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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts / Sonstiges
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter | Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
Wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von drei der ca. 200 Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds
in Form einer Publikums-KG gegründet, um nach dem Beitritt weiterer sanierungsbereiter Kommanditisten der in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen KG u.a. deren Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB gegen
sanierungsunwillige Kommanditisten einzuziehen, so ist die in ihrem Gesellschaftsvertrag erteilte Ermächtigung
zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig.
BGH, Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, DB 2011, 1269 |
fehlerhafte Gesellschaft | Fonds-GbR | Haustürsituation | Verlustdeckung § 739 BGB
a) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzens des
Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen
Beteiligten sichern soll, ist mit der RL 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen
anwendbar, in denen jemand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer
sog. "Haustürsituation" beitritt.
b) Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig
zurückerhält, sondern aufgrund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden
Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 12.07.2010, II ZR 292/06, DB 2010, 1756 |
fehlerhafte Gesellschaft | Fonds-GbR
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch im Falle der nichtigen Übertragung
von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar.
BGH, Beschluss vom 20.07.2010, XI ZR 465/07, DB 2010, 1751 |
Rechtsmissbräuchliche Klage in Wege der actio pro socio
Die actio pro socio hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss der Mitgliedschaftsrechts des
Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann
sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich
auf die Befugnis berufenden Gesellschafter gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.
BGH, Beschluss vom 26.04.2010, II ZR 69/09, DB 2010, 1400 |
Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät nach Auflösung
a) Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit,
um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende
und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche
Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird.
b) Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den
Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden
Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen
Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person
des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.
BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 29/09, DB 2010, 1813 |
Gerichtliche Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
a) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten,
denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden
Regelungen enthält.
b) Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche
Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen.
BGH, Urteil vom 19.07.2010, II ZR 56/09, DB 2010, 1873 |
Verjährung des Verlustausgleichsanspruchs einer BGB-Gesellschaft
a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des
Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht.
b) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die
Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Berechnung in einer
Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass
das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und er Einlagen
nicht ausreicht.
BGH, Urteil vom 19.07.2010, II ZR 57/09, DB 2010, 1872 |
Zurückbehaltungsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber Anspruch auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen
Auseinandersetzungsguthabens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich in der
Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu. Der ausgeschiedene Gesellschafter
kann Freistellung nach § 738 abs. 1 Satz 2 2. Hs. BGB nur von gemeinschaftlichen Schulden, d.h. von Verbindlichkeiten der Gesellschaft
verlangen, für die er analog § 128 HGB haftet. Für Sozialanrpüche besteht keine Haftung analgo § 128 HGB.
BGH, Urteil vom 18.01.2010, II ZR 31/09, DB 2010, 610 |
Keine Nachschusspflicht ohne Zustimmung; zur Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für Sozialverbindlichkeiten
a) Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Nachschusspflichten auferlegt, ist denn Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB),
die dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht - auch nicht antizipiert (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.05.2007 - II ZR 96/06, DB 2007, 1692; vom
05.03.2007 - II ZR 282/05, DB 2007, 853) - zugestimmt haben. Diese Unwirksamkeit kann der Gesellschafter auch dann als Einwendung gegenüber der auf einen
solchen Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer
bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist (Bestätigung Senatsbeschluss vom 26.03.2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368, Rdn. 10).
b) Der ehemalige Gesellschafter haftet für die in der Zeit seiner Gesellschaftszugehörigkeit entstandenen Sozialverbindlichkeiten als Gesamtschuldner
neben dem Erwerber des Gesellschaftsanteils dann nicht, wenn die Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag ihre Zustimmung nicht nur zur
Übertragung, sondern auch zum schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkeiten auf den Erwerber erklärt haben.
BGH, Urteil vom 09.02.2009, II ZR 231/07, DB 2009, 895 |
Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters
a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i.V. mit § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht,
gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist er für das Bestehen derartiger Schulden
darlegungs- und beweispflichtig.
b) Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschaftsgläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart (hier: quotale und auf eine Teil der
Darlehenssumme beschränkte persönliche Haftung), kann er sich im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen
Auseinandersetzungsguthabens auf diese im Außenverhältnis mit dem Gläubiger vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre
Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger in der vollen, von ihr zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeten Höhe grundsätzlich in die Auseinandersetzungsrechnung
einzustellen.
c) Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen sind in der Auseinandersetzungesrechnung gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter
unabhängig davon zu passivieren, ob sie aufgrund eines wirksamen oder eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet worden sind, oder ob sich die
Gesellschaft gegenüber dem Rückzahlungsverlangen eines Gesellschafters auf Verjährung berufen kann.
