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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung








Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier: Franchise-Recht


Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Rechtsscheinhaftung
Sofern bei Vertragsabschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Umstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheinsgrundsätzen
BFH, Urteil vom 18.12.2007, X ZR 137/04, DB 2008, 812
Zahlungen von Franchisenehmern auf zweckgebundenes Werbekonto de Franchisegebers
Von Franchisenehmern in einen "gemeinsamen Werbeetat" eingezahlte und zum Bilanzstichtag noch nicht verbrauchte zweckgebundene Werbebeiträge zur Finanzierung der dem Franchisegeber obliegenden überregionalen Werbung sind beim Franchisegeber erfolgsneutral zu behandeln.
BFH, Urteil vom 22.08.2007, X R 59/04, DB 2008, 324
Unzulässige Werbung des Franchisegebers zulasten der Franchisenehmer
Wirbt ein Franchisegeber, der Waren oder Dienstleistungen teils über ein Franchisesystem, teils über eigene Filialen vertreibt, unter Angabe fester Endverkaufspreise, ohne die Preisangaben auf die eigenen Filialen zu beschränken oder auf deren Unverbindlichkeit für die Franchisebetriebe hinzuweisen, so kann von dieser Werbung ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchisenehmer zur Übernahme der beworbenen Preise ausgehen, der einer nach § 14 GWB verbotenen Preisbindung gleichkommt (Bestätigung von BGHZ 140 S. 342 = DB 1999 S. 842 - Preisbindung durch Franchisegeber I).
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - KZR 27/02, DB 2003, 2435
Verpflichtung des Franchisegebers zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen
Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite "Vorteile .... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge" an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet den Franchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreundlichsten" Auslegung zur Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragsverpflichtung ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten durch geheimgehaltene Absprachen veranlasst, den Franchisenehmern geringere als die in den Rahmenabkommen ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den Unterschiedsbetrag jeweils als "Differenzrabatt" an ihn, den Franchisegeber, abzuführen.
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - KZR 19/02, DB 2003, 2434


Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Franchise-Nehmers
Mit seiner Entscheidung vom 16.10.2002 (VIII ZB 27/02) hat sich der BGH mit der Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines Franchise-Nehmers befasst (DB 2003, 198). Bei dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob für die zu entscheidende Klage die Arbeitsgerichte zuständig sind. Dies hing davon ab, ob der Franchise-Nehmer Arbeitnehmer ist.
Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Absatzorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal, das über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzgeberische Wertung erkennen lässt. Danach ist derjenige selbständig, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt und weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist.

Der Franchise-Nehmer, um den es bei dieser Entscheidung ging, war hiernach nicht Arbeitnehmer. Folgende Umstände wurden zur Gesamtabwägung herangezogen:

  • Hinsichtlich der Ausstattung der Räumlichkeiten, der Änderungen der Baulichkeiten und der Außenwerbung war der Franchise-Nehmer an die Weisungen des Franchise-Gebers gebunden. Der BGH sah hierin kein wesentliches Indiz für ein umfassendes Weisungsrecht oder eine erhebliche Einschränkung des Freiraums für die Erbringung der geschuldeten Leistung.
  • Auch die Verpflichtung des Franchise-Nehmers, ein bestimmtes Warensortiment zum Zwecke der Vermarktung über den Franchise-Geber zu beziehen, begründete nach dem BGH keine persönliche Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses.
  • Dagegen brauchte der Franchise-Nehmer seine Pflichten zumindest nicht in vollem Umfang persönlich zu erbringen. Er war berechtigt, Arbeitnehmer selbst einzustellen.
  • Aus dem Umstand, dass der Franchise-Nehmer verpflichtet war, das Ladengeschäft im Rahmen der gesetzlichen Ladenschlusszeiten möglichst lange offen zu halten, folgte gleichfalls nicht, dass der Franchise-Nehmer als Arbeitnehmer anzusehen gewesen wäre.
  • Ferner war der Franchise-Nehmer in der Gestaltung der Preise frei.
  • Der Franchise-Nehmer war nicht in ein Abrechnungssystem des Franchise-Gebers eingebunden.

Hiernach ergab die Gesamtabwägung, dass der Franchise-Nehmer nicht Arbeitnehmer des Franchise-Gebers war.

Geprüft wurde sodann, ob der Franchise-Nehmer arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG war. Arbeitnehmerähnliche Personen unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Sie sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ferner muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Dies soziale Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und dass die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Dies verneinte der BGH, weil der Franchise-Nehmer eigenständig sein Geschäft führte, das Geschäftslokal selbst angemietet hatte, selbständig Arbeitnehmer einstellen konnte, nicht in ein Abrechnungssystem des Franchise-Gebers eingebunden war und weitere kaufmännische Tätigkeiten dem Franchise-Nehmer möglich blieben.

Kündigung eines Franchise-Vertrags
Zur entsprechenden Anwendung des § 89 HGB auf Kettenverträge zwischen einem Franchisegeber und einem Franchisenehmer.
BGH, Urteil vom 17.07.2002, VII ZR 59/01, DB 2002, 1992

Nähere Informationen und Tipps in unserer Broschüre:
Der Franchisebetrieb