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Rechtsprechung für
kleine und mittlere Unternehmen
zum Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht
hier: Firmenrecht
Rechtsprechung, die jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Zulässigkeit einer Buchstabenkombination (HM & A GmbH & Co. KG)
Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs.
1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche
Kennzeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB)
im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten,
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und
Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft
ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige,
aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne
der Artikulierbarkeit (hier: HM & A bei einer GmbH & Co. KG).
BGH, Beschluss vom 08.12.2008, II ZB 46/07, DB 2009, 170 |
Haftung bei Firmenfortführung unter schrittweiser Übernahme des
Geschäftsbetriebs
Zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts i.S. von § 25 Abs. 1
Satz 1 HGB durch eine sukzessiv erfolgende Übernahme des Unternehmens und
Fortführung desselben unter Beibehaltung der prägenden Firmenbestandteile.
BGH, Urteil vom 24.09.2008, VIII ZR 192/06, DB 2008, 2475 |
Voraussetzungen für Unternehmens- und Firmenfortführung bei Unternehmerwechsel
a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr
die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des
Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers für seinen Nachfolger ist.
b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht
der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße
Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.
c) Eine Firmenfortführung ist auch nach der hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber
tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie dem Unternehmen
gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten
Firma in der neuen beibehalten wird.
d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht
entgegen.
e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur
Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert.
BGH, Urteil vom 28.11.2005, II ZR 355/03, DB 2006, 444 |
Haftung bei Firmenfortführung
Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale
Transporte, Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden
einzelkaufmännischen Unternehmens als "Kfz-Küpper, Transport und Logistik
GmbH" löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.
BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 324/01, DB 2004, 1204 |
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