BGH, Urteil vom 09.03.2009, II ZR 131/08, DB 2009, 1009 |
Aktionärsvereinbarung
a) Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer als Innen-GbR ausgestalteten
Schutzgemeinschaft, nach der die Konsortialmitglieder ihr Stimmrecht aus den
von ihnen gehaltenen Aktien oder sonstigen Beteiligungen an bestimmten
Kapitalgesellschaften auch bei dort einer qualifizierten Mehrheit
bedürftigen Beschlüssen so auszuüben haben, wie das jeweils zuvor in dem
Konsortium mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, ist nach
personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen wirksam und verstößt nicht
gegen zwingende Vorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts.
b) Eine unter eine als solche wirksame Mehrheitsklausel fallende
Mehrheitsentscheidung kann im Einzelfall wegen Verstoßes gegen die
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unwirksam sein, was auf einer zweiten
Stufe zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 15.01.2007 - II ZR 245/05 -
"OTTO", DB 2007, 564). Das gilt generell und nicht nur bei Beschlüssen,
welche die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen des Konsortiums berühren
oder in den "Kernbereich" der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit
eingreifen (Klarstellung zu Senat vom 15.01.2007, aaO, Rdn. 9, 10).
BGH, Urteil vom 24.11.2008, II ZR 116/07, DB 2009, 217 |
Prozessführungsbefugnis
Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den
Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die
Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der
Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben und der
Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage
ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die
Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH-Urteil vom 10.01.1963, DB 1963, 232, vom
18.11.1999, NJW 2000, 738) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte
Anhaltspunkte genügen hingegen nicht (im Anschluss an BGH-Urteil vom
10.11.1999, NJW 2000, 738)
BGH, Urteil vom 07.04.2008, II ZR 3/06, DB 2008, 1203 |
Vertretung einer GbR
a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den
Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen
werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese
Gesellschafter die notwendige Willenserklärung abgegeben haben. Dies gilt auch
dann, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem
Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; BGH Urteil vom
23.06.1997, DB 1997, 1663).
b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine
Willenserklärung eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters
beschränkt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies
gilt auch, wenn der widersprechende Gesellschafter durch die Vornahme
gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorhergehenden Erklärungen des
anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss an BGH-Urteil vom
10.03.1955, DB 1955, 406).
BGH, Urteil vom 07.04.2008, II ZR 3/06, DB 2008, 1203 |
Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712
Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem
Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht
zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle
Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann.
Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle
Unregelmäßigkeiten zulasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat
zuschulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der
Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass es erforderlich wäre, dass derartige
Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft bereits festgestellt
worden sind.
BGH Urteil vom 11.02.2008, II ZR 67/06, DB 2008, 806
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Beitragslasten neben der Einlagepflicht
Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die
Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht",
siehe zuletzt Senatsurteil vom 19.03.2007, DB 2007, 964) trägt eine
Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.
mit der zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe
eines "Netto-Gesamtaufwands"9 der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht
ergibt.
BGH Urteil vom 05.11.2007, II ZR 230/06, DB 2007, 2828
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Eintragung im Grundbuch mit Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts"
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter
bürgerlichen Rechts" eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümer des Grundstücks. Auf die Frage, ob die
Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.
BGH Urteil vom 25.09.2006, II ZR 218/05, DB 2006, 2516
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Geschäftsführung durch eine GmbH Ein Vertrag, durch den ein in der
Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte
umfassend einer GmbH überträgt, die nicht Gesellschafterin der GbR ist, und
die der GmbH erteilte Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den
Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG.
BGH Urteil vom 18.07.2006, XI ZR 143/05, DB 2006, 1946
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Forderung eines Gesellschafters gegen eine GbR aus Dienstvertrag Der
Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters (hier: Anspruch aus einem
Dienstvertrag) unterliegt in der Auseinandersetzung der Gesellschaft keiner
Durchsetzungssperre (Aufgabe von BGH-Urteil vom 20.10.1977, II ZR 92/76 und vom
24.5.1971, II ZR 184/68.
BGH Urteil vom 03.04.2006, II ZR 40/05, DB 2006, 1150
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Anspruch auf Zugwinnausgleich und auf Auseinandersetzungsguthaben aus
Ehegatteninnengesellschaft bestehen nebeneinander
a) Bei einer
Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht
erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen
Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht
vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an BGH-Urteil
DB 2003, 2279).
b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme
einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden
Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen
Vertrag voraus (in Abweichung von BGH DB 1980, 1738 und BGH DB 1982, 2290, im
Anschluss an BGH DB 1999, 2106).
