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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Nach jedem Oben wurde ich ein anderer. Unten
Reinhard Karl





Rechtsprechung für kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht

hier:   Recht der Forderungspfändung

Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Pfändung von verschleiertem Arbeitseinkommen
1. Die Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens wirkt grundsätzlich nicht zurück und erfasst nicht bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fiktiv aufgelaufene Lohn- und Gehaltsrückstände.
2. Die Begriffe der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der angemessenen Vergütung in § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung dem LAG ein Beurteilungsspielraum zukommt.
3. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der fiktiven Arbeitsvergütung ist nicht stets die vom Schuldner gewählte Steuerklasse zugrunde zu legen, sondern diejenige, die der Schuldner ohne die Prüfung sinnvollerweise gewählt hätte.
4. Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, eigene Einkünfte, ist diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des fiktiven Arbeitseinkommens nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn dies das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt hat.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Urteil vom 23.04.2008, 10 AZR 168/07, DB 2008, 2088
 

Pfändung einer Altersversorgung
Private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
BGH, Urteil vom 15.11.2007, IX ZB 34/06, DB 2008, 53
Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs
 
Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken.
 Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, dass er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt. 
 BGH, Urteil vom 12.12.2003, IXa ZB 115/03, DB 2004, 1365