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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Recht der
Forderungspfändung
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Pfändung von verschleiertem Arbeitseinkommen
1. Die Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens wirkt grundsätzlich
nicht zurück und erfasst nicht bis zur Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses fiktiv aufgelaufene Lohn- und Gehaltsrückstände.
2. Die Begriffe der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der
angemessenen Vergütung in § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO sind unbestimmte
Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung dem LAG ein Beurteilungsspielraum
zukommt.
3. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der fiktiven Arbeitsvergütung
ist nicht stets die vom Schuldner gewählte Steuerklasse zugrunde zu legen,
sondern diejenige, die der Schuldner ohne die Prüfung sinnvollerweise
gewählt hätte.
4. Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt leistet, eigene Einkünfte, ist diese Person bei der
Berechnung des unpfändbaren Teils des fiktiven Arbeitseinkommens nur dann
nicht zu berücksichtigen, wenn dies das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
Gläubigers nach § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt hat.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, BAG-Urteil vom 23.04.2008,
10 AZR 168/07, DB 2008, 2088 |
Pfändung einer Altersversorgung
Private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig
gewesenen Personen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
BGH, Urteil vom 15.11.2007, IX ZB 34/06, DB 2008, 53 |
Pfändung eines
Steuererstattungsanspruchs
Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und
zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe
der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen
den Schuldner vollstrecken.
Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des
Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden,
wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, dass er den Besitz
dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung
der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer
eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.
BGH, Urteil vom 12.12.2003, IXa ZB 115/03, DB 2004, 1365 |
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