B GH Urteil vom 28.09.2005, XII ZR 189/02, DB 2006, 886
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BGB-Gesellschaft kann nicht Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft
sein
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentümergesetz sein
kann (Fortführung von BGHZ 107 S. 268 [272] = DB 1989 S. 1562).
BGH, Beschluss vom 26.01.2006, V ZB 132/05, DB 2006, 607
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Sozietätsvertrag und Mandantenschutzklausel
a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrags
(hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandantenschutzklausel in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer
Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die
Regelungen ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden.
b) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene Schuld der Gesellschaft
(hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen.
BGH, Urteil vom 07.03.2005, II ZR 194/03, DB 2005, 1323
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Konkludente Bevollmächtigung eines GbR-Gesellschafters zur Vertretung
Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten
Vollmacht zur Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu
sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der
Gesellschaft abzuschließen.
BGH, Urteil vom 14.02.2005, II ZR 11/03, DB 2005, 822
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Praxisveräußerung einer Sozietät und Altersversorgungsregelung
Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten
altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn
der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung
undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis
veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen
beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der
Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u.U. ein Anspruch auf Abfindung
nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens
zuzuerkennen sein.
BGH, Urteil vom 17.05.2004, II ZR 261/01, DB 2004, 1549 |
Zur Ehegatteninnengesellschaft
Die Aktivitäten von Ehegatten zur Vermögensbildung
können gesellschaftsrechtliche Inhalte annehmen und eine so
genannten Ehegatteninnengesellschaft begründen. Für die
Frage, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt, kommt es
maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit
der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer
Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der
ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und
ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam
geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem
formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll.
Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen
zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest
schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, ergeben sich z.B.
aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung sowie aus
Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter
Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten
Mitarbeit wegen der - schon im Hinblick auf die Verteilung der
Familienarbeit vielfach - unterschiedlichen Möglichkeiten der
Beteiligten nicht überbetont werden, solange nur ein Ehegatte
für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den
erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leistet.
BGH, Urteil vom 25.06.2003, DB 2003, 2279
Anmerkung:
Bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft leben, hat der BGH nur in seltenen Fällen den
Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Falle einer
Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel bereits durch
die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist.
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Zur Parteifähigkeit einer
GbR im Zivilprozess Mit Urteil vom
29.01.2001 (NJW 2001, 1056) hat der BGH seine Rechtsprechung dahin
gehend grundlegend geändert, dass nunmehr die (Außen-)GbR
Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am
Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dies
bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter
Vertragspartner werden kann und dass die Stellung als Vertragspartner
durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem
Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als
Gesellschaft klagen und verklagt werden. Soweit nach der bisherigen
Rechtsprechung die Gesellschafter eine GbR als notwendige
Streitgenossen eine Gesamthandsforderung eingeklagt haben und ein
diesbezügliches Urteil ergangen ist, ist eine Rubrumsberichtigung
vorzunehmen. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 15.01.2003 (NJW
2003, 1043) nunmehr festgestellt. |
GbR und fehlerhafte Gesellschaft
Die Vereinbarung,
dass die Beteiligung an der Gesellschaft rückabgewickelt werden
sollte, unterfällt den Grundsätzen über die fehlerhafte
Gesellschaft.
Quotale Haftungsbegrenzung gemäß Gesellschaftsvertrag: Keine
Erstreckung auf "gesellschaftsinterne" Verbindlichkeiten der
Gesellschafter untereinander.
BGH, Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 58/00, DB 2003, 443 |
Bindung eines GbR-Gesellschafters an getroffene Entscheidungen der Altgesellschafter
Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die
Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers mit allen Rechten und
Pflichten ein. Erfasst werden grundsätzlich sämtliche
gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte.
Hat der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der
Anteilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmten
Anspruchs oder Rechts getroffen, so sind diese auch dem Erwerber
gegenüber wirksam.
Der Gesellschafterbeschluss der Altgesellschafter, Sonderabschreibungen
für Investitionen i.S. der §§ 2,3 FördG für
ein bestimmtes Jahr gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen,
stellt eine solche Verfügung dar.
BGH, Urteil vom 02.12.2002, II ZR 194/00, DB 2003,497; |
Treuepflicht des Gesellschafters
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem
Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, dass er seine Mitgesellschafter
im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren
mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend
und vollständig informiert.
BGH, Urteil vom 09.09.2002, II ZR 198/00, DB 2002, 2708; |
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