahlungsverlangen eines Gesellschafters auf Verjährung berufen kann.
BGH, Urteil vom 09.03.2009, II ZR 131/08, DB 2009, 1009
Aktionärsvereinbarung
a) Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer als Innen-GbR ausgestalteten Schutzgemeinschaft, nach der die Konsortialmitglieder ihr Stimmrecht aus den von ihnen gehaltenen Aktien oder sonstigen Beteiligungen an bestimmten Kapitalgesellschaften auch bei dort einer qualifizierten Mehrheit bedürftigen Beschlüssen so auszuüben haben, wie das jeweils zuvor in dem Konsortium mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, ist nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen wirksam und verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts.
b) Eine unter eine als solche wirksame Mehrheitsklausel fallende Mehrheitsentscheidung kann im Einzelfall wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unwirksam sein, was auf einer zweiten Stufe zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 15.01.2007 - II ZR 245/05 - "OTTO", DB 2007, 564). Das gilt generell und nicht nur bei Beschlüssen, welche die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen des Konsortiums berühren oder in den "Kernbereich" der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit eingreifen (Klarstellung zu Senat vom 15.01.2007, aaO, Rdn. 9, 10).
BGH, Urteil vom 24.11.2008, II ZR 116/07, DB 2009, 217
Prozessführungsbefugnis
Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH-Urteil vom 10.01.1963, DB 1963, 232, vom 18.11.1999, NJW 2000, 738) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht (im Anschluss an BGH-Urteil vom 10.11.1999, NJW 2000, 738)
BGH, Urteil vom 07.04.2008, II ZR 3/06, DB 2008, 1203
Vertretung einer GbR
a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserklärung abgegeben haben. Dies gilt auch dann, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; BGH Urteil vom 23.06.1997, DB 1997, 1663).
b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine Willenserklärung eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters beschränkt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widersprechende Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorhergehenden Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss an BGH-Urteil vom 10.03.1955, DB 1955, 406).
BGH, Urteil vom 07.04.2008, II ZR 3/06, DB 2008, 1203
Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zulasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zuschulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass es erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft bereits festgestellt worden sind.
BGH Urteil vom 11.02.2008, II ZR 67/06, DB 2008, 806
Beitragslasten neben der Einlagepflicht
Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", siehe zuletzt Senatsurteil vom 19.03.2007, DB 2007, 964) trägt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V. mit der zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands"9 der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt.
BGH Urteil vom 05.11.2007, II ZR 230/06, DB 2007, 2828
Eintragung im Grundbuch mit Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts"
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümer des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.
BGH Urteil vom 25.09.2006, II ZR 218/05, DB 2006, 2516
Geschäftsführung durch eine GmbH
Ein Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH überträgt, die nicht Gesellschafterin der GbR ist, und die der GmbH erteilte Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG.
BGH Urteil vom 18.07.2006, XI ZR 143/05, DB 2006, 1946
Forderung eines Gesellschafters gegen eine GbR aus Dienstvertrag
Der Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters (hier: Anspruch aus einem Dienstvertrag) unterliegt in der Auseinandersetzung der Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre (Aufgabe von BGH-Urteil vom 20.10.1977, II ZR 92/76 und vom 24.5.1971, II ZR 184/68.
BGH Urteil vom 03.04.2006, II ZR 40/05, DB 2006, 1150
Anspruch auf Zugwinnausgleich und auf Auseinandersetzungsguthaben aus Ehegatteninnengesellschaft bestehen nebeneinander
a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an BGH-Urteil DB 2003, 2279).
b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGH DB 1980, 1738 und BGH DB 1982, 2290, im Anschluss an BGH DB 1999, 2106).
B GH Urteil vom 28.09.2005, XII ZR 189/02, DB 2006, 886
BGB-Gesellschaft kann nicht Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentümergesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107 S. 268 [272] = DB 1989 S. 1562).
BGH, Beschluss vom 26.01.2006, V ZB 132/05, DB 2006, 607
Sozietätsvertrag und Mandantenschutzklausel
a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrags (hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandantenschutzklausel in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden.
b) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene Schuld der Gesellschaft (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen.
BGH, Urteil vom 07.03.2005, II ZR 194/03, DB 2005, 1323
Konkludente Bevollmächtigung eines GbR-Gesellschafters zur Vertretung
Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen.
BGH, Urteil vom 14.02.2005, II ZR 11/03, DB 2005, 822
Praxisveräußerung einer Sozietät und Altersversorgungsregelung
Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein.
BGH, Urteil vom 17.05.2004, II ZR 261/01, DB 2004, 1549
Zur Ehegatteninnengesellschaft
Die Aktivitäten von Ehegatten zur Vermögensbildung können gesellschaftsrechtliche Inhalte annehmen und eine so genannten Ehegatteninnengesellschaft begründen. Für die Frage, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt, kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, ergeben sich z.B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der - schon im Hinblick auf die Verteilung der Familienarbeit vielfach - unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligten nicht überbetont werden, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leistet.
BGH, Urteil vom 25.06.2003, DB 2003, 2279

Anmerkung: Bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, hat der BGH nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Falle einer Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist.



Zur Parteifähigkeit einer GbR im Zivilprozess
Mit Urteil vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056) hat der BGH seine Rechtsprechung dahin gehend grundlegend geändert, dass nunmehr die (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dies bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und dass die Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung die Gesellschafter eine GbR als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsforderung eingeklagt haben und ein diesbezügliches Urteil ergangen ist, ist eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 15.01.2003 (NJW 2003, 1043) nunmehr festgestellt.
GbR und fehlerhafte Gesellschaft
Die Vereinbarung, dass die Beteiligung an der Gesellschaft rückabgewickelt werden sollte, unterfällt den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft.
Quotale Haftungsbegrenzung gemäß Gesellschaftsvertrag: Keine Erstreckung auf "gesellschaftsinterne" Verbindlichkeiten der Gesellschafter untereinander.
BGH, Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 58/00, DB 2003, 443
Bindung eines GbR-Gesellschafters an getroffene Entscheidungen der Altgesellschafter
Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfasst werden grundsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte.
Hat der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder Rechts getroffen, so sind diese auch dem Erwerber gegenüber wirksam.
Der Gesellschafterbeschluss der Altgesellschafter, Sonderabschreibungen für Investitionen i.S. der §§ 2,3 FördG für ein bestimmtes Jahr gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, stellt eine solche Verfügung dar.  
BGH, Urteil vom 02.12.2002, II ZR 194/00, DB 2003,497;
Treuepflicht des Gesellschafters
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, dass er seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert.
BGH, Urteil vom 09.09.2002, II ZR 198/00, DB 2002, 2708;

 

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"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts"