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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Franchise-Recht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Rechtsscheinhaftung
Sofern bei Vertragsabschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt
allein der Umstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder
sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere
Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen
verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer
Franchisenehmer nach Rechtsscheinsgrundsätzen
BFH, Urteil vom 18.12.2007, X ZR 137/04, DB 2008, 812 |
Zahlungen von Franchisenehmern auf zweckgebundenes Werbekonto de
Franchisegebers
Von Franchisenehmern in einen "gemeinsamen Werbeetat" eingezahlte und
zum Bilanzstichtag noch nicht verbrauchte zweckgebundene Werbebeiträge zur
Finanzierung der dem Franchisegeber obliegenden überregionalen Werbung sind
beim Franchisegeber erfolgsneutral zu behandeln.
BFH, Urteil vom 22.08.2007, X R 59/04, DB 2008, 324 |
Unzulässige Werbung
des Franchisegebers zulasten der Franchisenehmer
Wirbt ein Franchisegeber, der Waren oder Dienstleistungen teils über ein
Franchisesystem, teils über eigene Filialen vertreibt, unter Angabe fester
Endverkaufspreise, ohne die Preisangaben auf die eigenen Filialen zu beschränken oder auf
deren Unverbindlichkeit für die Franchisebetriebe hinzuweisen, so kann von dieser Werbung
ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchisenehmer zur Übernahme der beworbenen Preise
ausgehen, der einer nach § 14 GWB verbotenen Preisbindung gleichkommt (Bestätigung von BGHZ 140 S. 342 = DB 1999 S. 842 - Preisbindung durch Franchisegeber I).
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - KZR 27/02, DB 2003, 2435 |
Verpflichtung des
Franchisegebers zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen
Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag
enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite "Vorteile .... zur Erreichung optimaler
Geschäftserfolge" an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet den Franchisegeber
jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblichen
"kundenfreundlichsten" Auslegung zur Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile an
die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den
Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser
Vertragsverpflichtung ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten
durch geheimgehaltene Absprachen veranlasst, den Franchisenehmern geringere als die in den
Rahmenabkommen ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den Unterschiedsbetrag
jeweils als "Differenzrabatt" an ihn, den Franchisegeber, abzuführen.
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - KZR 19/02, DB 2003, 2434 |
Zur
Arbeitnehmereigenschaft eines Franchise-Nehmers
Mit seiner Entscheidung vom
16.10.2002 (VIII ZB 27/02) hat sich der BGH mit der Frage der Arbeitnehmereigenschaft
eines Franchise-Nehmers befasst (DB 2003, 198). Bei dieser Entscheidung ging es um die
Frage, ob für die zu entscheidende Klage die Arbeitsgerichte zuständig sind. Dies hing
davon ab, ob der Franchise-Nehmer Arbeitnehmer ist.
Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer
von seinem Vertragspartner bestimmten Absatzorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84
Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal, das über den unmittelbaren
Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzgeberische Wertung erkennen lässt. Danach
ist derjenige selbständig, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige
Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung,
Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden
Weisungsrecht unterliegt und weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten
Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche
Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist.
Der
Franchise-Nehmer, um den es bei dieser Entscheidung ging, war hiernach nicht Arbeitnehmer.
Folgende Umstände wurden zur Gesamtabwägung herangezogen:
- Hinsichtlich der Ausstattung der
Räumlichkeiten, der Änderungen der Baulichkeiten und der Außenwerbung war der
Franchise-Nehmer an die Weisungen des Franchise-Gebers gebunden. Der BGH sah hierin kein
wesentliches Indiz für ein umfassendes Weisungsrecht oder eine erhebliche Einschränkung
des Freiraums für die Erbringung der geschuldeten Leistung.
- Auch die Verpflichtung des
Franchise-Nehmers, ein bestimmtes Warensortiment zum Zwecke der Vermarktung über den
Franchise-Geber zu beziehen, begründete nach dem BGH keine persönliche Abhängigkeit im
Sinne eines Arbeitsverhältnisses.
- Dagegen brauchte der Franchise-Nehmer seine
Pflichten zumindest nicht in vollem Umfang persönlich zu erbringen. Er war berechtigt,
Arbeitnehmer selbst einzustellen.
- Aus dem Umstand, dass der Franchise-Nehmer
verpflichtet war, das Ladengeschäft im Rahmen der gesetzlichen Ladenschlusszeiten
möglichst lange offen zu halten, folgte gleichfalls nicht, dass der Franchise-Nehmer als
Arbeitnehmer anzusehen gewesen wäre.
- Ferner war der Franchise-Nehmer in der
Gestaltung der Preise frei.
- Der Franchise-Nehmer war nicht in ein
Abrechnungssystem des Franchise-Gebers eingebunden.
Hiernach ergab die Gesamtabwägung, dass
der Franchise-Nehmer nicht Arbeitnehmer des Franchise-Gebers war.
Geprüft wurde sodann, ob der Franchise-Nehmer arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG war. Arbeitnehmerähnliche Personen unterscheiden sich von
Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart
der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Sie sind wegen ihrer fehlenden
Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung
nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der
persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der
wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ferner muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner
gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig
sein. Dies soziale Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass das Maß der Abhängigkeit nach
der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem
Arbeitsverhältnis vorkommt und dass die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik
denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Dies verneinte der BGH, weil der
Franchise-Nehmer eigenständig sein Geschäft führte, das Geschäftslokal selbst
angemietet hatte, selbständig Arbeitnehmer einstellen konnte, nicht in ein
Abrechnungssystem des Franchise-Gebers eingebunden war und weitere kaufmännische
Tätigkeiten dem Franchise-Nehmer möglich blieben. |
Kündigung eines Franchise-Vertrags
Zur entsprechenden Anwendung des § 89 HGB auf Kettenverträge zwischen einem
Franchisegeber und einem Franchisenehmer.
BGH, Urteil vom 17.07.2002, VII ZR 59/01, DB 2002, 1992 |
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